Recht

Markenrecht

Jeder Mensch trägt einen Namen und unterscheidet sich dadurch von anderen. Genauso können auch Waren und Dienstleistungen eine Bezeichnung erhalten, um sich schon dadurch von anderen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden. Dieser Individualisierung dient die Marke. § 3 MarkenG definiert die Marke daher als ein Kennzeichen, das von einem Rechtssubjekt benutzt wird, um seine Waren oder Dienstleistungen von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Mit der Marke wirbt der Kaufmann für seine Waren oder Dienstleistungen. In der Marke symbolisiert sich der Ruf, den die Ware oder Dienstleistung hat. Die drei Hauptfunktionen einer Marke sind die folgenden:
  • Herkunftsfunktion: Die Marke weist den Verbraucher auf ein bestimmtes Unternehmen als Herkunftsstätte der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hin.
  • Garantiefunktion: Zusätzlich nimmt der Kunde an, dass die Marke ihm garantiert, dass die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung in ihrer Beschaffenheit gleich bleibt oder verbessert wird.
  • Werbefunktion: Ist der Verbraucher mit der Ware, die mit der Marke versehen ist, zufrieden, so wird er sie später wieder kaufen.
Die Bedeutung von Marken als Instrument einer modernen Marketingpolitik ist sehr hoch. Marken erleichtern Kommunikationshandlungen am Markt in breitem Umfang, sei es im Rahmen von Werbung, Verkaufsförderung oder PR-Maßnahmen, wie das auch in den bereits genannten Funktionen zum Ausdruck kommt. Hieraus erwächst das Image der Waren und Dienstleistungen und damit auch der betreffenden Unternehmen. In bekannten Marken können daher immense Vermögenswerte stecken.
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter - einschließlich Namen -, Abbildungen, Buchstaben (Firmen-) Abkürzungen, Zahlen, Symbole, Hörzeichen (in Medien) und dreidimensionale Gestaltungen geschützt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Markenschutz kann nicht nur einem Gewerbetreibenden, sondern jeder natürlichen oder juristischen Person und Personengesellschaften ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten Herstellung zustehen. Dies hat zur Folge, dass sich z.B. Werbeagenturen und Designer auch Marken, die im Augenblick noch nicht verwendet, später aber vermarktet werden sollen, schützen lassen können.
Der Schutz einer Marke entsteht durch Eintragung in das beim Deutschen Patentamt geführte Markenregister, sofern sie nicht bereits durch Benutzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat oder sonst notorisch bekannt ist, § 4 MarkenG. Näheres zum Anmeldeverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Grundsätzlich gilt, dass unter verschiedenen identischen Marken, oder falls bei ähnlichen Marken Verwechslungsgefahr besteht, die früher angemeldete Marke den Vorrang hat. Allerdings nimmt das Patentamt lediglich eine formelle Prüfung vor. Der Inhaber einer rangälteren eingetragenen oder bekannten Marke kann jedoch innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben. Das Patentamt entscheidet dann über den Widerspruch durch Beschluss. Gegen diesen findet die Beschwerde beim Bundespatentgericht statt und gegen dessen Entscheidung gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.
Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht kann insbesondere Gegenstand einer Lizenz sein. Daneben ist auch eine rein schuldrechtliche Überlassung, z.B. im Rahmen einer Betriebsverpachtung, möglich.
Die rechtswidrige Verletzung des Markenrechts begründet Ansprüche auf Auskunft und Unterlassung, bei Verschulden auch auf Schadensersatz. Ferner besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Vernichtung der die Marke beeinträchtigenden Gegenstände.
Das Recht aus der eingetragenen Marke erlischt bei Löschung auf Antrag des Inhabers, von Amts wegen bei Schutzfristablauf, bei Nichtbenutzung innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung sowie auf Betreiben eines Dritten, vor allem bei Nichtigkeit wegen Bestehens absoluter Eintragungshindernisse oder nach erfolgreicher Löschungsklage, insbesondere aufgrund eines Prioritätsanspruchs.