Zweigniederlassung oder Betriebsstätte?

I. Möglichkeiten der gewerblichen Betätigung

Viele Unternehmen wollen expandieren und gründen einen neuen Standort. Dies wirft die Frage auf, wie die neue Niederlassung im Unternehmensgefüge rechtlich organisiert werden kann. Hierzu stehen drei Alternativen zur Verfügung:
  • Die Gründung eines Tochterunternehmens
  • Die Errichtung einer selbständigen Niederlassung (Zweigniederlassung)
  • Die Errichtung einer unselbständigen Niederlassung (Betriebsstätte)

1. Tochterunternehmen

Mit der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein vom Mutterunternehmen rechtlich selbständiges Unternehmen. Wie bei jeder Unternehmensgründung sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Selbst wenn es sich um einen ausländischen Gründer handelt, gelten für das Tochterunternehmen ausschließlich deutsche Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung.

2. Selbstständige Niederlassung (Zweigniederlassung)

Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, von dem Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so ist sie abhängig von dem auf die Muttergesellschaft anzuwendenden ausländischen Recht.
Regelungen zur Zweigniederlassung finden sich in §§ 13 ff. HGB. Eine Zweigniederlassung ist eine von der Hauptniederlassung räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist.
Die typischen Merkmale einer Zweigniederlassung sind:
  • Die Zweigniederlassung muss so organisiert sein, dass eine selbständige Teilnahme am Geschäftsverkehr möglich ist, sie muss also bei Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen können.
  • Die Zweigniederlassung erledigt Geschäfte, die typisch für das ganze Unternehmen sind.
  • Die Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit, eine gesonderte Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen hat
Da die Zweigniederlassung kein eigenständiges Unternehmen, sondern Bestandteil des Gesamtunternehmens ist, ist der Name der Zweigniederlassung in der Regel mit der Firma der Hauptniederlassung identisch. Zusätze (z.B. „Zweigniederlassung Deutschland“ oder „Niederlassung Frankfurt“ u.ä.) sind allerdings möglich.
Der Leiter der Zweigniederlassung vertritt sie nach außen hin selbständig. Schuldnerin von Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung ist jedoch immer die natürliche oder juristische Person der Hauptniederlassung.

3. Unselbstständige Niederlassung (Betriebsstätte)

Dasselbe Unternehmen kann mehrere Geschäftslokale (unselbstständige Niederlassungen, Filialen) haben. Eine solche Filiale, auch gewerberechtlich Betriebsstätte genannt, ist in jeder Beziehung von der Hauptniederlassung abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Da hier ein einheitlicher Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen vorliegt, dürfen Filialen keine, von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen. Jede Betriebsstätte muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.

4. Repräsentanz

Vielfach fällt im Zusammenhang mit der Errichtung von Niederlassungen insbesondere ausländischer Unternehmen der Begriff „Repräsentanz“. Diesen Begriff kennt das deutsche Gewerbe- bzw. Handelsrecht nicht.
Entweder wird das Büro des betreffenden Unternehmens in Deutschland als Bestandteil der eigenen Organisation selbst gewerblich tätig, dann handelt es sich rechtlich um eine Betriebsstätte (wie oben beschrieben). Diese ist gewerberechtlich anzumelden. Oder es wird ein Büro eröffnet, das von einem externen und entsprechend beauftragten selbständigen Gewerbetreibenden (z.B. einem Handelsvertreter) geleitet wird. Eine eigenständige gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens erfolgt in diesem Falle in Deutschland nicht.

II. Formalitäten

1. Gewerbeanmeldung

Alle gewerblichen Betätigungen einer Tochtergesellschaft, einer Zweigniederlassung oder einer Betriebsstätte müssen gewerberechtlich beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.

2. Handelsregistereintragung

2.1. Tochterunternehmen

Selbständige Tochterunternehmen müssen im Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht-Registergericht angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notariell öffentlich beglaubigter Form erfolgen.

2.2. Zweigniederlassung

Für eine Zweigniederlassung ist neben der Gewerbeanmeldung ebenfalls eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Die Eintragung muss in notariell öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet werden. Die Anforderungen an die Handelsregister-Anmeldung der Zweigniederlassung sind in §§ 13 ff. HGB genannt. Ob die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ins Handelsregister A oder B eingetragen wird, hängt davon ab, mit welcher deutschen Rechtsform die ausländische Gesellschaft vergleichbar ist.

2.3. Betriebsstätte

Betriebsstätten werden nicht im Handelsregister eingetragen. Es reicht die Gewerbeanmeldung.

3. Genehmigungen

Für verschiedene Gewerbe ist es erforderlich, vor Betriebsbeginn eine Erlaubnis bei der im Einzelfall zuständigen Behörde einzuholen, z.B. die Erlaubnis der Handwerkskammer bei der Aufnahme eines handwerklichen Betriebes.
Im Übrigen herrscht Gewerbefreiheit. Natürlich unterliegt die Ausübung des Gewerbes im Einzelfall einer Reihe spezieller Vorschriften.

