Recht

Die Gründung einer GmbH

Seit vielen Jahren ist die GmbH bundesweit die mit Abstand beliebteste Rechtsform, in der eine oder zwei bzw. mehrere Personen gemeinsam unternehmerisch tätig werden. Die Zahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt. Durch die Gründung einer GmbH wird eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen. Sie ist juristische Person und kann damit Träger eigener Rechte und Pflichten sein. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden. Sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und besitzt eigenes Vermögen, das nicht mit dem Vermögen der Gesellschafter zusammenhängt. Die GmbH ist vielseitig verwendbar, weil Organisation und Verwaltung weitgehend frei gestaltet werden können.
Vielfach sind die Gesellschaften mit dem gesetzlichen Mindestkapital (25.000 Euro) ausgestattet. Andererseits gibt es Gesellschaften mit einem Stammkapital von 50 Mio. Euro und mehr.

1. Wahl der Rechtsform

Wie bei jeder Gesellschaftsform müssen auch vor der Gründung einer GmbH sorgfältige Überlegungen angestellt werden. Neben gewissen Vorteilen der GmbH müssen auch etliche Besonderheiten, die sich im Einzelfall nachteilig auswirken können, bedacht werden.

2. Vorteile einer GmbH

  • Haftungsbeschränkung
    Die GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Dagegen ist die Haftung der Gesellschafter – wie der Name schon sagt – in der GmbH beschränkt. Geschäfts- und Privatvermögen werden rechtlich getrennt voneinander behandelt. Gerät die GmbH in Vermögensverfall, haften die Gesellschafter über ihre Einlage hinaus nicht mit ihrem Privatvermögen. Haben die Gesellschafter also ihre Einlage – wie im Gesellschaftsvertrag festgelegt – einmal erbracht, brauchen sie grundsätzlich auch im Falle einer Insolvenz kein eigenes Geld nachzuzahlen. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter auch im Insolvenzfall lediglich den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten.
    Besonders wichtig ist die Haftungsbeschränkung in allen Fällen, in denen Abfindungsansprüche von Arbeitnehmern geltend gemacht werden können. Ohne Haftungsbeschränkung würden sich diese Ansprüche ins Privatvermögen auswirken.
    Die Haftungsbeschränkung ist sicherlich ein wichtiges Argument für die GmbH. Sie macht aber gerade bei jungen Unternehmen die Geschäftspartner nicht selten misstrauisch. Dies merken GmbH-Gesellschafter häufig schon kurz nach der Gründung, wenn Lieferanten von ihnen persönliche Bürgschaften zur Absicherung ihrer Forderungen verlangen. Die Haftungsbegrenzung sollte deshalb niemals alleinentscheidend für die Rechtsformwahl sein.
  • Haftung im Gründungsstadium
    Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH als solche nicht. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, z.B. Miet- oder Dienstverträge abschließt, haftet für die Erfüllung der Verträge grundsätzlich persönlich.
  • Quasi-Konzernhaftung
    Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung gibt es z.B. auch, wenn ein Mehrheits- oder Alleingesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, sich auch außerhalb der GmbH unternehmerisch betätigt (sog. Quasi-Konzernhaftung).
  • Geschäftsführung
    Die Stellung des Geschäftsführers ist nicht an die Gesellschafter gebunden. Es besteht die Möglichkeit, gesellschaftsfremde Geschäftsführer zu bestellen (sog. Dritt-Organschaft).
  • Kapitalbeschaffung – Gesellschafterwechsel
    Zusätzliches Kapital kann durch Beteiligung neuer Gesellschafter beschafft werden. Gesellschafterwechsel berühren den Bestand der Gesellschaft nicht.
  • Steuerliche Vorteile
    Bei der Wahl der Rechtsform sind regelmäßig auch steuerliche Überlegungen anzustellen. Wenn man beurteilen will, ob die Rechtsform der GmbH steuerlich besonders günstig ist, muss ein umfassender Steuerbelastungsvergleich angestellt werden. Allgemein ist Vorsicht angeraten, sich aus momentanen, relativ geringfügigen steuerlichen Vorteilen für eine bestimmte Rechtsform zu entscheiden und andere Aspekte bei der Wahl der Rechtsform des Unternehmens zu vernachlässigen.Für die GmbH ergibt sich gegenüber der Personengesellschaft insoweit ein Vorteil, als schuldrechtliche Verträge zwischen der GmbH und den Gesellschaftern steuerrechtlich anerkannt werden. So können beispielsweise Gesellschafter einer GmbH mit der Firma Arbeits- und Nutzungsverträge wie Miet- oder Darlehensverträge abschließen, wobei die Zahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und sich so gewinnmindernd auswirken. Dadurch bezahlt die GmbH eventuell weniger Gewerbesteuer als eine Personengesellschaft, obwohl die GmbH keinen Freibetrag beim Gewerbeertrag hat. Dieser Steuervorteil ist aber nur bei rentablen Betrieben gegeben. Ertragsschwache Betriebe geraten nach der Umwandlung in eine GmbH leicht in die Verlustzone. Steuerliche Nachteile und Insolvenzgefahr sind dann die Folge.

