Recht

Geschenkgutscheine

Geschenkgutscheine sind oftmals beliebter als manches Verlegenheitsgeschenk. Mit der Schenkung eines Gutscheins wird vermieden, ein als unfein geltendes Bargeldgeschenk zu überreichen. Der Schenker läuft darüber hinaus keine Gefahr, den Geschmack des Beschenkten nicht zu treffen. Die Ausstellung von Geschenkgutscheinen wird im Geschäftsalltag des Einzelhandels daher immer häufiger gewünscht.
Juristisch gesehen handelt es sich bei Geschenkgutscheinen um Inhaberpapiere gemäß § 807 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Besitz des Papiers ist unabhängig davon, ob der Besitzer auch wirklich Anspruchsberechtigter ist, zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des verbrieften Leistungsanspruchs.
Der Gutschein ist im Regelfall übertragbar. Ist im Gutschein nicht nur der Empfänger namentlich genannt, sondern ist auch die verbriefte Leistung auf diesen zugeschnitten, ist der Aussteller verpflichtet, nur an diese Person zu leisten.
Ein Anspruch auf Rückzahlung des für den Gutschein bezahlten Geldes besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Zu Beweiszwecken sollte diese schriftlich festgehalten werden.
Geschenkgutscheine können befristet werden. Mit Ablauf dieser Frist verjährt der im Gutschein verbriefte Anspruch. Bei einer individuellen Vereinbarung zwischen Aussteller und Empfänger bezüglich der Befristung ist zu beachten, dass eine zu kurze Befristung sittenwidrig sein kann.
Ist die Befristungsklausel auf dem Geschenkgutschein aufgedruckt, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Aussteller sollte die Befristung des Geschenkgutscheins nicht zu kurz bemessen, da dies die Unwirksamkeit zur Folge haben kann. Das OLG München entschied mit Urteil vom 14.04.2011, Az.: 29 U 4761/10, dass eine Klausel in den AGB eines Verkäufers für Erlebnisgutscheine, durch welche die Gültigkeitsdauer der Gutscheine auf 12 Monate begrenzt ist, den Käufer unangemessen benachteiligt. In diesem Fall gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
Unbefristete Gutscheine können drei Jahre lang eingelöst werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Neben einer angemessenen Befristung sollte der Geschenkgutschein noch folgende Angaben enthalten:
  • Nennbetrag
  • Ort der Einlösung
  • Ausstellungsdatum
  • Nummerierung
Weitergehende Fragen zu diesem Thema beantworten wir Ihnen gerne.