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Aktueller Glückspielstaatsvertrag

Der neue Glücksspielstaatsvertrag ist am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Das neue Landesglücksspielgesetz wurde am 17.06.2021 verabschiedet und tritt ebenfalls zu 01.07.2021 in Kraft.

Gaststätten

Für Gaststätten, soweit sie Geld –oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, gilt die Verpflichtung, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle zu identifizieren und mit den Sperrdatei abzugleichen.
So sieht der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem vor. Das Sperrsystem wird nach dem Vorbild in Hessen (OASIS) weiterentwickelt. Daraus folgt, dass sich jeder Aufstellplatz in Rheinland-Pfalz -also sowohl eine gewerbliche Spielhalle als auch eine Gaststätte- an das bundesweit geltende Spielersperrsystem anzuschließen hat. Zentraler Ansprechpartner hierfür ist das Regierungspräsidium in Darmstadt.
Betriebe mit Geldspielgeräten müssen grundsätzlich ab dem 1. Juli 2021 am Spielersperrsystem angemeldet sein. Erforderlich sind in jedem Fall eine stabile Internetverbindung im Lokal und ein EDV-Anschluss an das Sperrsystem.
Das Landesglücksspielgesetz sieht eine Übergangsregelung vor. Soweit das Spielersperrsystem, das für Gaststätten und Pferdewettvermittlungsstellen neu aufgebaut werden muss, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dies Gesetzes noch nicht zur Verfügung steht, sind diese von der Verpflichtung zur Teilnahme befreit, bis der Betrieb des Spielersperrsystems aufgenommen wird. Eine Anmeldung sollte am 01.07.2021 möglich sein.
Während der Öffnungszeiten muss dann der Gastwirt bzw. sein Personal weitere Kontrollpflichten erfüllen. Ausweiskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei müssen durchgeführt werden (§ 8 Abs. 3 GlüStV 2021). In der Praxis bedeutet dies, dass die Personaldaten online mit der Datenbank abgeglichen werden. Nur wenn eine Übereinstimmung mit einem gesperrten Spieler besteht, gibt das Spielersperrdatei eine ausdrückliche Warnmeldung, so dass der Gastwirt informiert ist und dem Spielgast das Spielen an dem Geldspielgerät verweigern muss.
Neben diesem Datenabgleich sieht das Gesetz zudem vor, dass der Anbieter von Glücksspielen auch aktiv die Sperre eines Spielgastes in Gang zu setzen hat. Anlass hierfür muss aber sein, dass sich Gäste entweder selbst sperren lassen wollen oder aber Dritte eine konkrete Person aus ganz speziellen Gründen sperren lassen möchten (sog. Fremdsperre). Ob der Gastwirt selbst eine Spielersperre in das Sperrsystem einzutragen hat, oder den Antrag lediglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten hat, ist derzeit noch ungeklärt. Möglicherweise kommen auf den Gastwirt somit noch weitere Pflichten, etwa zur Information des Spielgastes und zur Aufbewahrung von Unterlagen zu.
Die Dauer der Sperre schwankt zwischen mindestens drei Monaten (bei einer Selbstsperre) und mindestens einem Jahr (bei einer Fremdsperre). Eine Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person hin möglich, über den die zuständige Behörde entscheidet. Ohne einen entsprechenden Antrag läuft die Sperre auf unbestimmte Zeit weiter.
Der Anschluss an das Sperrsystem und die Nutzung des Sperrsystems sind kostenpflichtig. Das Stellen eines Sperrantrags und eines Antrags auf Beendigung der Sperre sind kostenfrei.
Das Regierungspräsidium Darmstadt informiert auf seiner Homepage über das Verfahren zum Anschluss an das Sperrsystem. In Rheinland-pfälzische hilft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier weiter.
Neu ist auch, dass am Ende der umfassenden Schulung und der Wiederholungsschulung (Spielerschutzschulung des Personals) eine schriftliche Lernzielkontrolle in deutscher Sprache statt findet. Die Lernzielkontrolle gilt als bestanden, wenn die erbrachten Leistungen mindestens als ausreichend bewertet werden. Ein Schulungsnachweis darf nur erteilt werden, wenn die Lernziel-kontrolle bestanden wurde. Im Falle des Nichtbestehens darf die Lernzielkontrolle nach jeweils erneuter Teilnahme an der Schulung beliebig oft wiederholt werden. Näheres regelt die ADD.