    Achtung: Die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen angemessen sein, sonst werden sie vom Finanzamt nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben anerkannt, sondern mit dem nicht angemessenen Teil als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

    Die Aufteilung von Betriebskapital und Betriebsführung auf eine Besitz-Personengesellschaft und eine Betriebs-GmbH ist möglich (sog. Betriebsaufspaltung).
  • Sicherung der Nachfolge (Kontinuität des Unternehmens)
    Im Gegensatz zu den Personengesellschaften ist bei einer GmbH eine Trennung gegeben zwischen der kapitalmäßigen Beteiligung und der Geschäftsführung. Zwar ist bei kleinen Unternehmen meist der Geschäftsführer auch Anteilseigner, doch bietet diese Trennung gerade im Hinblick auf eine Betriebsübergabe interessante Möglichkeiten. So kann sich der bisherige Inhaber aus der aktiven Geschäftsführung zurückziehen, ohne dass seine Rechte als Eigentümer am Unternehmen beschnitten werden. Darüber hinaus kann er sich die Kontrolle über die Geschäftsführung verschaffen, indem er einen Aufsichtsrat einsetzt, dem er selbst angehört.
    Durch stufenweise Übertragung der Geschäftsführungskompetenzen und der Gesellschaftsanteile ist ein gleitender Betriebsübergang möglich.
    Auch die Gesellschafternachfolge im Todesfall kann problemlos geregelt werden. Insbesondere Familienunternehmen kann bei Wegfall des Gesellschafter-Geschäftsführers ein Familienfremder als Geschäftsführer das Unternehmen – eventuell zeitlich befristet – weiterführen, ohne dass eine Beteiligung eingeräumt werden muss.
  • Möglichkeiten der Altersversorgung
    Soweit ein Gesellschafter über die GmbH nicht weitgehend allein bestimmen kann, z.B. weil er deutlich weniger als die Hälfte der Geschäftsanteile (in der Regel 25-30 %) hält, kann er auch als Gesellschafter-Geschäftsführer ein echte Arbeitnehmerstellung im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erlangen. Die Bildung von Pensionsrückstellungen sowie der Abschluss von Lebensversicherungen, die als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig sind, ist für Gesellschafter-Geschäftsführer möglich.

3. Nachteile einer GmbH

  • Mehr Formalitäten /höherer Gründungsaufwand
    Die formellen Erfordernisse, die Kosten für die Gründung und Betreuung der GmbH sind umfangreicher und die steuerliche Abwicklung ist komplizierter als bei Personengesellschaften.
    Der GmbH-Vertrag muss notariell beurkundet werden, dazu kommt die Notwendigkeit, bei der Gründung mindestens die Hälfte des Mindest-Stammkapitals einzuzahlen.
  • Haftungsbeschränkung
    Die Haftungsbeschränkung kann sich auch nachteilig bemerkbar machen. Bei den Geschäftspartnern besteht nicht selten ein gewisses Misstrauen gegen die GmbH und das Bedürfnis, persönliche Sicherheiten (Bürgschaften) zur Absicherung von Forderungen zu verlangen.
    Zu beachten ist, dass bei einer GmbH auch der vorgetragene Gewinn zum haftenden Vermögen gehört, also nicht nur das Stammkapital. Daher sollte man bei der GmbH kein Vermögen durch Gewinnvortrag bilden, es sei denn dass man dieses Kapital für Investitionen o. ä. benötigt.
  • Steuerliche Nachteile
    Der Freibetrag bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag gilt nicht für die GmbH. Verluste der GmbH können nicht auf die Gesellschafter übertragen und mit deren sonstigen positiven Einkünften verrechnet werden.
  • Publizitätspflicht
    Als Kapitalgesellschaft muss die GmbH über die kaufmännische Buchführungspflicht hinaus besonderen Anforderungen genügen. So sieht das Bilanzrichtlinien-Gesetz eine Offenlegung der Jahresabschlüsse von sämtlichen GmbH’s vor: Bei größeren Gesellschaften durch Veröffentlichung, bei kleineren durch Einreichen der Bilanz und des Anhangs beim Registergericht, bei der kostenlose Einsichtsmöglichkeit besteht.
  • Gefahr von Verlusten und Überschuldung
    Kapitalgesellschaften haben im Vergleich zu Personengesellschaften höhere Fixkosten, z.B. durch die Geschäftsführer-Gehälter. Deshalb gelangen GmbH’s in Zeiten der Rezession schneller in die Verlustzone als Personengesellschaften. Bei der GmbH führt die Überschuldung zur Insolvenz.

