Neuerungen im Bauvertragsrecht
Der Bauvertrag findet als Unterfall des Werkvertrags im BGB nunmehr in den §§ 650 a ff. BGB eine gesetzliche Regelung. Als ein Unterfall des Bauvertrags wird der Verbraucherbauvertrag in den §§ 650i BGB ff. normiert. Für Architekten- und Ingenieurverträge hält das neue Bauvertragsrecht einen eigenen Untertitel bereit.
Im Fokus der Öffentlichkeit steht der Teil des Gesetzes, der die sogenannte Mängelhaftung betrifft. Bauunternehmen werden künftig nicht mehr länger auf ihren Nachbesserungskosten sitzen bleiben, wenn sie z.B. wegen mangelhafter Materialien ein Parkett nochmals verlegen müssen. Neben dem neuen Material kann der Bauunternehmer verschuldensunabhängig Ein- und Ausbaukosten vom Baustofflieferanten verlangen.
Abschlagszahlungen, § 632 a BGB
Neu ist, dass sich der Anspruch auf Abschlagszahlung nach dem Wert der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen richtet.
Fiktive Abnahme, § 640 BGB
Mit § 640 Abs.2 BGB wird eine sogenannte Erklärungsobliegenheit des Bestellers geschaffen, weil bisher gelegentlich Unsicherheit aufkam, ob die Abnahmewirkungen eintraten oder wegen wesentlicher Mängel ausblieben.
Kündigung aus wichtigem Grund, § 648 a BGB
§ 648 a BGB kodifiziert erstmals für beide Vertragsparteien das schon immer als bestehend erachtete Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Auch eine Teilkündigung ist möglich.
Grundsätzlich ist vor einer Kündigung aus wichtigem Grund eine Abhilfeaufforderung unter Fristsetzung erforderlich.
Grundsätzlich ist vor einer Kündigung aus wichtigem Grund eine Abhilfeaufforderung unter Fristsetzung erforderlich.
Nach § 648a Abs.4 BGB kann jede Partei von der anderen deren Mitwirkung an einer gemeinsamen Leistungsstandfeststellung nach der Kündigung verlangen.
Begriff des Bauvertrags, § 650a BGB
Nach § 650 a Abs 1 BGB wird ein Bauvertrag als ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon definiert. Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist, § 650 a Abs. 2 BGB.
Anordnungsrecht des Bestellers, § 650b BGB
Im Zusammenspiel mit dem neuen § 650 c BGB wird erstmals gesetzlich ein einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers einer Bauleistung geregelt. Soll der vereinbarte Werkerfolg geändert werden, besteht nur dann eine Pflicht des Unternehmers, der Anordnung nachzukommen, wenn ihm die Änderungen zumutbar sind.
Vergütungsanpassung bei Anordnungen, § 650 c BGB
Dem Unternehmer sind für die aufgrund einer Änderungsanordnung zu erbringende Leistung grundsätzlich die „tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn“ zu vergüten.
Der Unternehmer hat ein Wahlrecht zur Nachtragspreisbildung. Entweder er legt seiner Forderung die tatsächlichen Kosten zugrunde oder er entscheidet sich für die Preisbildung nach der Urkalkulation.
Einstweilige Verfügung wegen Anordnungsrecht und Vergütungsanpassung, § 650 d BGB
Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht oder die Vergütungsanpassung nach Beginn der Bauausführung ist es nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Ab 01.01.2018 sind bei den Landgerichten Baukammern eingerichtet, um die erwartete steigende Zahl von Bauprozessen im einstweiligen Verfügungsverfahren bewältigen zu können.
Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, § 650 g BGB
§ 650 g BGB räumt dem Unternehmer das Recht ein, nach Abnahmeverweigerung des Bestellers eine Zustandsfeststellung des Werks zu verlangen.
Prüffähige Schlussrechnung, § 650 g Abs.4 BGB
Die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung ist nunmehr neben der Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung.
Schriftform der Kündigung, § 650 h BGB
Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf grundsätzlich der Schriftform. Bislang war die Kündigung formfrei möglich, unabhängig, ob es sich um eine freie Kündigung nach § 649 BGB oder um eine Kündigung aus wichtigem Grund gehandelt hat.