DIHK Schiedsgerichtshof
Der Schiedsgerichtshof der Deutschen Industrie und Handelskammer (DIHK) steht allen IHK-Mitgliedsunternehmen offen, die Streitigkeiten gerne außergerichtlich beilegen möchten.
Verfahrensablauf
Alle Verfahren werden konsequent von der Klageeinreichung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung digital über eine sichere elektronische Verfahrensmanagementplattform abgewickelt. Die Parteien können ihre Schiedsrichter selbst auswählen oder vom Schiedsgerichtshof bestimmen lassen. Ein straffes Fristen- und Verfahrensmanagement sowie Videoverhandlungen machen Entscheidungen innerhalb von zwölf Monaten und bei Vereinbarung eines „Fast-Track-Schiedsverfahrens“ sogar innerhalb von sechs Monaten möglich.
Die Verhandlungen und ihr Ergebnisse bleiben vertraulich, was den Ruf der beteiligten Unternehmen schützt; außerdem sind sie so flexibel, dass sie an die Bedürfnisse der Parteien angepasst werden können. Es gibt keine Verlierer, sodass Geschäftsbeziehungen durch kooperative Lösungsansätze oft erhalten werden können.
Das SGH-Schiedsverfahren hat nur eine Instanz; der Schiedsspruch ist wie ein staatliches Gerichtsurteil bindend.
Besetzung des Schiedsgerichts
Bei Gegenstandswerten bis zu 250.000 Euro entscheidet der Einzelschiedsrichter, darüber ein Kollegialgericht mit drei Schiedsrichtern. Bei stark technisch geprägten Streitfällen können öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als Beisitzer benannt werden.
Kosten
Verbindliche Honorarordnungen und Begrenzung der Kostenerstattung auf jeweils nur einen Prozessbevollmächtigten pro Partei sorgen für transparente und moderate Kosten des Schiedsverfahrens.
Auseinandersetzungen auf (inter-)nationaler Ebene
Das anwendbare Recht und der Verhandlungsort können frei gewählt und Verhandlungen auch per Videokonferenz abgehalten werden – auf Deutsch oder Englisch. Die Schiedssprüche sind nahezu weltweit nach dem „New Yorker Übereinkommen“ durchsetzbar.
Entscheiden sich Vertragsparteien dazu, sich im Streitfall dieser außergerichtlichen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, können sie eine vorgefertigte Schiedsgerichtsklausel in ihre Verträge aufnehmen.
Die Homepage des Schiedsgerichtshofs informiert über passende Verfahren und hält auch einen Kostenrechner vor.