4. Wie gründet man eine GmbH?

Eine GmbH kann durch eine Person (Einmann-GmbH) oder mehrere Personen gegründet werden. Der Regelfall ist die Gründung durch mehrere Personen. Diese „Mehrpersonen-GmbH“ ist Grundlage der folgenden Hinweise. Auf die Besonderheiten der so genannten „Einpersonen-Gründung“ wird danach in einem speziellen Abschnitt eingegangen.
  • Erster Schritt: Gesellschaftsvertrag
    Erster Schritt auf dem Weg zur GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern. Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich; erforderlich dafür ist allerdings eine Vollmacht, die von einem Notar beglaubigt sein muss.
    Die notarielle Beurkundung beschränkt sich im Gegensatz zur notariellen Beglaubigung nicht auf die Unterschrift, sondern erstreckt sich auch auf den Inhalt der betreffenden Erklärung. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch Gesellschaften sein. Ausländer können ebenfalls das Stammkapital ganz oder teilweise übernehmen, ohne dass sie dazu einer besonderen Genehmigung bedürfen. Ausländern aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, wird empfohlen, sich rechtzeitig über die deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu informieren, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder als Mitarbeiter, vor allem in leitender Funktion der GmbH, in der Bundesrepublik aufhalten wollen.
    Wichtig:
    Sobald der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist, spricht man von der „Vor-GmbH“. Vor-GmbH). Damit schließen sich die Gründer zur Gesellschaft zusammen, rufen deren Organisation ins Leben und verpflichten sich zur Leistung der Stammeinlagen.
    Die Vor-GmbH ist eine Personenvereinigung eigener Art, die bis auf die noch fehlende Rechtsfähigkeit bereits der künftigen GmbH als deren Vorstufe entspricht.
    Neben dem Gesellschaftsvertrag sind bereits weitgehend die Normen des GmbHG anwendbar. Die Vorgesellschaft muss den Firmenzusatz „in Gründung“ oder abgekürzt „i.Gr.“ führen und kann Geschäfte abschließen.
    Praktische Hinweise:
    Aufgrund der o.g. Rechtsnatur der Vor-GmbH gilt, dass Verbindlichkeiten, die im Namen der „GmbH i.Gr.“ (also nach der notariellen Beurkundung der Errichtung) begründet werden, auf die „endgültige“ GmbH übergehen. Bei der Vorgründungsgesellschaft (also vor dem Notartermin) ist dies nicht der Fall! Die nötigen Verträge (z.B. Mietvertrag für die Geschäftsräume) sollten daher erst im Leistung ihrer Einlageverpflichtung befreit werden, empfiehlt es sich, auch das Bankkonto im Namen der Vor-GmbH einzurichten.
  • Zweiter Schritt: Bestellung des Geschäftsführers
    Um im Geschäftsverkehr tätig zu werden, braucht die GmbH einen Geschäftsführer (es können auch mehrere sein), der sie nach außen vertritt. Der Geschäftsführer wird von den Gesellschaftern bestellt, und zwar schon bei der Errichtung der Gesellschaft, denn nur er kann für die weitere Gründungsphase notwendige Handlungen, insbesondere die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vornehmen. Oft erfolgt die Bestellung des ersten Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag, sonst muss sie durch schriftlichen Gesellschafterbeschluss erfolgen. Nach dem GmbH-Gesetz ist diese Legitimation des Geschäftsführers der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen. Hierbei muss beachtet werden, dass für die Formulierung der Bestellung eine EG-Richtlinie einen ganz bestimmten Inhalt vorschreibt. Deshalb wird der folgende Wortlaut empfohlen:
    „Die Gesellschaft wird vertreten, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen allein, wenn mehrere Gesellschafter bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden“.
    Geschäftsführer kann nicht werden, wer wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 - 283 d des Strafgesetzbuches) verurteilt worden ist. Dies gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils. Wem durch Gericht oder Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist, kann für die Zeit der Wirksamkeit des Verbotes bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbotes überein stimmt, gleichfalls nicht Geschäftsführer sein.
    Zu beachten ist, dass ein Geschäftsführer gemäß § 181 BGB bei einem mit ihm selbst abzuschließenden Geschäft die GmbH nicht vertreten kann (Verbot des Selbstkontrahierens). Die Befreiung von Geschäftsführern, Geschäfte mit sich selbst abzuschließen, ist eine nach dem GmbH-Gesetz eintragungsfähige und –pflichtige Tatsache. Falls in der Anmeldung Alleinvertretungsmacht auch bei Bestellung weiterer Geschäftsführer enthalten ist, so muss diese auch im Gesellschafterbeschluss über die Gründung enthalten sein.
    Als Geschäftsführer kommen grundsätzlich auch Ausländer in Betracht. Erfolgt die Geschäftsführung im wesentlichen von der Bundesrepublik Deutschland aus, ist auf die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis zu achten.
    Dem Geschäftsführer obliegt schon per Gesetz grundsätzlich die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH (Organstellung des Geschäftsführers). Rechtsbeziehungen zwischen Geschäftsführer und GmbH erschöpfen sich jedoch nicht im bloßen Organverhältnis, da sie hierdurch nur unvollständig geregelt werden.
    Insbesondere sagt die Organstellung nichts aus über den Umfang der Leistungspflichten des Geschäftsführers und über Gegenleistungen der Gesellschaft. Das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft wird daher häufig durch die Satzung näher geregelt. Vielfach wird jedoch auch zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer ein schuldrechtliches Verhältnis (z.B. Anstellungsvertrag) geschlossen. Der Abschluss des Anstellungsvertrages erfolgt für die GmbH durch ihre Gesellschafterversammlung. Inhalt des Dienstvertrages sind Regelungen, die sich nicht aus dem Organverhältnis ergeben. Dies sind z.B. die Vergütung oder die Altersversorgung.
    Bei Geschäftsführern, die in ähnlicher Art auch außerhalb der GmbH tätig werden, ist zudem auf eine entsprechende schriftliche und entgeltliche Befreiung vom Wettbewerbsverbot durch die GmbH zu achten.
    Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der GmbH mit Weisungs- und Kontrollrechten gegenüber den Geschäftsführern. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Alleingesellschafter seine Beschlüsse schriftlich niederzulegen hat sowie unter Angabe von Tag und Ort zu unterzeichnen hat.
    Halten sich die Geschäftsführer nicht an die Weisungen der Gesellschafter, können sie zwar intern zur Rechenschaft gezogen werden; Dritten gegenüber sind Beschränkungen der Vertretungsmacht jedoch unwirksam.

