Reisebüros
- Reisebüro und Reiseveranstalter
- Gewerberechtliche Voraussetzungen
- Abgrenzung zwischen Reisevermittler oder Reiseveranstalter
- Wichtige Hinweise und Bestimmungen
- Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung)
- Erwerb von Lizenzen
- Computer-Reservierungssysteme
- Messen
- Personal
- Arten von Reisebüro
- Nützliche Adressen
Reisebüro und Reiseveranstalter
Der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher eine Reihe von Vorschriften erlassen, die Sie als Reiseveranstalter oder Reisevermittler unbedingt beachten müssen. Informieren Sie sich über die gesetzlichen Pflichten und die sich daraus ergebenden Haftungsrisiken. Entscheidend für alle gesetzlichen Pflichten eines Reisebüros und der daraus resultierenden Haftungsrisiken ist die sorgfältige Unterscheidung zwischen Reiseveranstalter, der selbst oder mit Hilfe Dritter eine Reiseveranstaltung durchführt und Reisevermittler, der lediglich das Angebot des Reiseveranstalters an den Kunden weitergibt
Gewerberechtliche Voraussetzungen
Die Gewerbefreiheit gestattet nach § 1 Gewerbeordnung (GewO) jedem, ein Gewerbe zu betreiben. Nach § 14 GewO besteht die Pflicht, das Gewerbe bei der zuständigen Stelle (Gewerbeamt der zukünftigen Betriebstätte) anzumelden. Die Gewerbeanmeldung ist unabhängig von einer eventuellen Eintragung ins Handelsregister (allerdings zwingend für GmbH, AG, OHG und KG). Es wird eine Steuernummer benötigt, die beim Finanzamt formlos beantragt werden kann. Reiseveranstalter benötigen zusätzlich den Nachweis der Kundengeldabsicherung.
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (Reisevertrag §§ 651 ff BGB)
- Handelsgesetzbuch (Buchführungsvorschriften §§ 238 ff HGB, Handelsvertreter §§ 84 ff HGB)
- Gewerbeordnung (speziell die §§ 29, 38 und 147 b)
- Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vor Vertragsschluss, Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen, Unterrichtung vor Beginn der Reise)
- Personenbeförderungsgesetz.
Abgrenzung zwischen Reisevermittler oder Reiseveranstalter
Reisebüro
Das klassische Reisebüro ist vermittelnd tätig, das heißt es vermittelt Leistungen Dritter. Für die Vermittlung von Dienstleistungen zahlt der Erbringer dieser Leistungen Provisionen an das Reisebüro. Damit ein Reisebüro den Status eines Vermittlers beibehält, muss dies z.B. durch verschiedene Vermittlungsverträge klar herausgestellt werden. Der Kunde darf nicht den Eindruck gewinnen, das Reisebüro erbringe Leistungen in eigener Verantwortung. Reisebüros zählen zu den überwachungspflichtigen Gewerben (§ 38 Nr. 4 GewO). Ein Reisebüro bietet üblicherweise folgende Leistungen an:
- Die Beschaffung von Fahrausweisen für Bahnfahrten, einschließlich Platzreservierungen Flug- und Schiffspassagen
- Omnibusfahrten im Fernlinienverkehr
- Das Erteilen von Auskünften über diese Reiseleistungen
- Die Vermittlung von Pauschalreisen Pauschalaufenthalten oder Einzelreisen mit den damit verbundenen Beherbergungs-und Verpflegungsleistungen
- Dienstleistungen, wie Reiseversicherungen, Visa- und Devisenbeschaffung, Geldwechsel und ähnliches
Bei der Vermittlung der Reiseleistung eines Dritten durch das Reisebüro ist dieses entweder:
- Handelsvertreter im Sinne des §§ 84 ff HGB, wenn es im Rahmen eine Agenturvertrags ständig mit dem Reiseveranstalter verbunden ist und für diesen als sog. Erfüllungsgehilfenauftritt
oder - Handelsmakler nach §§ 93 ff HGB, der ohne Agenturvertrag arbeitet. Handelsmakler besitzen keine Abschlussvollmacht, sondern nehmen Vertragsangebote der Reiseinteressierten
für den Reiseveranstalter entgegen und leiten diese weiter. In beiden Fällen ist von großer Bedeutung, dass dem Kunden deutlich wird, dass er den Reisevertrag nicht mit dem Reisebüro, sondern mit dem dahinter stehenden Reiseveranstalter schließt. Reisebüros sind gut beraten, den Kunden unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass sie in fremdem Namen und auf fremde Rechnung verkaufen. Unterbleibt ein solcher Hinweis – und sei es auch nur auf einem einzelnen Rechnungsformular -, können darauf basierende Irrtümer des Kunden weitreichende Folgen zu Lasten des Reisebüros auslösen; gegebenenfalls muss sich das Reisebüro so behandeln lassen, als sei nicht der eigentliche Vertragspartner, sondern es selbst Veranstalter der Reise.
