Recht

Mängelansprüche und Garantie beim Kauf

Die gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln der Kaufsache sind in den §§ 434 ff BGB geregelt. Der Verkäufer haftet danach gegenüber seinem Kunden und kann seinerseits dann unter umständen Regress bei seinem Lieferanten nehmen.
Von der gesetzlichen Mangelhaftung des Verkäufers ist dagegen aber die echte Produkthaftung des Herstellers bzw. wie als Hersteller auftretender Händler zu unterscheiden.

1. Kaufrecht: Neue Pflichten für Händler

Die Neuregelungen, die sich auf ab 01.01.2022 abgeschlossene Kaufverträge beziehen, betreffen insbesondere die Gewährleistungsfrist, Verschärfung der Beweislast und eine Aktualisierungspflicht. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Kaufrecht.

Aktualisierungspflicht von Kaufsachen mit digitalen Elementen

Sowohl für Sachen mit digitalen Elementen als auch für digitale Produkte gilt ein erweiterter Sachmangelbegriff: den Verkäufer trifft zusätzlich eine Aktualisierungspflicht. Hiervon erfasst werden z.B. Verkäufe von Tablets, E-Bikes, Autos, intelligente Armbanduhren, Navigationssysteme, Saugroboter, Waschmaschinen und sonstige Produkte mit digitalen Komponenten. Der Verkäufer schuldet alle Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind. Verbraucher müssen auch über anstehende Aktualisierungen informiert werden. Jenseits von funktionserhaltenden Aktualisierungen ist der Unternehmer aber nicht verpflichtet, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zur Verfügung zu stellen. Die konkrete Dauer der Aktualisierungspflicht ist unbestimmt. Anhaltspunkte für die Festlegung des Zeitraums können Webeaussagen, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien, der Preis und Erkenntnisse über die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer sein.

Verlängerung der Beweislastumkehr

Verkäufer müssen beim Verbrauchsgüterkauf (B2C-Kauf) künftig nicht – wie bisher – nur in den ersten sechs Monaten, sondern zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war. Die gesetzliche Vermutung kann zwar – wie bisher – widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist. Die Verdoppelung der Vermutungsfrist auf ein Jahr wird den Handel deshalb aller Voraussicht nach mit mehr Streitfällen und höheren Kosten belasten.

Vorsicht bei negativer Beschaffenheitsvereinbarung

Neu ist, dass im Falle eines B2C- Kaufs die Parteien nur noch unter engen Voraussetzungen durch eine Beschaffenheitsvereinbarung von der objektiven, d.h. üblichen Beschaffenheit abweichen können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer den Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von der objektiven Beschaffenheit abweicht und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Eine allgemeine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht hier grundsätzlich nicht aus. Dies hat zur Folge, dass eine Ware künftig mangelhaft ist, wenn sie objektiv von der üblichen Beschaffenheit von Waren gleicher Art abweicht, obwohl sie subjektiv der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Neue Regeln bei Gewährleistungsfrist

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt nach wie vor zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Neu sind aber zwei sogenannte Ablaufhemmungen: Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Käufer seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen. Für den Verkäufer ist kaum nachprüfbar, wann der Mangel sich tatsächlich gezeigt hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft.
In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Käufer nach Rückerhalt der Sache prüfen kann, ob durch die Nacherfüllung dem geltend gemachten Mangel abgeholfen wurde. Sichergestellt wird zudem, dass die Verjährung nicht abläuft, während sich die Kaufsache zur Nacherfüllung beim Verkäufer befindet.

Käufer muss keine Frist zur Nachbesserung setzen

Der Käufer hat nach wie vor zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann hiernach Reparatur der mangelhaften Sache oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangen. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sind dagegen nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist. Während es im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei dieser Regel bleibt, entfällt das Erfordernis der Fristsetzung bei Verbrauchergeschäften. Ausreichend ist hier der bloße Ablauf einer angemessenen Frist. Hat der Unternehmer in diesem Sinne nicht rechtzeitig nacherfüllt, ist der Verbraucher zum Rücktritt berechtigt.
Lässt sich z.B. ein Kfz-Händler mit der Bearbeitung eines Sachmangels zu lange Zeit, läuft er nunmehr Gefahr, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw zurückzahlen muss.