5. Gewerbeanmeldung - Staatliche Genehmigung

Für die GmbH gelten dieselben Meldepflichten wie für jeden neu gegründeten Gewerbebetrieb. Wenn die GmbH eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, muss dies der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde (Ordnungsamt, Gewerbeamt, Steueramt usw.) mitgeteilt werden. Der zu verwendende amtliche Vordruck enthält auch Durchschläge für weitere Meldevorgänge, z.B. für die Anmeldung beim Finanzamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel “Gewerbeanmeldung“.
Grundsätzlich ist die Aufnahme eines Gewerbes also nur anzeigepflichtig und nicht von einer staatlichen Erlaubnis abhängig. Es gibt aber Ausnahmen. Dies gilt beispielsweise für Hotels, Grundstücksmakler, Finanzierungsvermittler, Taxiunternehmer, Güterkraftverkehr usw. Wenn das Unternehmen nach seinem Gegenstand einer staatlichen Genehmigung bedarf, ist die Eintragung im Handelsregister von der Vorlage einer Bestätigung der Genehmigungsbehörde abhängig, aus der hervorgeht, dass die Genehmigung im Fall der Eintragung der GmbH in das Handelsregister erteilt wird. Diese Bestätigung ist in der Regel bei der zuständigen Gemeinde oder dem Landratsamt erhältlich. Soweit es auf die persönliche Zuverlässigkeit des künftigen Geschäftsführers ankommt, kann sie erst erteilt werden, wenn dieser ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorlegt. Handwerksbetriebe müssen dem Registergericht eine Bestätigung der Handwerkskammer bezogen auf die GmbH vorlegen.

