Rechtsformen im Überblick

1. Allgemeines

Eine der grundlegenden Fragen bei der Unternehmensgründung ist die nach der optimalen Rechtsform. Wesentliche Kriterien für die Wahl der Rechtsform können beispielsweise sein:
  • branchenspezifisches Haftungsrisiko
  • Gründungs- und Kapitalaufwand
  • organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten
  • gewerbliche oder freiberufliche Geschäftstätigkeit
  • Dauer der Unternehmung
  • Steuern
Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht unterliegt dem sog. Typenzwang. Nach diesem Grundsatz sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsformen abschließend. Es ist daher nicht möglich, eine neue Rechtsform zu erfinden und mit dieser am Markt aufzutreten. Allerdings bietet das Gesetz viel Spielraum für eine individuelle Gestaltung der gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen. Im Nachfolgenden werden die charakteristischen Merkmale verschiedener Organisationsformen dargestellt. Details bleiben ausgespart, sie sind für den Einzelfall interessenspezifisch mit einem Berater abzuklären.
Eine weitere Besonderheit ist die Abgrenzung zwischen Kleingewerbe und Handelsgewerbe.
Liegt ein Handelsgewerbe vor, muss dieses in das Handelsregister eingetragen werden. Kleingewerbliche Unternehmen können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Vollkaufleute behandelt.
Ein Gewerbebetrieb ist als kaufmännisches Handelsgewerbe zu qualifizieren, wenn der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen, die Zahl der Standorte/Niederlassungen sowie die Art der Gewinnermittlung (Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als 500.000 Euro (Tendenz der Praxis seit 2023, zuvor: 250.000 Euro) spricht in der Regel dafür, dass ein kleingewerblicher Rahmen überschritten ist. Ein Handelsgewerbe kann z.B. in Form eines einzelkaufmännischen Unternehmens (e. K.) geführt werden. Zudem kann eine Personenhandelsgesellschaft wie die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) als Handelsgewerbe geführt werden. Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die AG gelten kraft ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften.
Kleingewerbliche Rechtsformen sind dagegen Kleingewerbetreibende als natürliche Einzelpersonen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft; GbR).

2. Kleingewerbetreibender

Am einfachsten ist die Unternehmensgründung in Form eines Kleingewerbebetriebes. Der Inhaber muss lediglich beim Gewerbeamt den Beginn Am einfachsten ist die Unternehmensgründung in Form eines Kleingewerbebetriebes. Der Inhaber muss lediglich beim Gewerbeamt den Beginn seines Gewerbes anzeigen. Zuständig ist das örtliche Gewerbeamt am Sitz des Unternehmens. Vordrucke sind dort und online erhältlich, deren Verwendung ist zwingend. Die Anmeldung erfolgt allein auf den Vor- und Zunamen des Inhabers, da ein Kleingewerbetreibender keine eigene „Firma“ (wie sie für den Kaufmann in § 17 HGB geregelt ist) führen kann. Sofern ein Kleingewerbetreibender zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung neben dem eigenen Personennamen nutzt, wird diese bei der Gewerbeanmeldung nicht berücksichtigt.
Das Gewerbeamt bestätigt den Empfang der Gewerbeanzeige gegenüber den Betroffenen, sodass die Betroffenen dadurch die Gewissheit erhalten, dass ihre Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist. Auf die Erteilung der Bescheinigung besteht ein Rechtsanspruch. Beim Gewerbeamt wird unter anderem geprüft, ob die beabsichtigte Geschäftstätigkeit einer besonderen Erlaubnis bedarf.
Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgeld- und Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden.
Die Gewerbekarteien der Gewerbeämter sind kein öffentliches Register, die Einsichtnahme Privater ist grundsätzlich nicht möglich. Die betroffene Person kann aber Antrag auf Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers stellen (§ 150 GewO). Dritte erhalten zudem von den Gewerbebehörden Auskunft über die Grunddaten der Gewerbetreibenden, dazu gehören der Name, die Geschäftsbezeichnung, die Betriebsanschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbebetriebs; ein Rechtsanspruch auf solche Auskünfte besteht allerdings nicht.
Der Gewerbetreibende haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Haftungsrisiko kann aber durch den Abschluss entsprechender Versicherungen eingegrenzt werden.