Handlungsbedarf

Händler sind gefordert, die zahlreichen neuen gesetzlichen Regelungen in der Praxis umzusetzen. Auch bei der Garantie, dem Verkauf von gebrauchten Waren, Unternehmerrückgriff sowie in verschiedener anderer Hinsicht sind die neuen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten deshalb überprüft, das Verkaufspersonal geschult und das Beschwerdemanagement aktualisiert werden. Im Bereich der digitalen Produkte bzw. Waren mit digitalen Elementen müssen mit Blick auf die Aktualisierungspflicht der Umfang der Informations- und Lieferpflichten und deren Aufteilung zwischen Händler und Hersteller geregelt und ggf. auch operative Abläufe angepasst werden.

2. Reform des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts

Am 01. Januar 2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft getreten. Hierdurch ergeben sich auch wesentliche Änderungen bei der kaufrechtlichen Sachmängelgewährleistung.
Der Schwerpunkt der Änderungen liegt auf der gesetzlichen Neuregelung der Aus- und Einbaufälle in § 439 Abs.3 BGB. Diese Neuerungen gelten für alle ab dem 1.1.2018 geschlossenen Kaufverträge.
Bislang konnte im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) ein Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten nur bestehen, wenn der Unternehmer seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache verletzt und dies zu vertreten hat. Beim Verbrauchsgüterkauf (B2C) waren hingegen die Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung immer vom Verkäufer zu tragen.
Die Neuregelung des § 439 Abs.3 BGB besagt, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer, der die mangelhafte Sache gutgläubig eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau der neuen bzw. nachgebesserten Sache zu ersetzen. Die Vorschrift differenziert nicht danach, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist.
Ist die gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, hat der Verkäufer weiterhin das Recht, diese zu verweigern. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Verkäufer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken.
Mit § 445 a und § 445 b BGB hat der Gesetzgeber den Kernbestand der bisher in §§ 478 f. BGB geregelten Vorschriften über den Regress in der Lieferkette in das allgemeine Kaufrecht übernommen. Hat der Verkäufer Aufwendungsersatz nach § 439 Abs.3 BGB für eine neu hergestellte Sache zu leisten, kann er seinen Lieferanten in Regress nehmen, wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Verkäufer vorlag. Die weiteren Verkäufer in der Lieferkette können ihrerseits nach § 445 a Abs.3 BGB Regress bei ihren Lieferanten nehmen.

3. Mangelhaftigkeit der Kaufsache

Der Verkäufer einer Sache schuldet dem Käufer die Übergabe und Übereignung (= Verschaffung der Eigentümerstellung) einer mangelfreien Sache. Dem Käufer stehen daher bei Fehlern an der Kaufsache gegenüber dem Verkäufer Ansprüche zu.

In welchen Fällen ist die Kaufsache mangelhaft?

  • Die Kaufsache hat nicht die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit.
    Beispiel: Maschine erreicht die vereinbarte Stückzahl pro Stunde nicht.
  • Die Kaufsache eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.
    Beispiel: Maschine erreicht zwar die vereinbarte Stückzahl, kann jedoch nur im Ein-Schicht-Betrieb eingesetzt werden, obwohl dem Verkäufer bekannt war, dass der Käufer die Maschine für den Drei-Schicht-Betrieb benötigt.
  • Die Kaufsache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung, der Käufer konnte aber erwarten, dass sie sich für diese Verwendung eignet.
    Beispiel: Rauchmelder schlägt schon bei Zigarettenrauch an.
  • Die Kaufsache entspricht hinsichtlich ihrer Beschaffenheit nicht den öffentlichen Werbeaussagen des Herstellers oder Verkäufers, auf die der Käufer vertrauen durfte.
    Beispiel: Angaben des Herstellers im Fernsehen zum durchschnittlichen Benzinverbrauch eines Kraftfahrzeugs werden merklich überschritten.
  • Die Kaufsache wird durch den Verkäufer oder dessen Gehilfen fehlerhaft montiert.
  • Die Montageanleitung zur Kaufsache ist fehlerhaft.
    Beispiel: Falsche oder unverständliche Montageanleitung.
  • Statt der vereinbarten Kaufsache wird eine andere Sache geliefert.
    Beispiel: Lieferung von Wandfliesen statt bestellter Bodenfliesen.
  • Die Kaufsache wird nicht in der vereinbarten Menge geliefert.
    Beispiel: Lieferung von nur 90 statt 100 bestellter Bohrmaschinen.
  • Die Kaufsache weist einen Rechtsmangel auf.
    Beispiel: Das Grundstück ist mit einer Grundschuld oder einem Nießbrauch eines Dritten belastet.
Zu welchem Zeitpunkt muss ein Mangel vorliegen?
Grundsätzlich muss die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bereits im Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs vorliegen. Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache (Zerstörung, Verlust) auf den Käufer übergeht.
Im Regelfall stellt die Übergabe der Ware vom Verkäufer an den Käufer den maßgeblichen Zeitpunkt dar. D. h. die Ware muss bereits im Zeitpunkt der Übergabe mit dem Mangel behaftet sein.
Im Zweifelsfall muss daher der Käufer beweisen, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war.
War dem Käufer der Mangel schon bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dann sind Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer nachweisen kann, dass der Mangel erst durch einen unsachgemäßen Umgang mit der Kaufsache nach Gefahrübergang verursacht wurde, beispielsweise durch abweichende Benutzung von der Gebrauchsanweisung, mutwilliges Zerstören etc.
Wichtig: Verschleiß, als gebrauchsbedingte normale Abnutzung eines Produkts, stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.