Es ist dringend notwendig und geboten die Vermittlungstätigkeit des Reisebüros durch einen sogenannten Vermittlerhinweis deutlich zu machen. Dieser muss klar verständlich, auffällig und deutlich lesbar sein. Unwirksam ist daher lediglich der Vermittlerhinweis allein, wenn die anderen Umstände für eine Veranstaltertätigkeit sprechen.
Der Hinweis kann z.B. erfolgen- durch die Überschrift des eigenen Anmeldeformulars des Vermittlers ("Auftrag zur Vermittlung von Reiseleistungen")
- durch Hinweise bei der Unterschriftsleiste ("...beauftrage ich das Reisebüro mit der Vermittlung obiger Leistungen ...)
- durch klare Hinweise in Prospekten, Werbeanzeigen, Handzetteln usw.
Ein Agenturvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisevermittler. Darin werden u. a. die Höhe der Erfolgsvergütung (Provision), die Zahlungsverpflichtungen beider Vertragspartner, was der Reisevermittler gegenüber dem Kunden als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters zu tun oder zu unterlassen hat, geregelt. Ein Agenturvertrag wird üblicherweise über die Laufzeit von einem Geschäftsjahr abgeschlossen. Wobei sich aus der Tradition heraus ein Geschäftsjahr in der Reisebranche vom 1. November bis 31. Oktober ergibt.
Begriff Reiseveranstalter
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Begriff des Reiseveranstalters neu definiert. Bisher war ein Reisevermittler, der einem Kunden zwei Hauptreiseleistungen vermittelte, nicht bereits deshalb ein Reiseveranstalter. Wer bisher für seine Kunden zum Beispiel Flug und Hotel als getrennte Einzelleistungen gebucht und auch separat abgerechnet hat, galt nicht als Veranstalter, sondern war lediglich Vermittler der Reiseleistungen. Dies gilt in Zukunft nicht mehr. Der EuGH hat nun entschieden, dass der Begriff der Pauschalreise dahin auszulegen ist, "dass er Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers organisiert werden". Nach Auffassung des EuGH werde das Reisebüro durch die "Verbindung der touristischen Leistungen im Voraus" zu einem Pauschalreiseveranstalter im Sinne der bestehenden EU-Richtlinie. Das bedeutet für Sie als Reisevermittler von zwei Hauptreiseleistungen, dass Sie, anders als bisher, als Reiseveranstalter angesehen werden, mit der daraus resultierenden Veranstalterhaftung und der Pflicht, sich eine Kundengeldabsicherung gegen Insolvenz zu beschaffen. Der Kunde kann bei Reisemängeln entweder den Veranstalter oder den Vermittler in Regress nehmen. Ein Reisebüro hat gemäß §§ 651 a ff BGB nur dann die Pflichten eines Reiseveranstalters, wenn es eine Reise aus Einzelleistungen zusammenstellt oder zumindest eine Reiseleistung gestaltet und das so gestaltete Paket auch selbst anbietet.