6.  Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag muss mindestens enthalten:
  • Name der Gesellschaft (Firma)
  • Unternehmensgegenstand (genaue Beschreibung der Tätigkeit)
  • Sitz der Gesellschaft
  • Stammkapital (Höhe)
  • Stammeinlage (Höhe der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage)
Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden („Nebenleistungspflicht“), so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
  • Firma
    Jede Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Darüber hinaus darf sie keine irreführenden Angaben enthalten.
    Vorgeschrieben ist auch, dass in der Firmenbezeichnung der Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (GmbH, Gesellschaft m.b.H.) enthalten sein muss.
Die Firma der GmbH ist nach freier Wahl entweder
  • Personenfirma (Information über die Gesellschafter)
  • Sachfirma (Information über den Geschäftszweck)
  • Fantasiefirma
  • gemischte Firma (eine Mischform aus den drei vorgenannten Alternativen)
Führt die Gesellschaft eine Personenfirma, so genügt der Familienname eines Gesellschafters ergänzt durch den Zusatz „GmbH“. Die Hinzufügung von Vornamen sowie die Erwähnung der Familiennamen aller Gesellschafter in der Firma ist nicht erforderlich, aber möglich. Gesellschafterin kann auch eine andere Firma sein. Die aus den drei Gesellschaftern Müller, Maier und Schulze bestehende GmbH kann also firmieren:
  • Müller GmbH (Maier GmbH, Schulze GmbH) oder
  • Müller & Co. GmbH (Maier & Co. GmbH, Schulze & Co. GmbH) oder
  • Müller, Maier & Schulze GmbH oder
  • Müller, Maier & Co. GmbH
Eine Sachfirma besteht in der Regel aus einer Branchen- oder Gattungsbezeichnung, die die Tätigkeit des Unternehmens wiedergibt. Um Verwechslungen vorzubeugen, ist bei Sachfirmen ein individualisierender Zusatz erforderlich, um der Firmenbezeichnung Namensfunktion zu geben, Beispiel: ASTRA Maschinenfabrik GmbH.
Um Namensfunktion für das betroffene Unternehmen zu erfüllen, sind nur solche Fantasiefirmen zugelassen, die hinreichend unterscheidungskräftig sind und als Unternehmensname wirken können. Zulässig ist auch die Firmenbildung mit Marken oder Buchstabenkombinationen, Beispiel: Retros GmbH oder ABC GmbH.
Auch eine Kombination aus diesen Varianten ist möglich. In diesem Fall spricht man von der sogenannten gemischten Firma, Beispiele: Textilhandel Maier GmbH (Mischung aus Personen- und Sachfirma), Retro Eisenhandel GmbH (Mischung aus Fantasie- und Sachfirma).
Zu beachten ist auch, dass eine im Handelsregister eingetragene Firma wettbewerbsrechtlich unzulässig sein kann, etwa weil sie die älteren Rechte eines verwechselbar firmierenden Mitbewerbers verletzt oder aber die gewünschte Bezeichnung bereits als Marke geschützt ist. Bei der Eintragung der Firma ins Handelsregister wird nicht überprüft, ob von Dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Wenn beispielsweise Fantasiebezeichnungen oder Handelsmarken zur Firmenbildung verwendet werden, empfehlen sich weitergehende Recherchen.
Außerdem ist das Irreführungsverbot zu berücksichtigen. Wer beispielsweise nur Schlafzimmer oder Polstermöbel vertreibt, darf sich nicht Einrichtungshaus nennen.
Bei Umwandlungen bzw. Einbringung bestehender Unternehmen in eine GmbH kann die bisherige Firma weiter geführt werden, wenn das Recht zur Firmenfortführung auf die GmbH übertragen worden ist.
Um im nachhinein kostspielige Veränderungen des Gesellschaftsvertrages zu vermeiden, empfiehlt es sich, die geplante Firma vorher mit der IHK abzustimmen.
  • Gegenstand des Unternehmens
    Im Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens derart zu bezeichnen, dass den Teilnehmern am wirtschaftlichen Verkehr eine konkrete Vorstellung vom Unternehmensgegenstand ermöglicht wird (z.B. Herstellung von Beleuchtungskörpern, Großhandel von landwirtschaftlichen Produkten, Einzelhandel mit Möbeln). Um die Gesellschaft in ihrem Betätigungsfeld nicht zu sehr einzuschränken, ist es üblich, zusätzlich eine Klausel aufzunehmen, die die Möglichkeit offen lässt, auch noch in sonstigen Wirtschaftsbereichen tätig zu werden, wobei allerdings eine Einschränkung hinsichtlich genehmigungsbedürftiger Tätigkeiten gemacht werden muss.
  • Sitz
    Als Sitz der Gesellschaft hat der Gesellschaftsvertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.
  • Stammkapital
    Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25 000 € betragen, die einzelne Stammeinlage mindestens 100 €. Höhere Stammeinlagen müssen durch 50 teilbar sein.
  • Einlagen
    Das Stammkapital kann durch Geld und/oder Sacheinlagen aufgebracht werden.Bei Geldeinlagen darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt ist, dass die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht ist. Bei einer GmbH mit einem Stammkapital von beispielsweise 25 000 € müssen mindestens 12 500 € einbezahlt sein. Der Rest der Einlagen wird durch Gesellschafterbeschluss oder, wenn der Gesellschaftsvertrag dies bereits vorsieht, auf Anforderung der Geschäftsführer fällig.

    Wird die Gesellschaft durch eine Person (Ein-Mann-GmbH) errichtet, muss der Gesellschafter darüber hinaus für den nicht eingezahlten Teil der Geldeinlage eine Sicherheit – etwa durch eine Bankbürgschaft – bestellen. Dies gilt auch, wenn sich in den ersten drei Jahren nach der Handelsregistereintragung einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters vereinigen. Dieser hat innerhalb von drei Monaten nach der Vereinbarung die noch ausstehenden Beträge der Geldeinlagen voll zu leisten oder eine Sicherheit zu bestellen.

    Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die GmbH ein Konto eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Der Nachweis der Einzahlung, der gegenüber dem Registergericht zu erbringen ist, kann durch die Vorlage eines Kontoauszugs erfolgen.

    Die Geschäftsführer haben bei der Anmeldung dem Gericht zu versichern, dass die entsprechenden Beträge frei zu ihrer Verfügung stehen.
    Bei einer reinen Sachgründung muss der Wert der Sacheinlagen mindestens 25 000 € betragen. Die Stammeinlagen können unterschiedlich hoch sein, doch müssen sie mindestens 100 € betragen und durch 50 teilbar sein.

    Werden Sacheinlagen (Maschinen, Patentrechte, Forderungen etc., u. U. auch ein ganzes Unternehmen) geleistet, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. In einem Sachgründungsbericht haben die Gesellschafter zudem die für die Angemessenheit der Bewertung der Sacheinlagen wesentlichen Umstände zu erläutern. Bei Übergang eines Unternehmens (z.B. OHG) auf die GmbH sind die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben. Der von den Gesellschaftern zu unterzeichnende Sachgründungsbericht dient u.a. dazu, dem Registergericht die von der Gesellschaft vorgenommene Bewertung der als Sacheinlage eingebrachten Gegenstände zu erklären.

    Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu leisten, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen. Die Sacheinlagen dürfen nicht mehr zum Vermögen der Gesellschafter gehören. Das Gericht überprüft die Bewertung bzw. lässt sie überprüfen. Der Nachweis der Bewertung der Sacheinlage kann durch schriftliche Erklärung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgen. Die Bargründung ist also wesentlich einfacher.

