Recht

Wertsicherungsklausel

Wertsicherungsklauseln (oder auch Preisgleitklauseln, Indexklauseln genannt) in Verträgen bezwecken die Sicherung gegen etwaigen Wertverfall der Forderung. Der Gläubiger soll auch künftig den Betrag erhalten, der wertmäßig der ursprünglich festgelegten Geldschuld entspricht.
Verträge über laufende Zahlungen (Miet-, Pacht-, Übergabe-, Pensions- und andere Verträge) enthalten häufig Wertsicherungsklauseln, welche den Verbraucherpreisindex für Deutschland bzw. den Index der Einzelhandelspreise als Bezugsgrößen nutzen.

1. Rechtsgrundlage

Zum 14.09.2007 wurde das Preisklauselgesetz (PrKlG) im Rahmen des zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG) neu gefasst. Durch diese Neuregelung ist ein behördliches Genehmigungsverfahren nun nicht mehr vorgesehen. Das bedeutet, dass alle nach dem 13.09.2007 vereinbarten Preisklauseln grundsätzlich zulässig sind, soweit sie den Anforderungen des Preisklauselgesetzes entsprechen.
Für Klauseln, die vor dem 14.09.2007 vereinbart wurden, gelten die bisherigen Regelungen des Preisangaben- und Preisklauselgesetz (PrAKG) und die Preisklauselverordnung (PrKV).
Nach diesen ist ein Indexierungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt festgelegt. Wertsicherungsklauseln in Verträgen sind hiernach grundsätzlich verboten, dürfen jedoch im Einzelfall genehmigt werden. In diesen Fällen darf der Betrag von Geldschulden an einen Index gekoppelt werden. Ausnahmen vom Indexierungsverbot sind insbesondere bei Verträgen mit langfristig zu erbringenden Zahlungen möglich oder wenn besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigen und die Preisklausel nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt. Unter das Indexierungsverbot fallen weder der Geld- und Kapitalverkehr (Ausnahme: Verbraucherdarlehensverträge) noch Verträge zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Kaufleuten (Außenhandel).
Eine Genehmigung für Klauseln, die vom 01.01.1999 bis zum 13.09.2007 vereinbart wurden, erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt beantragt worden ist.
Nach alter Rechtslage ist die Wertsicherungsklausel ohne Genehmigung schwebend unwirksam.

2. Wichtigste Änderungen seit dem 14.09.2007

  • Bei Wertsicherungsklauseln ist keine Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mehr erforderlich.
  • Keine Sonderregelungen mehr für Mietverträge.
  • Bis ein Verstoß gegen das neue Preisklauselgesetz und damit die Unwirksamkeit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, bleibt eine Wertsicherungsklausel wirksam.
  • Ist die rechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Klausel, die vor dem 14.09.2007 vereinbart wurde, aus aktuellem Anlass zu überprüfen, richtet sich die Rechtmäßigkeit nach dem neuen Preisklauselgesetz, es sei denn, es liegt bereits eine alte Genehmigung oder ein Negativattest der BAFA vor.

3. Zulässige Klauseln

Nach dem neuen Preisklauselgesetz sind nachfolgende Klauseln grundsätzlich zulässig:
  • Leistungsvorbehaltsklauseln
    Unter Leistungsvorbehaltsklauseln versteht man Vereinbarungen, nach denen die Höhe der Geldschuld bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen (Zeitablauf, wesentliche Änderung, Änderung einer Vergleichsgröße) durch die Parteien oder einen Dritten neu festgesetzt werden sollen.
    Bei der indexorientierten Änderung des geschuldeten Geldbetrages besteht ein Ermessensspielraum, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen. Zum Beispiel ist die Höhe des Mietpreises bei Veränderung des Indexes nach oben oder unten zwischen den Vertragsparteien neu zu verhandeln.
  • Spannungsklauseln
    Spannungsklauseln sind Vereinbarungen, die die Höhe der Geldschuld vom künftigen Preis oder Wert gleichartiger oder zumindest vergleichbarer Güter oder Leistungen abhängig machen.
    Darunter fällt beispielsweise eine Vereinbarung, nach der ein bestimmtes Geschäftsführergehalt von der künftigen Entwicklung der Dienstbezüge eines Beamten des höheren Dienstes abhängig sein soll. An die Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit der miteinander verknüpften Güter oder Leistungen sind nach der bisherigen Rechtsprechung keine hohen Anforderungen zu stellen.
  • Kostenelementeklauseln
    Dies sind Klauseln, nach denen bei Änderung eines Kostenelements (z.B. Rohstoff- oder Energiepreis, Arbeitskosten) der Gesamtpreis proportional anzupassen ist, d.h. nur entsprechend dem Anteil dieser Kosten am Gesamtentgelt.
  • Ermäßigungsklauseln
    Darunter fallen Klauseln, die lediglich eine Ermäßigung der Geldschuld vorsehen. Diese werden vom Klauselverbot grundsätzlich nicht erfasst. Es ist jedoch zu beachten, dass Preisklauseln unzulässig sind, wenn die in Abhängigkeit gestellten Güter oder Leistungen nicht vergleichbar sind (§ 1 Abs. 1 PrKlG).
  • Preisklauseln in langfristigen Verträgen
    Preisklauseln in langfristigen Verträgen gestatten unter den in Absatz 1 bis Absatz 3 des § 3 Preisklauselgesetz detailliert beschriebenen Voraussetzungen Preisanpassungen. Diese sind unter Bezugnahme auf amtliche Preisindizes, auf die künftige Entwicklung von Gehältern, Ruhegehältern und Renten sowie auf die künftige Preisentwicklung für Leistungen des Schuldners oder der Preise für Grundstücke erlaubt. Bei den zulässigen Klauseln handelt es sich durchweg um Gleitklauseln. Außerdem muss die Preisklausel hinreichend bestimmt sein und darf keine Partei unangemessen benachteiligen.