Spielhallen

Der Datenbestand des Sperrsystems für Spielhallen in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung wird in das spielformübergreifende, bundesweite Spielersperrsystem nach § 23 GlüStV 2021 überführt.
Die bislang bestehende Pflicht der Betreiber von Spielhallen zur Teilnahme am landesweiten Sperrsystem in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung bleibt unberührt, solange und soweit die Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 noch nicht zur Verfügung steht. Das landesweite Sperrsystem wird zentral von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geführt, bis der Datenbestand in das spielformübergreifende, bundes-weite Sperrsystem überführt worden ist.
Neu ist auch, dass am Ende der umfassenden Schulung und der Wiederholungsschulung (Spielerschutzschulung des Personals) eine schriftliche Lernzielkontrolle in deutscher Sprache statt findet. Die Lernzielkontrolle gilt als bestanden, wenn die erbrachten Leistungen mindestens als ausreichend bewertet werden. Ein Schulungsnachweis darf nur erteilt werden, wenn die Lernziel-kontrolle bestanden wurde. Im Falle des Nichtbestehens darf die Lernzielkontrolle nach jeweils erneuter Teilnahme an der Schulung beliebig oft wiederholt werden. Näheres regelt die ADD (verlinken)
Für Bestandsspielhallen gibt es eine Übergangsvorschrift in §17 Landesglücksspielgesetz:
(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann die zuständige Erlaubnisbehörde mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für Spielhallen, die bereits am 1. Januar 2020 in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen bestanden haben, auf gemeinsamen Antrag der Betreiber eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex erteilen, wenn
1. alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind,
2. die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre wiederholt wird,
3. die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis nach Absatz 3 verfügen,
4. die Betreiber sich verpflichten,
a) den Zutritt zu der Spielhalle erst ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zu gestatten,
b) für jede erlaubte Spielhalle mindestens eine Person als Aufsicht vor Ort vorzusehen und
c) das Aufsichtspersonal abweichend von § 5 a Abs. 5 Satz 4 mindestens im Abstand von zwei Jahren einer Wiederholungsschulung zuzuführen.

Die Erlaubnis ist widerruflich zu erteilen und zu befristen. Sie kann nach Ablauf der Frist erneut, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2031 erteilt werden. Gegenstand der Zertifizierung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Durchführung der Maßnahmen des Sozialkonzepts nach § 6 GlüStV 2021. Prüforganisationen sind zur Zertifizierung der Spielhallen berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der in Satz 4 genannten Sachverhalte erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellern und deren Interessenverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind. Die Befugnisse der Glücksspielaufsicht bleiben von der Zertifizierung unberührt.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erforderliche Sachkundenachweis wird durch die anerkannten Schulungsanbieter im Sinne des § 5 a Abs. 3 Satz 1 erteilt. Der Sachkundenachweis setzt eine Unterrichtung voraus. Die Unterrichtung mit mindestens acht Unterrichts-stunden umfasst insbesondere die landes- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Spieler- und Jugendschutz. Mindestens vier Unterrichtsstunden erfolgen mündlich in Form eines Präsenzunterrichts; im Übrigen dürfen auch alternative Lehrmethoden zur Anwendung kommen. Die Unterrichtung kann im Rahmen der umfassenden Schulung nach § 5 a Abs. 5 Satz 2 erfolgen. § 5 a Abs. 6 gilt entsprechend. Der Schulungsanbieter stellt einen Sachkundenachweis aus, wenn die Person die Lernzielkontrolle bestanden hat.
(4) Bestandsspielhallen im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Spielhallen und zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, befreit, wenn sie von einer unabhängigen Prüforganisation im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Durchführung der Maßnahmen des Sozialkonzepts nach § 6 GlüStV 2021 zertifiziert sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre wiederholt wird.
(5) Die bis zum 30. Juni 2021 befristeten Erlaubnisse von Bestandsspielhallen im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung gelten drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort. Wenn innerhalb dieser drei Monate ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis bei der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Behörde gestellt wurde, gilt diese darüber hinaus bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort.
(6) Soweit mehrere Spielhallen, zwischen denen der Mindestabstand nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht eingehalten wird, um eine Erlaubnis konkurrieren, kann diese nur dem Betreiber der länger bestehenden Spielhalle erteilt werden, sofern die Erlaubnisvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Bei gleich lang bestehenden Spielhallen ist eine Auswahlentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände zu treffen.