    Soll lediglich ein Teil des Stammkapitals als Sacheinlage erbracht werden, treffen die Grundsätze für eine Bargründung und eine Sachgründung zusammen.

    Wichtig:
    Von einer im Gesellschaftsvertrag übernommenen Bareinlageverpflichtung kann man sich durch eine Sacheinlage auch dann nicht befreien, wenn diese wertmäßig der Bareinlage entspricht. Das kann – z.B. bei einer Insolvenz der Gesellschaft – für den Gesellschafter Folgen haben. Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Geldeinlage bleibt bestehen und kann von Dritten gepfändet werden und ggf. eingezogen werden.
  • Erhaltung des Stammkapitals
    Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen dürfen auch keine Kredite an die Geschäftsführer, andere gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten gewährt werden.

    Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt, so kann er im Insolvenzverfahren den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens nicht geltend machen. Ein kapitalersetzendes Darlehen gilt als Eigenkapital. Verluste können das einmal vorhanden gewesene Kapital vermindern oder aufzehren. Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder ergibt eine Bilanz, dass das tatsächliche Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
  • Schiedsgerichtklausel
    Wer langwierige Rechtsstreitigkeiten über innergesellschaftliche Meinungsverschiedenheiten scheut, kann in den Gesellschaftsvertrag eine Schiedsklausel aufnehmen, nach der nicht die Gerichte, sondern Schiedsgutachter oder Schiedsrichter entscheiden. Solche Vereinbarungen sparen oft Geld und Zeit. Die IHK schlägt auf Antrag geeignete Personen als Schiedsrichter vor. Darüber hinaus unterhält sie zusammen mit dem Anwaltsverein Ravensburg eine Schlichtungsstelle, die z.B. bei Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern außergerichtlich eine interessensgerechte Lösung erarbeiten kann. Auch die Anrufung dieser Schlichtungsstelle kann bereits in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.
  • Wettbewerbsverbot – Vorsicht bei Vereinbarungen
    In Gesellschaftsverträgen gibt es oft Vereinbarungen, nach denen sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, der gemeinsamen Gesellschaft keinen Wettbewerb zu machen.
    Solche Wettbewerbsverbote können aber wegen Verstoßes gegen das Kartellgesetz (GWB) rechtlich bedenklich sein. Wird von diesem Verbot eine Befreiung erteilt, ohne dass eine angemessene Entschädigungsregelung existiert, besteht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Einholung von Rechtsrat empfiehlt sich deshalb.

7. Übertragung der Geschäftsanteile (Gesellschafterwechsel)

Geschäftsanteile können an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten durch Abtretungsvertrag übertragen werden. Möglich ist aber auch, dass im Gesellschaftsvertrag für die Veräußerung von Geschäftsanteilen bestimmte Beschränkungen vorgesehen sind. Dies ist insbesondere bei Familiengesellschaften üblich. Der Abtretungsvertrag bedarf für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
Eventuell ausgestellte Urkunden über Anteile haben nur Beweisfunktion. Durch die Aushändigung solcher Urkunden (Anteilscheine) allein kann eine Übertragung nicht erfolgen. Besonderheiten sind zu beachten, wenn sich die Geschäftsanteile innerhalb von drei Jahren nach Handelsregistereintragung in einer Hand vereinigen.

8. Notarielle Beurkundung und Anmeldung

Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Antragstellung zur Eintragung in das Handelsregister kann über einen beliebigen Notar erfolgen. Der Notar übersendet dem zuständigen Amtsgericht die Anmeldung einschließlich der in § 8 GmbH-Gesetz ausdrücklich genannten Unterlagen. Danach müssen der Anmeldung beigefügt sein:
  • Der Gesellschaftsvertrag nebst Vertretungsvollmachten
  • Die Legitimation der/der Geschäftsführer, wenn diese nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist
  • Eine von allen Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname und Geburtsdatum und Wohnort und der Betrag der von einem jeden Gesellschafter übernommenen Stammeinlage ersichtlich ist
    Wichtig: Nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung haben die Geschäftsführer unverzüglich eine vollständige, von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter mit den Angaben wie oben zum Handelsregister nachzureichen.
  • Falls der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde (z.B. für einen Immobilienmakler die Erlaubnis nach § 34 c GewO)
  • Die Versicherung, dass die Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen (und ggf. bei der Ein-Mann-GmbH, dass die erforderliche Sicherheit bestellt ist)
  • Die Versicherung des/der Geschäftsführer/s, dass der Bestellung nicht die Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes oder ein Berufs- oder Gewerbeverbot entgegen stehen
Bei Sachgründungen sind zusätzlich einzureichen:
  • Der Sachgründungsbericht
  • Die Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlage zugrunde liegen
  • Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen erreicht
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.

