Recht

Firmenrechtliche Stellungnahmen der IHK Pfalz

Zum Fair Play gehört auch der Auftritt am Markt mit dem jeweiligen Firmennamen.
Auch nach der Handelsrechtsreform vom 01.07.1998 werden zu jeder Handelsregistereintragung bei Handelsregisterneuanmeldungen, Änderungen der Firma, Änderung des Unternehmensgegenstandes, eines Rechtsformwechsels, eines Inhaberwechsels oder einer Sitzverlegung die Industrie- und Handelskammern gehört. Diese Stellungnahme der IHK ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 126 FGG, §23 Satz 2 Handelsregisterverfügung (HRV) ).
Dass die Eintragung unter Mitwirkung der IHK Pfalz erfolgt, sichert die Wirtschaftsnähe jeder Entscheidung.
Firmenführung
  • Nur Kaufleute sind berechtigt, eine Firma zu führen (§§ 17 ff HGB).
  • Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB).
  • Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB).
  • Auch nach der Liberalisierung des Firmenrechts durch die Handelsrechtsreform ist nicht jede gewünschte Firmenbezeichnung zulässig und damit eintragungsfähig.
  • Die Kammer empfiehlt daher, im Vorwege die Firmenbezeichnung/-änderungen abzustimmen
Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie gegebenenfalls eine Eintragung im Handelsregister zu beschleunigen, sollten Sie die geplante Firmenbezeichnung schon im Vorfeld mit Ihrer Industrie- und Handelskammer (Geschäftsbereich Recht, Referat Firmenrecht) abstimmen.