Unerheblich ist, in welchem Umfang es sich dabei der Leistungen Dritter (Beförderungsunternehmen, Beherbergungsbetrieben usw.) bedient. Dagegen ist das Reisebüro nicht selbst Reiseveranstalter, wenn es lediglich das Reiseangebot Dritter an den Kunden vermittelt oder wenn es Leistungen anbietet und verkauft, die für sich genommen noch keine ”Reiseveranstaltung” darstellen. Reisebüros, die auch als Veranstalter tätig sind, müssen eine Kundengeldabsicherung nachweisen.
Reiseveranstalter
Reiseveranstalter ist zunächst einmal jeder, der eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB anbietet, das heißt mindestens zwei Hauptleistungen zu einem Gesamtpaket unter eigenem Namen (Name des Reiseveranstalters) zu einem Gesamtpreis bündelt.
Beispiele aus der Rechtsprechung für zwei Hauptleistungen:
- Beförderung und Unterkunft
- Beförderung und Mietwagen
- Beförderung und Verkaufsveranstaltung (Werbefahrt, Kaffeefahrt etc.)
- Unterkunft und Hobbykurs/ Sport
- Kreuzfahrten,
- Ferienwohnung und Reiseleitung
- Segeltour und Skipper.
Der Veranstalter verspricht eine bestimmte Gestaltung der Reise und übernimmt die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt. Dies kann zwar auch beim Vertrag über nur eine Reiseleistung der Fall sein; die Anwendung des Reisevertragsrechts setzt aber dann voraus, dass der Vertragsgegenstand darin liege, die Reise erfolgreich zu gestalten.
Die Durchführung von Omnibusreisen im Gelegenheitsverkehr sind nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtig und erfordern eine Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen. Reiseveranstalter, die Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen planen, organisieren und anbieten und zur Durchführung der Fahrten Omnibusse mit Fahrer von Omnibusunternehmen anmieten, müssen nicht mehr im Besitz einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit KOM sein (siehe § 2 Abs. 5a PBefG). Der Reiseveranstalter muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderungsdienstleistung von Omnibusunternehmen erbracht wird, die im Besitz dieser Genehmigung sind.
Wichtige Hinweise und Bestimmungen
Gemeinsame Verantwortung von Reiseveranstalter und Reisebüro
Eine gemeinsame Verantwortung von Reisemittler und Reiseveranstalter besteht bei den Informationen, die am Rande der Reiseleistung erbracht werden und bei denen der Reisende auf die besondere Sachkunde des Reisebüros oder Veranstalters vertraut:
- Hinweis über Pass- und Visavorschriften
- Hinweis über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse
- Hinweis über Devisenvorschriften
- Hinweis über Versicherungen
- Hinweis über allgemeine Gefahren am Urlaubsort
- Datenschutzhinweis
- Beide haben darauf zu achten, dass der Insolvenzversicherungsschein den Reiseunterlagen beigelegt ist.
Hinweis zur Weitergabe von Reisedaten an US-Zollbehörden bei USA-Reisen
Die EU-Kommission hat mit den amerikanischen Behörden die Offenlegung der Reservierungs- und Check-In Daten vereinbart, dieses ist Voraussetzung für den Antritt eines Fluges von oder nach den USA. Wichtigste datenschutzrechtliche Anforderung ist die rechtzeitige Information der betroffenen Fluggäste über die mögliche Einsichtnahme in ihre Daten durch die US Behörden (erfolgt über Reservierungs- und Check-In Systeme von Fluggesellschaften in der EU: „PNR Access“; Kundendaten aus Vielfliegerprogrammen sind weiterhin geschützt). Eine entsprechende Mitteilung muss bereits bei der Buchung des Fluges stattfinden, weil hier der erstmalige Eintrag von personenbezogenen Reservierungsdaten erfolgt. Reisende müssen vor Abschluss der Buchung über diese Vereinbarung informiert werden. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss der Kunde grundsätzlich schriftlich in die Datenübermittlung einwilligen. Ist dieses wegen der Umstände der Buchung (telefonisch, Internet) nicht möglich, sollte zumindest die Zustimmung durch eine entsprechende Notiz von demjenigen, der die Buchung annimmt, dokumentiert werden. Verweigert ein Fluggast ausdrücklich seine Zustimmung, so kann die Buchung und Aushändigung der Reiseunterlagen nicht erfolgen.
Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung)
Der Reiseveranstalter ist nach § 651 k BGB verpflichtet, die eingenommenen Kundengelder gegen den eigenen Konkurs abzusichern sowie sicherzustellen, dass dem Reisenden die notwendigen Rückreisekosten im Falle des Konkurses erstattet werden. Hierzu muss der Reiseveranstalter dem Kunden einen direkten Anspruch gegenüber einer Bank oder einer Versicherung verschaffen. Die Kundengeldabsicherung gilt auch für Reisebüros, die veranstaltend tätig werden. Die gesetzliche Absicherungspflicht betrifft auch Veranstalter, die ihren Sitz im Ausland haben. Reiseveranstalter, die ihren Sitz nicht in der Europäischen Union oder in EFTA-Staaten haben, benötigen die Kundengeldabsicherung wie ein in der Bundesrepublik ansässiger Veranstalter.
Ausnahmen: Reisen, die jemand nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit veranstaltet (maximal zweimal jährlich), Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und nicht mehr als 76,69 € kosten, sowie Reisen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts veranstaltet (zum Beispiel eine Gemeinde), sind von dieser Pflicht nicht betroffen.
Der Reiseveranstalter muss sicherzustellen, dass dem Reisekunden der bereits gezahlte Reisepreis und/oder die evtl. notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden, soweit Reise- oder Rückreise infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen. Seit 1. Mai 2002 ist die Handhabung des Sicherungsscheins für den Insolvenzschutz neu geregelt. So müssen Reiseveranstalter den neuen Sicherungsschein zwingend verwenden (siehe Muster S. 21). Der Reiseveranstalter darf von diesem Muster allerdings in Format und Schriftgröße abweichen. Die Sicherungsscheine können über die Computerreservierungssysteme ausgestellt werden. Der Sicherungsschein ist entweder der Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken. Der Sicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden. Sollten Sie einen separaten Sicherungsschein verwenden, so muss dieser bereits mit der Reisebestätigung zusammengeheftet werden. Eine Anzahlung des Reisenden auf den Reisepreis darf der Reiseveranstalter nur fordern oder annehmen, wenn der Sicherungsschein zuvor übergeben wurde.
Den Sicherungspflichten genügt der Reiseveranstalter durch
- Abschluss einer entsprechenden Versicherung oder
- durch ein gleichwertiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes und
- Übergabe des so genannten Sicherungsscheines an den Kunden, der diesem einen direkten Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut vermittelt.
Weitere Versicherungen
Die Tätigkeit des Reisevermittlers und Reiseveranstalters beinhaltet heute Risiken, die ohne ausreichenden Versicherungsschutz von einem Unternehmen nicht mehr alleine getragen werden können, wobei das unternehmerische Risiko keine Versicherung abdecken kann. Eine umfangreiche Rechtsprechung, zahlreiche Publikationen und Aufklärungskampagnen von Verbraucherschutzverbänden tragen dazu bei, dass immer mehr Reisende das Produkt Reise kritisch betrachten. Die Reiseunternehmen sind daher gut beraten, wenn sie sich gegenüber möglichen Haftungsrisiken absichern.