9. Prüfung durch das Registergericht

Vor der Eintragung überprüft das Registergericht zunächst, ob die formellen Voraussetzungen der Anmeldung erfüllt sind. Geprüft wird vor allem, ob der Vertrag gegen zwingende Vorschriften verstößt, die im öffentlichen Interesse liegen. Falls etwas fehlt, werden die Gesellschafter entweder direkt oder über ihren Notar informiert und es wird Gelegenheit zur Abhilfe gegeben.
In Zweifelsfällen holt das Amtsgericht eine gutachtliche Äußerung der zuständigen IHK und – handelt es sich um einen Handwerksbetrieb – zusätzlich der Handwerkskammer ein. Darüber hinaus können noch weitere Institutionen eingeschaltet werden, insbesondere wenn besondere Erlaubnisse zur Durchführung der Unternehmenstätigkeit denkbar sind (z.B. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Ärztekammer).
Soweit keine Gründe für eine Zurückweisung des Antrags vorliegen, erfolgt die Eintragung in das Handelsregister. Der Inhalt der Eintragung wird von Amts wegen im Bundesanzeiger und in weiteren Tageszeitungen, die vom Registergericht bestimmt werden (Amtsblätter), bekannt gemacht.
Vorsicht:
Die Veröffentlichungen bieten diversen Adressbuchverlagen und anderen Unternehmen Veranlassung, ihre Leistungen anzubieten. Teilweise sind solche Eintragungen wünschenswert. Aus Erfahrung ist jedoch festzustellen, dass oft fälschlicherweise davon ausgegangen wird, es bestehe eine Verpflichtung zur Annahme solcher Angebote. Die IHK empfiehlt daher, sehr vorsichtig zu sein, die Angebote genau zu prüfen und in Zweifelsfällen den Rat der IHK einzuholen.
Ab dem Zeitpunkt der Handelsregistereintragung ist die GmbH rechtlich existent. Davor handelt es sich lediglich um eine Vorgründungsgesellschaft, für die die Regelungen des GmbH-Gesetzes nur teilweise gelten. Eine Haftungsbeschränkung wie in der späteren GmbH besteht nicht. Eine Vorgründungsgesellschaft muss dies nach außen hin deutlich machen, z.B. durch Beifügung eines entsprechenden Zusatzes zum Namen wie „in Gründung“ oder abgekürzt „i. G.“. Die Handelndenhaftung erlischt mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister. Ist das Stammkapital der GmbH im Zeitpunkt der Eintragung angegriffen oder gar aufgebraucht, so müssen die Gesellschafter anteilig für das fehlende Stammkapital aufkommen.
Die Dauer des Eintragungsverfahrens ist sehr stark von der Frage abhängig, ob im Laufe des Anmeldeverfahrens zusätzliche Schwierigkeiten ausgeräumt werden müssen. Ansonsten sollten mindestens vier Wochen ab der Absendung der Anmeldungsunterlagen vom Notar an das Amtsgericht eingeplant werden.

10. Wie erreicht man die Eintragung im Handelsregister am schnellsten?

Im Interesse der Beschleunigung der Eintragung und zur Vermeidung nachträglicher Beanstandungen durch das Registergericht und durch die IHK sollten Sie vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages die folgenden Fragen mit Ihrer IHK klären:
  • Firmenbezeichnung
  • Formulierung des Unternehmensgegenstandes (insbesondere dann, wenn dieser auf eine genehmigungspflichtige Tätigkeit hindeutet)
  • Aufbringung des Stammkapitals

11. Geschäftsbriefe

Auf allen rechtsgeschäftlichen Papieren einer GmbH sind folgende Angaben zu machen:
  • Rechtsform und Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht des Sitzes der Gesellschaft
  • Registernummer, unter der die Firma im Handelsregister eingetragen ist
  • Die vollen Familiennamen und mindestens ein ausgeschriebener Vorname aller Geschäftsführer
  • Sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat, Name und Vorname des Vorsitzenden (die Bildung eines solchen Überwachungsorgans ist möglich, aber in der Regel nicht zwingend vorgeschrieben. Nur bei Gesellschaften mit mehr als 500 ständig Beschäftigten und in der Montanindustrie sind Aufsichtsräte obligatorisch.)
Rechtsgeschäftliche Papiere sind z.B. Geschäftsbriefbögen, Rechnungen, Quittungen, Bestellscheine, Auftragsbestätigungen u.a.
Mit dem Druck der Geschäftsbriefe sollte bis zur Handelsregistereintragung abgewartet werden, da vielfach zuvor die Zulässigkeit des Firmennamens noch nicht fest steht und im Übrigen die Handelsregisternummer, die aus den Geschäftsbriefen hervorgehen muss, noch nicht bekannt ist und auch keine „Reservierung“ von Seiten der Registergerichte erfolgt.
Wichtig: Handeln die Geschäftsführer für die GmbH, ist dies Dritten gegenüber deutlich zu machen. Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, ist eine persönliche Haftung nicht auszuschließen.