III. Angaben und Unterlagen

1. Für die Gewerbeanmeldung

Dem Gewerbeamt sind bei einer Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:

1.1. Ausweisdokumente für die Person des Antragsstellers

  • Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass;
  • Ggf. (privatschriftlicher) Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Personen);
  • Bei Geschäftsführer, Vorstand oder Prokurist: Handelsregisterauszug des Unternehmens;
  • Ggf. Erlaubnisse (z.B. Handwerkskarte, Maklererlaubnis etc.);
  • Ein ausländischer Staatsangehöriger hat eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, welche die Erlaubnis beinhaltet, eine selbständige Gewerbstätigkeit aufzunehmen.

1.2. Nachweise für das Unternehmen

  • Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat die Handelsregistereintragung durch Handelsregisterauszug nachzuweisen.
  • Ein in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat ebenfalls die entsprechenden Eintragungsunterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen.
  • Bei einem ausländischen Unternehmen wird ein Inlandsbevollmächtigter sowie eine inländische Anschrift verlangt. Der Inlandsbevollmächtigte hat eine auf ihn lautende Vollmacht (s.o.) vorzulegen.
  • In Zweifelsfällen, wenn z.B. die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht, muss das Bestehen der Betriebsstätte durch Vorlage eines Mietvertrages oder Bestätigung des Vermieters nachgewiesen werden.
  • Bei begründetem Anlass kann die Anforderung eines Führungszeugnisses oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nötig sein.

2. Handelsregisteranmeldung

2.1. Anmeldung einer Zweigniederlassung einer inländischen Personengesellschaft

Die Anmeldung erfolgt bei dem Gericht des Sitzes der Handelsgesellschaft. Über die Zweigniederlassung sind die gleichen Angaben zu machen, die für die Eintragung der Hauptniederlassung auch erforderlich waren.

2.2. Anmeldung einer Zweigniederlassung einer juristischen Person/inländischen Kapitalgesellschaft

Die Zweigniederlassung einer juristischen Person/Kapitalgesellschaft wird beim Gericht der Hauptniederlassung zur Eintragung durch die Geschäftsführer/Vorstand angemeldet. Dabei müssen die gleichen Angaben wie oben über die Niederlassung gemacht werden. Außerdem sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Der Gesellschaftsvertrag
  • Eine Liste der Gesellschafter bei einer GmbH

2.3. Anmeldung der Zweigniederlassung einer im Ausland ansässigen Hauptniederlassung in Deutschland

Die Anmeldung erfolgt durch den Niederlassungsleiter bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
Folgende Angaben sind erforderlich:
Zur Muttergesellschaft (Hauptniederlassung)
  • Das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, sofern nach dem Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt, eine Eintragung vorgesehen ist
  • Die Rechtsform der Gesellschaft
  • Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt
  • Die Firma und der Sitz der Gesellschaft
  • Der Gegenstand des Unternehmens
  • Der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
  • Die Personen der Geschäftsführer bzw. des Vorstandes sowie deren Befugnisse
  • Die Höhe des Stammkapitals/Grundkapitals
  • Eine eventuelle Befristung der Gesellschaft
Zur Zweigniederlassung
  • Die Anschrift und der Gegenstand der Zweigniederlassung
  • Die Höhe des Geschäftskapitals
  • Der Tag des Errichtungsbeschlusses
  • Die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse
  • Eine eventuelle Befristung der Zweigniederlassung
Anlagen
  • Ggf. Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Personen); bei Geschäftsführer, Vorstand oder Prokurist: Handelsregisterauszug;
  • Ein Nachweis über das Bestehen der Muttergesellschaft
  • Soweit deutsches Recht eine Genehmigung für den Betrieb bzw. den Gegenstand der Gesellschaft vorsieht, ist ein Nachweis über das Vorliegen der Genehmigung beizufügen.
  • Eine öffentlich beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages sowie, soweit der Vertrag im Original nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, eine beglaubigte Übersetzung desselben
  • Die Unterschriften der Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder in beglaubigter Form

IV. Ausländerrechtliche Erfordernisse

Sollen Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten von ausländischen natürlichen Personen geführt werden, so benötigen diese nach dem Aufenthaltsgesetz eine zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis, die von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt wird.
Für EU-Ausländer, Bürger von nicht zur EU aber zum EWR gehörenden Staaten sowie für Bürger von Staaten, mit denen besondere Vereinbarungen getroffen sind (z.B. USA, Schweiz, Kanada), gelten diese Erfordernisse nicht.
Dieser Text soll – als Service Ihrer IHK Pfalz – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.