3. GbR

Für die GbR gelten ähnliche Grundsätze wie vorstehend dargestellt. Eine GbR entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen (oder auch freiberuflichen) Unternehmens zusammenschließen. Die gesetzliche Basis findet sich in §§ 705 ff. BGB. §705 BGB (in der Fassung seit 01.01.2024) lautet: "Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.". Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein; gewerbliche Aktivitäten sind also nicht zwingend.
Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es nicht einmal eines schriftlichen Vertrages, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich zu fixieren. Dies kann bei möglichen späteren Meinungsverschiedenheiten eine wichtige Beweiserleichterung bringen.
Bei der GbR mit einem gewerblichen Unternehmensgegenstand müssen alle Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. Seit dem 01.01.2024 können sich GbR in ein für diese Rechtsform eigens geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen und hierfür einen Namen wählen, der firmenrechtlichen Schutz, wie bei Kaufleuten genießt. Zudem müssen im Gesellschaftsregister eingetragene GbR den Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ führen. Zu den Neuerungen des GbR-Rechts im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) lesen Sie auch in unserem Artikel „Novellierung des Personengesellschaftsrechts - MoPeG".
Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner unbeschränkt sowohl mit ihrem Geschäfts- wie auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Gläubiger können Forderungen sowohl gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Haftungsbeschränkungs-Modelle in individueller Vereinbarung mit den Gläubigern sind denkbar, sollten aber nach Möglichkeit durch einen Notar oder Rechtsanwalt rechtsberatend begleitet werden.
Eine im Bereich der Gesellschaften wichtige Begriffsbestimmung ist die Abgrenzung zwischen Geschäftsführung und Vertretung. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management bzw. die Steuerung eines Unternehmens , beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Vertretung ist das Handeln im Namen der Gesellschaft nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen für die Gesellschaft.
Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft als Grundtyp vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, was einem gewissen Kontroll- und Sicherungsbedürfnis Rechnung trägt. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung, im Gesellschaftsvertrag kann aber auch anderes vereinbart werden.
Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft steht und fällt mit ihren Gesellschaftern. Das Ausscheiden Einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft und den Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den noch übrigen Gesellschafter im Wege der gesamtrechtsnachfolge (wie beim Erbfall) zur Folge; diese Konsequenz kann in der Praxis zu äußerst unbefriedigenden Ergebnissen führen. Durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse können aber auch andere Regelungen getroffen werden.

4. Eingetragener Kaufmann

Das vollkaufmännische Einzelunternehmen/Einzelkaufmann nach HGB ist das Gegenstück zum Kleingewerbetreibenden. Wenn eine vollkaufmännische Betriebsgröße im Sinne eines Handelsgewerbes gemäß § 1 HGB vorliegt, muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung beim jeweils zuständigen Registergericht eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Bei der Bestimmung der Kaufmannseigenschaft und einer hiermit einhergehenden Eintragungspflicht in das Handelsregister unterstützen wir Sie als Mitglied der IHK Pfalz und senden Ihnen auf Anfrage gerne unseren Fragebogen zur Eintragungspflicht in das Handelsregister zu, den Sie dann ausgefüllt und unterschrieben an uns zurückschicken.
Die Haftung des Einzelkaufmanns ist unbeschränkt mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen, auf seine Geschäfte findet das HGB in vollem Umfang Anwendung.

5. Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist der vollkaufmännische Gegenpol zur GbR. Wenn also ein Handelsgewerbe vorliegt, darf keine GbR gegründet werden. Zusätzlich zur Gewerbeanmeldung ist die Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Gesetzliche Grundlage der OHG sind §§ 105 ff. HGB. § 105 HGB: "Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist".
Besondere Merkmale der OHG sind also das Erfordernis einer handelsgewerblichen Betätigung, die Verwendung einer gemeinschaftlichen Firmenbezeichnung und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Sofern die Firma des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist, gilt auch die Tätigkeit der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens als OHG.
Die wesentlichen Rechtsbeziehungen dieser Gesellschaftsform sind gesetzlich geregelt, allerdings nur in Form einer groben Grundstruktur. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Vorschriften finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist, der Gesellschaftsvertrag gilt also vorranging.
Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber trotzdem (sei es nur zu Beweiszwecken) entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung sollte man sich nach Möglichkeit durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.
Die Geschäftsführung steht bei der OHG kraft Gesetzes (§ 116 HGB) jedem Gesellschafter allein zu. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon Abweichungen regeln. Für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen (z.B. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Mitgesellschafter wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten), bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen.
Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Namen (Firma). Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz (§ 124 HGB) jeder allein vertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind z.B. Beschränkungen in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu nehmen ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung, sie begründet nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht. Für die Haftung gilt, dass Gläubiger sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen können, jeweils für die volle Forderung. Ein erforderlicher Ausgleich muss im Innenverhältnis erfolgen.
Gesetzlich verankert ist ein Wettbewerbsverbot gemäß § 117 HGB: „Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch in einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.“
Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall explizit geregelt werden. Auch im Hinblick auf Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen sollten beim Abschluss des Vertrages Überlegungen stattfinden.

6. Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft gemäß §§ 161 ff. HGB unterscheidet sich von einer OHG im Wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag - der auch in das Handelsregister eingetragen wird (sog. Haftsumme) - beschränkt ist. Die voll haftenden Gesellschafter werden Komplementäre, die auf die Haftsumme beschränkt haftenden Gesellschafter werden Kommanditisten genannt. Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auf die Struktur aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Die Kommanditisten sind insbesondere von der Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossen; sie unterliegen auch keinem Wettbewerbsverbot.

7. GmbH & Co. KG

Diese Rechtsform bildet einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt. Dies führt zu einer mittelbaren Haftungsbegrenzung. Dieser Umstand muss im Namen (Firma) der KG gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz "GmbH & Co. KG". Dieses Modell wird häufig im Immobilienbereich verwendet, wo eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.
Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also wiederum von deren Geschäftsführern). Das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt.

8. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Hauptgrund für die Wahl einer GmbH ist die Haftungsbeschränkung. Die Rechtsform bewirkt nämlich eine Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem privaten Vermögen der jeweiligen Gesellschafter.
Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwendiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist zum einen ein notarieller Gesellschaftsvertrag (Satzung), der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen (§§ 2, 3 GmbHG) entsprechen muss sowie die Eintragung in das Handelsregister. Erst durch die Eintragung entstehen die Gesellschaft und ihre Haftungsbeschränkung, sie ist dann eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die GmbH führt eine eigene Firma, sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten und tritt verselbständigt neben die Inhaber.
Eine Besonderheit besteht darin, dass auch eine Einzelperson eine GmbH gründen kann. Bei Neugründungen beträgt das gesetzliche Mindestsstammkapital 25.000 Euro.
Die Dauer des Eintragungsverfahrens wird entscheidend durch die Vollständigkeit und Richtigkeit der einzureichenden Unterlagen beeinflusst. Da nicht selten Verzögerungen z.B. durch die Wahl einer unzulässigen Firma oder ungenügender Ausformulierung des Unternehmensgegenstandes entstehen, empfiehlt es sich, diese Punkte frühzeitig mit der örtlich zuständigen IHK (richtet sich nach dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Sitz der GmbH) abzustimmen.
Für die GmbH ist zwingend die Erstellung und Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen vorgeschrieben. Für die Auflösung und Liquidation einer GmbH ist ein aufwendiges Verfahren notwendig.

9. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Unterform der GmbH, für die aber einige Sonderregelungen (vgl. § 5a GmbHG) gelten. Ihr Stammkapital kann zwischen 1 und 24.999 Euro liegen, damit soll Existenzgründern mit wenig Kapitalbedarf der Einstieg in eine "richtige" GmbH erleichtert werden. Sie muss in ihre Bilanz ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses als Rücklage einstellen, um nach und nach das Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000 Euro anzusparen. Eine Zeitvorgabe besteht dabei nicht. Die Rücklage darf nur verwendet werden für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

10. Aktiengesellschaft

Die AG ist die typische Rechtsform für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen. Leitbild des Aktiengesetzes ist die börsennotierte Aktiengesellschaft mit gestreutem und damit anonymem Aktionärskreis. Die Aktiengesellschaften sind durch das Aktiengesetz strengen Formalismen unterworfen.
Die AG ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Die Aktiengesellschaft kann auch von einer Person gegründet werden. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften, er ist aufwendig und kostenintensiv. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden. Die AG ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Das gesetzliche Mindest-Grundkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro.
Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung (§§ 118 ff. AktG) hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau geregelt. Der Vorstand (§§ 76 ff. AktG) leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung und vertritt die AG nach außen. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden. Der Aufsichtsrat (§§ 95 ff. AktG) hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.

11. Genossenschaft

Die Genossenschaft hat kein gesetzlich festgelegtes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, derer es mindestens drei zur Gründung bedarf. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Die Genossenschaft ist Zwangsmitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband. Dieser Verband stellt u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse fest und überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Satzung). Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das Genossenschaften eingetragen werden müssen.