12. Buchführung

Die GmbH ist kraft Gesetzes Kaufmann und somit zur kaufmännischen Buchführung sowie zur Erstellung von Jahresabschlüssen in der Form der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet.
Für die Geschäftsunterlagen gelten, soweit nicht die Abgabenordnung steuerrechtlich etwas Anderes vorsieht, die Aufbewahrungsfristen des § 257 Handelsgesetzbuches (HGB). Sie betragen für Bilanzunterlagen, Inventare, Sachkonten und Buchungsbelege 10 Jahre und sonstige Unterlagen – wie Handelsbriefe – 6 Jahre. Diese generellen Fristen verlängern sich so weit und so lange die Unterlagen für die Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

13. Kosten

Die Gründung einer GmbH ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Auf alle Fälle entstehen Ausgaben für die notarielle Beurkundung und Beglaubigung, die Eintragung ins Handelsregister sowie deren Bekanntmachung.
Die Berechnungsbeispiele erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zusammen gestellte Fallkonstellationen. Im Einzelfall können andere Auslagen entstehen.
Nimmt man vor Abfassung des Gesellschaftsvertrages eine anwaltliche Beratung in Anspruch, sind zusätzliche Anwaltsgebühren zu zahlen (1/2 bis 1/1 Gebühr bei einem Gegenstandswert von 25 000 €; die volle Gebühr beträgt 686 €). Insbesondere was die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages betrifft, ist zu empfehlen, die Kostenfrage vorher anzusprechen, da die anfallenden Gebühren der freien Vereinbarung unterliegen.
Die Gesellschaft kann nur durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) wirksam errichtet werden. Für die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ist die Anmeldung bei dem zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, deren Entwurf der Notar übernimmt und die sowohl die Versicherung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 3 GmbHG) als auch die Belehrung nach § 51 Abs. 2 BZRG beinhaltet.
Eine betreuende und zusätzlich zu vergütende Tätigkeit des Notars liegt vor, wenn er die der Anmeldung beizufügende Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) fertigt. Die Höhe der Betreuungsgebühr ist ein Richtwert.
Bei der Bar-Gründung einer Standard-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 € ist im Einzelnen mit folgenden Belastungen zu rechnen:
  • Für den Notar
    Beurkundung des Gesellschaftervertrages (§ 36 Abs. 2 KostO)  125,00
    Beurkundung der Geschäftsführerbestellung (§ 47 KostO) 250,00
    Entwurfsanfertigung und Beglaubigung der Anmeldung zum Handelsregister
    (§§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO) 62,50 €
Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 %; für die Schreibauslagen gilt die Faustregel 0,50 € je Seite. Deren Höhe richtet sich im wesentlich nach dem Umfang der Satzung der Anzahl der Abschriftsempfänger.
  • Für das Registergericht
    Eintragung in das Handelsregister 150,00 €
  • Für die Bekanntmachung
    Notwendig ist die Bekanntmachung in den Tageszeitungen sowie im Bundesanzeiger. Die Kosten bemessen sich nach dem Umfang der bekannt zu machenden Angaben:
    ca. 100,00 € bis 250,00 €

14. Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat

Die Bildung eines Überwachungsorgans der Geschäftsführung in Form eines Aufsichtsrats, Beirats oder Verwaltungsrats ist möglich, aber nur unter besonderen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben. So sind bei Gesellschaften mit in der Regel mehr als 500 ständig Beschäftigten und in der Montanindustrie Aufsichtsräte obligatorisch.

15. Die Gründung einer GmbH in Kurzfassung

  • Information bei der IHK
  • Firmennamen-Recherche
  • Beurkundung des Gesellschaftsvertrages
  • Bei Bareinlagen Einzahlung auf ein Konto der Gesellschaft
  • Bei Sacheinlagen Einbringungsvertrag, Sachgründungsbericht; bei Übergang eines Unternehmens auf die GmbH Angabe der Jahresergebnisse der letzten 2 Geschäftsjahre
  • Notarielle Anmeldung durch die Geschäftsführer
  • Einreichung der Unterlagen beim Registergericht
  • Soweit die gewerbliche Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf, muss die Genehmigungsurkunde vorgelegt bzw. nachgereicht werden, sobald diese vorliegt
  • Prüfung durch das Registergericht
  • Im Zweifelsfalle Anhörung der IHK/HWK (die Ausübung eines Handwerks bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle) oder anderer Institutionen
  • Bei Zweifeln, ob Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, Information an die Beteiligten und Vorschlag zur Behebung des Mangels; ggf. Abhilfe der Eintragungshindernisse
  • Entscheidung des Registergerichts (Eintragung, Zwischenverfügung, Zurückweisung)
  • HR-Eintragung, soweit keine Gründung für Ablehnung vorliegen
  • Veröffentlichung in den Amtsblättern des Gerichts
  • Gewerbeanmeldung

16. Die Auflösung

Eine GmbH kann durch Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit aufgelöst werden. Auflösungsgründe sind u. a. auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Zeitablauf. Bei der nachfolgenden Liquidation haben die Liquidatoren bei der Vermögensverteilung das sog. Sperrjahr zu beachten. Vermögenslose Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.

17. Strafvorschriften

Strafbar sind u. a. falsche Angaben gegenüber dem Gericht hinsichtlich der Einzahlungen auf das Stammkapital, unwahre Darstellung bzw. Verschleierung der Vermögenslage der GmbH und schuldhaft verzögerte Stellung des Insolvenzantrages. Strafbar machen sich auch Geschäftsführer, die es unterlassen, den Gesellschaftern einen Verlust in der Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen. Die unbefugte Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates oder Liquidatoren ist ebenfalls mit Strafe bedroht.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.