Recht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgibt. Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Wesensmerkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtern Abschluss und Abwicklung einer großen Zahl gleichartiger Verträge, weil die Vertragsbedingungen nicht zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt werden müssen. In ihnen können gesetzliche Vorschriften (z.B. im Kauf- und Werkvertragsrecht, soweit sie nicht zwingendes Recht darstellen, den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Auch kann dadurch neu entstandenen Vertragstypen (z.B. Factoring- oder Leasingverträge), für die es keine gesetzlichen Regelungen gibt, eine einheitliche Vertragsordnung zugrunde gelegt werden.
Mit der einseitigen Vorgabe von Vertragsbedingungen geht typischerweise die Gefahr einer Benachteiligung des Kunden bzw. Verbrauchers einher, der sich auf die Vertragsbedingungen einlässt.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes hat der Gesetzgeber daher in den §§ 305 ff. BGB eine Reihe von Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachtet werden müssen. Auf Erb-, Familien- und Gesellschaftsverträge, sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen finden diese Regeln im BGB jedoch keine Anwendung. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.

1. AGB im Geschäftsverkehr mit dem Endverbraucher

Wichtig ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen und damit zum Vertragsbestandteil werden.
Die Einbeziehung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
Der Kunde muss von seinem Vertragspartner deutlich auf die Geschäftsbedingungen hingewiesen werden,
und er muss die Möglichkeit haben, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit deren Geltung einverstanden sein. Ein überhaupt nicht ins Auge fallender Aushang der Geschäftsbedingungen im Ladenlokal reicht also nicht aus, um die AGB zum Vertragsbestandteil zu machen.
So genannte überraschende Klauseln, also derart ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen bei Abschluss des Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden muss, werden niemals Vertragsinhalt.
In der Regel gilt die Klausel nicht als überraschend, wenn sie drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass von einer Kenntnisnahme durch den Vertragspartner auszugehen ist.
Bei unklaren oder mehrdeutigen Klauseln geht dies im Zweifel zu Lasten des Verwenders. Es gilt dann die für den Vertragspartner günstigste Auslegung der Klausel, da der Verwender die Möglichkeit gehabt hätte, sich klarer auszudrücken.
Unwirksam sind aber auch solche Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, d.h. durch die grundlegende Rechte ausgeschlossen oder unzumutbar eingeschränkt werden.
Das BGB enthält in den §§ 308 ff. einen umfangreichen Katalog derartiger Klauseln, bei denen die Gefahr einer Übervorteilung besonders groß ist. Diese Klauseln sind auch dann unwirksam, wenn der Verbraucher sie unterschrieben hat. An ihre Stelle tritt die entsprechende gesetzliche Regelung, die für den Verwender meist ungünstiger ist.
Beim Verbrauchsgüterkauf sind zudem die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zu beachten. Zum Nachteil von Verbrauchern kann das Kaufrecht durch vertragliche Vereinbarungen, weitgehend nicht mehr abgedungen werden.
So kann die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Sachen nicht verkürzt werden. Hingegen ist es zulässig, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen. Eine vollständige Freizeichnung von jeglicher Haftung für Mängelansprüche ist jedoch auch bei gebrauchten Sachen nicht mehr möglich.

2. AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

Nicht ganz so strengen Regelungen sind Sie unterworfen, wenn Sie Ihre AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen zum Inhalt eines Vertrages machen wollen.
Geschäftsverkehr mit Unternehmen bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmen sind und umfasst jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung.
Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen aufzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten. Wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass beide Vertragsparteien ihre (einander widersprechenden) AGB zum Vertragsinhalt machen wollten, ist in der Regel anzunehmen, dass die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen. Bezüglich der sich widersprechenden Klauseln gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
Anders als im Verhältnis zum Endverbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen nur einer beschränkten Inhaltskontrolle. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung, durch die eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausgeschlossen werden soll.
Wenn Sie über die Zulässigkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Zweifel sind, sollten Sie hierzu rechtlichen Rat einholen.