12. Verein

Die Rechtsform eines Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche/wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Nur ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann gemäß § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden und dadurch Rechtsfähigkeit erlangen. Vereine stehen also in erster Linie für ideelle Zwecke zur Verfügung. Ein Verein verfolgt dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn er ähnlich einem gewerblichen Unternehmen Leistungen am Markt anbietet und damit in Konkurrenz zu Wettbewerbern tritt und das mit einer solchen Tätigkeit am Markt typischerweise verbundene Risiko trägt. Damit steht der Verein nicht als alternative Rechtsform bei der Gründung eines (wirtschaftlichen) Unternehmens zur Verfügung. Nur ausnahmsweise kann einem wirtschaftlichen Verein bei Vorliegen besonderer Umstände durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit verliehen werden (§ 22 BGB).

13. Partnerschaft

Die Partnerschaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft, kann allerdings nur von Freiberuflern gewählt werden und sie übt kein Handelsgewerbe aus. Die Rechtsgrundlage für die Partnerschaft ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), welches 1995 in Kraft getreten ist. Für Schulden der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter (Partner) persönlich als Gesamtschuldner. Die Partner können ihre Haftung allerdings für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf die Gesellschaft beschränken, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält .
Die Partnerschaftsgesellschaften werden in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht-Registergericht eingetragen. Da die GmbH auch als Rechtsform für freie Berufe zur Verfügung steht, ist das Interesse an dieser Rechtsform zurückgegangen.

14. Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) ist eine Personengesellschaft, die als reine Innengesellschaft nicht rechtsfähig ist. Sie liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt. Im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften wird hierbei kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über. Die stille Gesellschaft ist nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor.
Da der stille Gesellschafter nicht Gesellschafter der Handelsgesellschaft wird, an der er sich still beteiligt, wird er auch nicht durch Rechtsgeschäfte der Handelsgesellschaft mit Dritten berechtigt und verpflichtet. Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte, wie bspw. das Informationsrecht, zu. Er ist am Gewinn und Verlust beteiligt, haftet aber nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Handelsgesellschaft. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, ist die Verlustbeteiligung im Gesellschaftsvertrag abdingbar. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor, z.B. wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc.

15. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Die EWIV ist die erste gemeinsame Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und den europäischen Binnenmarkt fördern. Diese Unternehmensform entsteht mit dem Abschluss eines Gründungsvertrages zwischen den Mitgliedern und der Eintragung in das entsprechende Register des Landes, in dem die Gesellschaft ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat. Die EWIV muss sich gemäß Art. 4 EWIV-Verordnung aus mindestens zwei Teilnehmern zusammensetzen, und mindestens zwei ihrer Mitglieder müssen ihre Hauptverwaltung bzw. ihren Hauptsitz (Haupttätigkeit) in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
Die EWIV darf selbst keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und Gewinne für sich selbst erzielen. Sie ist darauf beschränkt, die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern, was diese Rechtsform oft uninteressant macht.
Der Gründungsvertrag ist grundsätzlich formlos gültig. Da er aber beim Register zu hinterlegen ist und nach Art. 5 der EWIV-Verordnung bestimmte Angaben enthalten muss, ist faktisch die Schriftform erforderlich. Weitere Gründungsvoraussetzung ist - in Deutschland - die Eintragung in das Handelsregister (§ 2 EWIV-Ausführungsgesetz).
Die Mitglieder einer EWIV haften gemäß Art. 24 EWIV-Verordnung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. Anders als bei der OHG ist die Haftung der Mitglieder jedoch subsidiär. Die Gläubiger können erst dann die Mitglieder in Anspruch nehmen, wenn sie die Vereinigung zur Zahlung aufgefordert haben und die Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist.

16. Umwandlung

Die "richtige" Wahl der Rechtsform ist eine entscheidende Grundlage für den Bestand des Unternehmens. Da sich die Rahmenbedingungen für ein Unternehmen aber verändern können, muss regelmäßig geprüft werden, ob die gewählte Rechtsform des Unternehmens noch "passt" oder ob der Wechsel in eine andere Rechtsform Vorteile bringt.
Hierfür stellt das Umwandlungsgesetz (UmwG) geeignete Instrumentarien zur Verfügung. In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit des Formwechsels gemäß §§ 190 ff. UmwG, d. h. eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmens (Rechtsträgers). Im Hinblick auf die dann konkret einzuleitenden rechtlichen Schritte sowie die steuerlichen Auswirkungen ist es unabdingbar, sich begleitenden Rat einzuholen.

Dieser Text soll – als Service Ihrer IHK Pfalz – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.