4. Ansprüche des Käufers

Folgende Ansprüche hat der Käufer einer mangelhaften Sache:

Nacherfüllung als vorrangiges Recht

Ist die Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Der Käufer hat dabei die Wahl zwischen
  • Nachbesserung, also Beseitigung des Mangels durch Reparatur der mangelhaften Kaufsache oder
  • Nachlieferung, also Umtausch der mangelhaften gegen eine neue, mangelfreie Sache.
Wichtig: Alle Kosten der Nacherfüllung (Transport-, Arbeits- und Materialkosten etc.) hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung ausnahmsweise dann verweigern, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder ihm aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist.

Weitergehende Mängelansprüche

Grundsätzlich kann der Käufer weitere Ansprüche nur geltend machen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  • Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, in welcher dieser nicht tätig geworden ist.
  • Auch ein zweiter Nachbesserungsversuch des Verkäufers ist fehlgeschlagen.
  • Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung endgültig.
  • Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht erforderlich Beispiele: just-in-time-Lieferung, Fixgeschäft etc.
Als weitergehende Mängelansprüche stehen dem Käufer dann zu:
  • Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB)
    Wählt der Käufer die Minderung des Kaufpreises, kann der Kaufpreis entsprechend der durch die Mangelhaftigkeit verursachten Wertminderung der Kaufsache angepasst werden. Diese Berechnung nimmt im Streitfall das Gericht vor.
  • Rücktritt vom Vertrag (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 BGB)
    Der Rücktritt vom Vertrag bewirkt, dass der Kaufvertrag rückwirkend aufgelöst wird, d. h. als nicht abgeschlossen angesehen wird. Die Ansprüche des Käufers auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache sowie des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises bestehen daher nach Erklärung des Rücktritts nicht mehr. Bereits erbrachte Leistungen sind gegenseitig zurück zu gewähren.
    Zwar sieht das Gesetz vor, dass ein Rücktritt nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung möglich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). In aller Regel wird aber die Lieferung einer mangelhaften Kaufsache eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Allenfalls in extremen Fällen ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. .
  • Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB)
    Die Geltendmachung von Schadensersatz setzt grundsätzlich ein Verschulden des Verkäufers voraus. Dem Verkäufer muss daher hinsichtlich der Herbeiführung der Schäden zumindest fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können.

    Dabei sind folgende Kosten grundsätzlich schadensersatzfähig:
    - Kosten, die erforderlich sind, um den Mangel zu beseitigen, z.B. Reparaturkosten, Minderwert.
    - Ersatz der Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache infolge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache entstanden sind.(z.B. Kosten für eine durch Brand zerstörte Wohnungseinrichtung wegen Kabelbrands an einer defekten gelieferten Schreibtischlampe).
Wichtig:
Der Käufer kann Schadensersatz auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels bereits vom Kaufvertrag zurück getreten ist (§ 325 BGB).
Es gibt verschiedene Formen des Schadenersatzes:

Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 ff BGB)
Beim Schadensersatz statt der Leistung muss der Käufer so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
  • Der Käufer kann die mangelhafte Kaufsache behalten und Ersatz des Wertunterschieds zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache verlangen ("kleiner Schadensersatz"), oder
  • Der Käufer kann die Kaufsache zurückgeben und den Geldbetrag verlangen, der seinem Leistungsinteresse entspricht ("großer Schadensersatz"), d. h. auch Mehrkosten eines Deckungsgeschäfts oder entgangener Gewinn aus Weiterverkauf etc.
Schadensersatz statt der Leistung ist jedoch gesetzlich ausgeschlossen, wenn es sich nur um eine unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers handelt (§ 281 Abs.1 Satz 3 BGB).
Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB):
Der Kaufvertrag und die daraus resultierenden Verpflichtungen der Parteien bleiben bestehen, d. h. der Käufer behält die mangelhafte Ware. Dieser Schadensersatzanspruch erfordert keine Fristsetzung zur Nacherfüllung. Der Verkäufer muss dem Käufer dabei alle Schäden ersetzen, die diesem aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache entstanden sind und die durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht beseitigt werden können (z.B. Schaden an anderem Eigentum des Käufers, der infolge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache entstanden ist).
Aufwendungsersatz (§§ 437 Nr. 3, 280, 281, 284 BGB)
Anstelle von Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer auch Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Voraussetzung ist, dass er diese nur deshalb getätigt hat, weil er auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages vertraut hat. Ersatzfähig sind dabei Kosten für Anschaffungen, die der Käufer im Vertrauen auf die ordnungemäße Einhaltung des Vertrages durch den Verkäufer getätigt hat und diese sich wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache als nutzlos erweisen (z.B. Kosten für die Anschaffung eines teuren Gehäuses für die sich später als nicht funktionstüchtig herausstellende gekaufte Maschine nach Rücktritt).

5. Verjährung von Mängelansprüchen

Die Verjährung für Mängelansprüche bei Kaufverträgen ist in § 438 BGB geregelt. Sie beträgt z.B.
  • 2 Jahre: bei beweglichen Sachen ab Ablieferung
  • 5 Jahre:
    - bei Bauwerken (ab Übergabe)
    - bei Baustoffen (ab Ablieferung), sofern diese auch tatsächlich für die Errichtung eines Bauwerks verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursachten.
Achtung: Bei streitigen Verhandlungen über das Bestehen von Mängeln oder des Umfangs von Haftungsansprüchen wie Reparatur, Umtausch oder auch Schadenersatz, kann die Verjährung gehemmt sein. Ansprüche verjähren dann möglicherweise erst später. Weitere Informationen dazu finden Sie unter nebenstehendem Link zur Verjährung von Ansprüchen.

6. Besonderheiten bei Unternehmensgeschäften

Für Geschäfte, bei denen alle Vertragspartner Unternehmer sind, ohne dass die Produkte im Weiterverkauf an Verbraucher verkauft werden, sind weitere Möglichkeiten eröffnet:
  • Die Gewährleistungsfrist kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarungen auf 1 Jahr (statt gesetzlich 2 Jahre) verkürzt werden.
  • Das Recht zur Auswahl zwischen Reparatur oder Umtausch kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarungen dem Verkäufer übertragen werden. Gesetzlich steht dieses Wahlrecht dem Käufer zu.
  • Gemäß den Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) hat der Käufer die Kaufsache unverzüglich nach Erhalt auf eventuelle Mangelhaftigkeit zu prüfen und bestehende Mängel anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er seine Mängelansprüche. Unverzügliche Prüfung bedeutet in diesem Zusammenhang, Prüfung im laufenden üblichen Geschäftgang.

7. Besonderheiten bei Verbrauchergeschäften

Ist der Käufer ein Verbraucher, so gelten ergänzend zu den bereits genannten Ansprüchen die folgenden Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB):
  • Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Neuwaren ist nicht möglich.
  • Bei Gebrauchtwaren, z.B. Gebrauchtwagen, kann die Verjährung der Mängelansprüche durch individualvertragliche Vereinbarungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr verkürzt werden.
  • Zugunsten des Käufers tritt eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB ein:
    D. h. macht der Käufer innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe der Kaufsache Ansprüche wegen eines Mangels geltend, so wird gesetzlich vermutet, dass die Sache schon bei der Übergabe fehlerhaft war. Bei Ablehnung von Mängelansprüchen muss daher der Verkäufer den Beweis erbringen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Dies ist in der Praxis ohne Einschaltung eines Sachverständigen regelmäßig sehr schwierig. Nach Ablauf der 6 Monate muss dann der Käufer wiederum den entsprechenden Beweis erbringen, dass die Ware bereits bei Lieferung mangelhaft war.
  • Der Verkäufer kann nach Abwicklung von Mängelansprüchen des Verbrauchers gegenüber seinen Lieferanten unter erleichterten Voraussetzungen Regress nehmen (§§ 478 BGB).

