Dienstleistungen

Das Versicherungsvermittler-Register

 1. In welchen Gesetzen sind die Vorschriften des Vermittlerregisters geregelt?

  • § 11a Gewerbeordnung
  • §§ 5, 6 und 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

2. Wer ist für die Führung des Registers zuständig?

  • Zuständige Industrie- und Handelskammern
  • Registerbehörde (IHK) unterliegt der Aufsicht der obersten Landesbehörde (Landeswirtschaftsministerium)

3. Wozu dient das Register?

  • Überprüfung der Zulassung des Versicherungsvermittlers
  • Überprüfung des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit des Vermittlers
  • Überprüfung, in welchem Land der EU der Vermittler tätig werden darf

4. Welchen Zielgruppen soll das Register Informationen geben?

  • Versicherungsnehmer
  • Versicherungsunternehmen
  • Ausländische Behörden

5. Unter welchen Internet-Adressen kann man das deutsche Register aufrufen?

6. Unter welcher Internetadresse findet man die Schlichtungsstelle?

  • die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern oder Beratern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. Hier finden Sie die Adressen der Ombudsleute:
  • Für Private Versicherungen außer private Krankenversicherungen, Kreditversicherungen, Rückversicherungen
    www.versicherungsombudsmann.de
  • Für Private Krankenversicherungen:
    www.pkv-ombudsmann.de

7. Woher bekommt man Auskünfte über Registereinträge?

  • Online-Auskünfte übers Internet, kostenfrei
  • Schriftliche Auskünfte bei der IHK gegen eine Gebühr

8. Wann wird man aus dem Register wieder gelöscht?

  • Untersagungen des Gewerbeamtes (§ 35 GewO) werden der IHK unverzüglich mitgeteilt
  • Bei der Aufhebung der Erlaubnis
  • Bei der Aufhebung der Erlaubnisbefreiung
  • Wenn gebundener Vermittler Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen beendet, dann muss er nach der Meldung des VU sofort aus dem Register gelöscht werden.

9. Was ist bei Änderungen der Registerdaten zu tun?

  • Änderungen der im Register gespeicherten Daten müssen der IHK unverzüglich mit dem dafür vorgesehenen Änderungsformular mitgeteilt werden.

10. Was ist bei der Vermittlertätigkeit in einem anderen EU-Staat zu beachten?

11. Welche Informationen findet man in dem im Register?

Angaben im Register

Gem. § 11a GewO (Gewerbeordnung) i.V.m. § 5 VersVermV (Versicherungsvermittlerverordnung) werden im Register folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
  1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  2. das Geburtsdatum
  3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
      a) als Versicherungsmakler
    aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
    bb) mit Erlaubnisbefreiung nach §34 d Abs. 6 GewO als produkt-akzessorischer Versicherungsmakler,
    b)   als Versicherungsvertreter
    aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
    bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO,
    cc)  mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO als produkt-akzessorischer Versicherungsvertreter
    oder
    c)    als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO tätig wird,
  4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
  5. die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
  6. die betriebliche Anschrift,
  7. die Registrierungsnummer,
  8. bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d Abs. 7 GewO keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.

Gebühren für die Registrierung

Änderung der Registerdaten
Gem. § 34d Abs. 10 S. 2 GewO und § 6 Abs. 1 S. 2 VersVermV hat der eingetragene Versicherungsvermittler Änderungen seiner nachfolgenden Registerdaten der zuständigen IHK unverzüglich, d. h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen, mitzuteilen: künftig nicht nur wesentl. Änderungen, alle Änderungen
  • Familienname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist
  • Tätigkeitsart
  • Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Registerbehörde
  • Tätigkeit in anderen EU/EWR-Staaten und etwaigen Niederlassungen
  • betriebliche Anschrift sowie bei juristischen Personen
  • Änderungen bei den in der Geschäftsführung für die Vermittlertätigkeit zuständigen Personen
Nach § 34d Absatz 10 Satz 1 GewO sind Versicherungsvermittler und -berater sowie Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung verpflichtet, Angestellte, die für die Vermittlung oder Beratung von/zu Verträgen im Sinne von § 34d GewO in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach
§ 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Sofern eine verantwortliche Person in leitender Position im Sinne von § 34d Absatz 10 Satz 1 GewO mit der Übermittlung der Daten an die Registerbehörde sowie der Speicherung und Veröffentlichung der Daten im Vermittlerregister nicht einverstanden ist, kann er/sie nicht in leitender Position für die Vermittlung oder Beratung von/zu Verträgen im Sinne von § 34d verantwortlich sein.

12. Welche Daten des Registers sind nicht für die Öffentlichkeit sichtbar?

  • § 7 VersVermV