Recht

Benennung von Schiedsrichtern/ -gutachtern

Benennung von Schiedsrichtern

In vielen privatrechtlichen Verträgen, insbesondere in Gesellschaftsverträgen, ist vorgesehen, dass auftretende Streitigkeiten unter den Vertragspartnern nicht durch das ordentliche (staatliche) Gericht, sondern durch ein privates Schiedsgericht entschieden werden sollen. Das Schiedsverfahren wird in Gang gesetzt, indem jede Partei ihren Schiedsrichter benennt, und die Schiedsrichter sich auf einen Obmann einigen. Benennt eine Partei keinen Schiedsrichter, oder einigen sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann, so wird - sofern dies in der vertraglichen Schiedsabrede vorgesehen ist - die IHK als neutrale Institution von einer Partei angerufen, um einen Schiedsrichter für die säumige Partei bzw. einen Obmann bei Nichteinigung der beiden Schiedsrichter zu benennen.

Benennung von Schiedsgutachtern

Vorwiegend in Kauf- und Mietverträgen ist vertraglich vereinbart, dass bei Streit der Parteien über das Vorhandensein von Mängeln der Kaufsache oder über die angemessene Höhe des Mietzinses dieser durch einen von der IHK benannten Sachverständigen als Schiedsgutachter verbindlich entschieden werden soll. Die IHK benennt auf Antrag eines Vertragspartners den Schiedsgutachter aus der Liste der von ihr öffentlich bestellten und vereidigten einschlägigen Sachverständigen.