8. Rückgriff des Unternehmers: Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

Wird der Verkäufer einer Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit in Anspruch genommen, kann er seinerseits bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen.
Hat der Verkäufer die Ware an einen Verbraucher verkauft, richtet sich der Rückgriff gegenüber dem Lieferanten nach §§ 478, 479 BGB.
Dem Verkäufer steht gegen seinen Lieferanten wahlweise ein Anspruch auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu. Es bedarf in diesem Sonderfall nicht erst einer erfolglosen Nacherfüllung oder Fristsetzung für die Geltendmachung der anderen Ansprüche.
Schadensersatzansprüche umfassen den Ersatz der Aufwendungen, die für die Nacherfüllung gegenüber dem eigenen Käufer getätigt werden mussten wie zum Beispiel Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Auch im Bereich des Unternehmerrückgriffs besteht die Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Verkäufer vorgelegen hat. Der Lieferant als Verkäufer muss den Beweis des mangelfreien Zustands zur Zeit des Gefahrenübergangs an den Letztverkäufer führen. Dabei ist die 6-Monatsfrist ab Gefahrübergang an den Verbraucher maßgeblich.
Die kaufmännische Pflicht, die gelieferte Sache unverzüglich zu untersuchen und Mängel anzuzeigen, bleibt beim Handelskauf eines Verbrauchsguts bestehen. Diese Pflicht des jeweiligen Käufers gilt für den Weg der Sache zum Letztverkäufer. Für den Rückgriff, d.h. wenn die als mangelhaft zurückgewiesene Kaufsache dem Lieferanten, Vorlieferanten oder Hersteller im Wege des Rücktritts zurückerstattet wird, gilt die unverzügliche Rüge- und Anzeigepflicht gemäß § 377 HGB nicht.

9. Abgrenzung zur Garantie

Im Gegensatz zur zwingenden gesetzlichen Haftung des Verkäufers bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache können Ansprüche des Käufers auch aus einem freiwilligen Garantieversprechen des Verkäufers (Händlergarantie) oder eines Dritten, z.B. des Herstellers (Herstellergarantie), resultieren (§ 443 BGB). Die Garantie ist daher von den gesetzlichen Mängelansprüchen zu unterscheiden. Der Garantiegeber räumt dem Käufer einen Anspruch entsprechend der Garantievereinbarung ein. Dieser geht regelmäßig über die gesetzlichen Verpflichtungen bei Mangelhaftigkeit hinaus. Die Ansprüche aus einer Garantie bestehen dabei unabhängig neben den gesetzlichen Mängelansprüchen. Fehlt der Kaufsache die garantierte Beschaffenheit innerhalb der Garantiezeit, so haftet der Garantiegeber ohne Verschulden und unabhängig davon, ob der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
Eine Garantie muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich erklärt werden. Der Kunde kann dann eine Garantierklärung in Schriftform verlangen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
  • Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers
  • Sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden
  • Inhalt der Garantie
  • und alle wesentlichen Angaben, die für eine Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Häufig sind Garantieversprechen auch in Werbematerialen anzutreffen.
Tipp: Mit Begriffen wie zusichern, garantieren, versprechen etc. sollten Verkäufer vorsichtig umgehen, da diese eine Garantie begründen können. Es empfiehlt sich daher auch, das Verkaufspersonal entsprechend zu informieren.
Das Gesetz kennt zwei Arten von Garantien:
  • Beschaffenheitsgarantie:
    Der Garantiegeber übernimmt die Haftung dafür, dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit hat. Fehlt der Kaufsache diese garantierte Beschaffenheit, so stehen dem Käufer Ansprüche gegen den Garantiegeber entsprechend dem im Garantieversprechen festgehaltenen Umfang zu.
  • Haltbarkeitsgarantie:
    Der Garantiegeber steht dafür ein, dass die Beschaffenheit der Kaufsache über einen bestimmten Zeitraum besteht. Weist die Kaufsache innerhalb dieses Garantiezeitraums einen Mangel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass dem Käufer die Ansprüche aus dem Garantieversprechen zustehen.
Wichtig: Dem Käufer stehen eventuelle Garantieansprüche unabhängig neben den gesetzlichen Mängelansprüchen zur Verfügung, d. h. gegebenenfalls auch gegen verschiedene Schuldner.