4. Mietverträge

Die früheren Sonderregelungen für gewerbliche Miet- und Pachtverträge sind entfallen. Es gelten nun die oben genannten Grundsätze. Für Wohnraummietverträge gelten die Sonderregelungen des BGB.

5. Erbbaurechtsverträge

Klauseln in Erbbaurechtsverträgen sind zulässig, wenn sie eine Mindestlaufzeit von 30 Jahren aufweisen.

6. Formulierungsbeispiele

Es ist darauf zu achten, dass die gewählten Klauseln zur Wertsicherung klar und eindeutig sind. Damit können überflüssige Auseinandersetzungen vermieden werden.
Beispiel einer Wertsicherungsklausel:
„Ändert sich der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2010 = 100 gegenüber dem für den Monat des Mietbeginns veröffentlichten Index um mindestens 10%, so ändert sich automatisch der Mietzins im gleichen Verhältnis. Die Änderung des Mietzinses wird ab dem auf die Änderung folgenden Monat wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung des Mietzinses ist diese Regelung entsprechend anwendbar.”
Beispiel eines Leistungsvorbehalts:
„Ändert sich der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2010 = 100 gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10%, so kann jede Partei eine Anpassung des Mietzinses verlangen. Maßstab dafür soll die Veränderung des Indexes sein, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Änderung des Mietzinses wird ab dem auf das Änderungsverlangen folgenden Monat wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung des Mietzinses ist diese Regelung entsprechend anwendbar.”
Beispiel für eine Hilfsklausel:
„Sollte der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Verbraucherpreisindex für Deutschland während der Vertragszeit nicht mehr fortgesetzt werden und durch einen anderen Index ersetzt werden, so ist dieser Index für die Frage der Wertsicherung entsprechend heranzuziehen. Die Beteiligten verpflichten sich in diesem Fall, eine neue wirtschaftlich entsprechende Wertsicherungsklausel zu vereinbaren.”

7. Auswahl des Preisindex

Vertragsgegenstandsfremde Güter oder Leistungen dürfen nicht als Bezugsgröße für die Berechnung des geschuldeten Geldbetrages herangezogen werden. Empfehlenswert ist es, den Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2010 = 100 zu nehmen. Veränderungen können sowohl in Punkten als auch in Prozent zugrunde gelegt werden.
Zur Berechnung in Punkten oder Prozent:
Berechnung der Indexveränderung in Punkten: neuer Indexwert - alter Indexwert = +/- Punkte
Berechnung der Indexveränderung in Prozent: (neuer Indexwert / alter Indexwert) x 100 - 100 = +/- Prozent
Ein Beispiel zeigt den Unterschied: Ist der neue Indexwert 210 und der alte Indexwert 200, dann hat sich der Index um 10 Punkte erhöht. In Prozent dagegen bedeutet dies eine Zunahme des Index um 5 Prozent. Bei der Wahl der Berechnungsart herrscht Vertragsfreiheit. Die Parteien müssen also selbst entscheiden. Ein Vermerk darüber, ob es sich bei den Änderungswerten um Punkte oder Prozente handelt, ist im Vertrag dringend erforderlich. Um die Probleme bei der Umstellung auf ein neues Basisjahr zu reduzieren, ist es ratsam, auf die Veränderung in Prozent abzustellen. Die Angabe eines Preisbasisjahres im Vertrag ist dann überflüssig.

8. Hinweise für Verträge

Preisindizes werden für Monate und Jahre berechnet, nicht aber für Stichtage. Um auslegungsbedingte Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollt eine Formulierung wie „der zum 01.01.XX gültige Index” nicht verwendet werden. Vereinbaren Sie am besten das jeweils jüngste Basisjahr (Basis 2010 =100).