Vom DRV empfohlene Haftpflichtversicherungen
- Haftpflichtversicherung gegen Personenschäden
- Haftpflichtversicherung gegen Sachschäden
- Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden
- Betriebs-Haftpflichtversicherung
- Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden durch den Verlust von IATA-Flugscheinen
- Geschäftsversicherung.
Erwerb von Lizenzen
Für den Vertrieb bestimmter Leistungen, wie Linienflugtickets und Bahnfahrkarten benötigen Sie eine Lizenz der IATA (International Air Transport Association), bzw. der DB (Deutschen Bahn AG). Diese müssen vom Reisebüro oder -veranstalter erworben werden.
Deutsche Bahn-Lizenz (DB-Lizenz)
Die Lizenz für den Verkauf von Bahnticket wird durch den Generalagenten der Deutschen Bahn AG (DB AG), die Deutsches Reisebüro GmbH (DER), Emil-von-Behring-Straße 6, 60424 Frankfurt, vergeben. DB-Agenturen sind verpflichtet, alle von der Deutschen Bahn AG vorgesehenen Bahntickets zu verkaufen. Ein umfassendes Wissen über die Angebote der DB AG (Ausbildung als Reiseverkehrskaufmann/- frau oder eine mindestens zweijährige Erfahrung im Verkauf von Bahnwerten) und eine freundliche Verkaufsatmosphäre sind notwendige Voraussetzungen. Im Verkaufsraum muss mindestens ein von der DB AG zugelassenes elektronisches Verkaufssystem mit Dokumentendrucker vorhanden sein (z.B. AMADEUS). Zudem muss die wirtschaftliche und finanzielle Lage der DB-Agentur abgesichert sein (Vorlage einer Bilanz oder vergleichbarer Unterlagen und die Stellung einer Sicherheit). Für die Erteilung der DB-Lizenz werden keine Gebühren erhoben.
International Air Transport Association Lizenz (IATA-Lizenz)
Die IATA ist ein Verband, dem die Mehrzahl der Linienfluggesellschaften, die in über 100 Ländern registriert sind, angehören. Die IATA hat in den vergangenen Jahrzehnten ein Agentursystem entwickelt, welches die Arbeitsbeziehung zwischen Mitgliedsfluggesellschaften und ihren Verkaufsagenturen regelt. Inzwischen gibt es weltweit über 80.000 zugelassene Passage-Verkaufsagenten, wobei derzeit 4.500 auf Deutschland entfallen. Entschließt sich ein Reisebüro Linienflugtickets zu verkaufen, so benötigt es die IATA-Lizenz. Reisebüros, die sich für eine Zulassung als IATA -Agent interessieren, müssen sich direkt an die IATA-Vertretung für Deutschland in Frankfurt am Main wenden. Die Antragsunterlagen erhält jeder Interessent auf schriftliche Anforderung hin kostenlos.
Zulassungskriterien (Auszug) für die IATA-Lizenz:
- Das Reisebüro muss ganzjährig zu regelmäßigen Zeiten geöffnet haben.
- Das Reisebüro darf seine Räumlichkeiten nicht mit einem anderen Reisebüro, IATA-Agenten
- oder einer Luftverkehrsgesellschaft teilen.
- Pflicht ist die Anschaffung eines in Deutschland zugelassenen Computerreservierungs- und Ticketingsystems, einschließlich eines Dokumentendruckers (z.B. AMADEUS).
- Daneben muss ein Tresor von mindestens 182 kg vorhanden sein. Bis zu einem Gewicht von 500 kg muss dieser zusätzlich in Boden oder Wand verankert sein.
- Während der Öffnungszeiten muss eine IATA-Fachkraft anwesend sein.
- Finanzielle Anforderungskriterien werden von der IATA gestellt; bei fehlender Bonität werden Sicherheitsleistungen gefordert (Überprüfung der Bonität).
Computer-Reservierungssysteme
Die moderne Informationstechnologie hat Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens. Man kann heute ohne Zweifel feststellen, dass die modernen Kommunikationstechniken nach dem Personal zum zweitwichtigsten Erfolgsfaktor geworden sind. Wichtige Buchungssysteme auf dem deutschen Markt sind gegenwärtig Amadeus (ehemals START – Marktführer in Deutschland) mit der Flugbuchungsmaske „AMADEUS“ und der Touristikbuchungsmaske „TOMA“. Daneben gibt es weitere Buchungssysteme, wie beispielsweise MySabre+merlin, Worldspan oder Galileo, die vom klassischen Voll-Reisebüro eher selten benutzt werden. Darüber hinaus gibt es Hilfssysteme, die Preisvergleiche anstellen, noch buchbare Angebote heraus filtern und den Urlaubswünschen der Kunden entsprechende Pauschalreisen bei verschiedenen Veranstaltern finden. Neben den Reservierungssystemen stehen auch Back-Office-Systeme zur Verfügung, deren Einsatz z.B. die Buchhaltung, die Provisionsabrechnungen und das Controlling erleichtern.
Messen
Messen bieten die Möglichkeit, sein Unternehmen beim Fachpublikum und den Reiseinteressierten bekannt zu machen, sowie Kontakte mit Ausstellern und Reiseveranstaltern aus der ganzen Welt zu knüpfen. In Berlin findet einmal jährlich – in der Regel im März – die Internationale Tourismus-Börse (ITB) statt. Sie ist eine der größten Messen der Tourismusbranche und nach Länderschwerpunkten aufgebaut. Des weiteren werden Kongresse und Tagungen zum Thema „Reisen“ veranstaltet. Die ITB bietet also die ganze Vielfalt des Reisens, und ist somit sowohl für den Fachkundigen als auch für den reisefreudigen Laien lohnend zu besuchen. Aktuelle Informationen zur ITB hier. Informationen zu weiteren Messen in Deutschland bietet die AUMA.
Personal
Die nach wie vor wichtigste Quelle für qualifiziertes Personal in Reisebüros ist die Ausbildung selbst zur Reiseverkehrskauffrau/zum Reiseverkehrskaufmann. Aber auch mit zunehmenden Maß arbeiten auch BA- oder Fachhochschulabsolventen bei großen Reisebüros. Weitere Ausbildungsstätten sind Fremdenverkehrsfachschulen und -akademien. Informationen zur Aus- und Weiterbildung erhalten Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer oder über das Weiterbildungs-Informations-System (WIS) der IHKs. Der wichtigste Stellenmarkt findet sich in der Fachzeitschrift FVW.
Ordnungsgemäße Buchführung im Reisebüro
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) gliedern sich in Grundsätze für die formelle Ordnungsmäßigkeit und die sachliche Richtigkeit. Im Einzelnen ergeben sich die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Buchführung insbesondere auch aus der Rechtsprechung. Unberührt hiervon bleibt die steuerrechtliche Verpflichtung zu einer steuerlich als ordnungsgemäß anerkannten Buchführung unter Berücksichtigung der Einkommensteuer- Richtlinien. Ein Kontenrahmen, der auch auf die handelsrechtlichen und steuerlichen Erfordernisse zugeschnitten ist, wurde vom Deutschen Reisebüro-Verband herausgegeben und kann dort bezogen werden (siehe Kontaktadressen).
Arten von Reisebüro
Vollreisebüro
Volle Lizenzierung: IATA, Bahn, DER sowie mindestens ein Leitveranstalter. Das Vollreisebüro verkauft also neben den normalen Reisen/Pauschalreisen, auch Linienflugscheine und Bahnwerte. Das Vollreisebüro vertritt außerdem meist einen Großveranstalter wie TUI, REWE Touristik oder Thomas Cook, sowie viele kleinere Reiseveranstalter.
Touristik-Reisebüro
Die Vermittlungsleistung beschränkt sich auf die Angebote der Reiseveranstalter und anderen Leistungsträgern wie Hotels, Fluglinien oder Reiseversicherungen. Sie können auch über eine IATA verfügen.
Reisebüroketten
Wie in anderen Bereichen der Wirtschaft hat vor Jahren die Kooperation auch in der Reisebranche begonnen. Der ursprüngliche Zweck dieser Zusammenschlüsse war es, bessere Einkaufsbedingungen bei den Leistungsträgern zu erhalten („Gemeinsam sind wir stark!“). Doch reichte bei vielen die finanziellen Reserven nicht für das Überleben aus und so wurde ein Teil der bestehenden Reisebüroketten von den großen Reiseveranstaltern aufgekauft und in deren Vertriebsnetz integriert und weiter ausgebaut. So teilen sich drei große Reisebüroketten im Privatkundengeschäft mehr als 2/3 des Umsatzes. Zu den Marktführern zählen: die Vertriebsmarken der REWE-Touristik – ca. 600 Reisebüros der Marken DER Reisebüro, DERPART und ATLASREISEN zzgl. ca. 1200 Kooperationsreisebüros TUI Leisure Travel mit Reisebüros der Marken Hapag Lloyd, FIRST, TUI Reisecenter und deren Franchise- und Kooperationspartner Thomas Cook/Neckermann sowie deren Franchise- und Kooperationspartner.
Buchungsstelle
Sie sind dadurch charakterisiert, das sie ausschließlich Reisen eines einzigen Veranstalters verkaufen. Es können zwei Typen von Buchungsstellen unterschieden werden: Die unternehmenseigene Buchungsstelle eines Reiseveranstalters, z.B. Verkaufsbüro eines Sportreiseunternehmens am Ort des Firmensitzes, hier wird im direkten Vertrieb die Leistungen des Reiseveranstalters vertrieben
Consolidator
Die Tätigkeit eines Consolidators umfasste bis vor wenigen Jahren u. a. den Verkauf von so genannten Graumarkttickets. Dies sind Linienflugtickets, die „inoffiziell“, aber mit Duldung der Anbieter, zu Sondertarifen unterhalb der staatlich genehmigten Flugpreise verkauft werden. Durch die rasante Veränderung am Flugpreismarkt (die Freigabe aller Preise bedeutet den Wegfall der Genehmigungspflicht innerhalb des gesamten europäischen Flugverkehrsgebietes) haben inzwischen Graumarkttarife ihren Stellenwert verloren. Für Langstreckenverbindungen wurden sie durch zwei neue Tarife ersetzt: dies sind verhandelte Nettotarife zwischen Consolidator oder Kette oder auch großen Firmen auf der einen Seite und Fluggesellschaften auf der anderen und Tarife, die nur zusammen mit dem Verkauf einer Landleistung (Hotel, Mietwagen) gelten. Trotzdem haben Consolidatoren durchaus noch ihre Daseinsberechtigung. Denn mehr als zwei Drittel aller Reisebüros haben keine Lizenz zum Ausstellen von Flugtickets (sind keine so genannten IATA-Agenturen). Diese Reisebüros müssen ihre Tickets beim Consolidator beziehen. Auch die meisten Internetportale wickeln ihre Reisen nicht selbst ab, sondern beauftragen hiermit einen Consolidator oder andere Dienstleiter, man spricht dann von Fulfilment Center. Der Consolidator ist die Schnittstelle zwischen Reisebüros und Fluggesellschaften. Ein Consolidator nimmt eine Vermittlerposition zwischen Reisebüro und Fluggesellschaften ein. Im Wesentlichen gehören folgende Aufgabenbereiche zum Consolidator-Geschäft:
- Verträge mit Fluggesellschaften
- Veröffentlichung und Pflege von Flugtarifen in Datenbanken
- Verträge mit Reisebüros
- Service, telefonische Beratung für Reisebüros
- Ticketerstellung (Etix, Tickethinterlegung, Papierticket …)
- Versandabteilung, Botendienst
- Buchhalterische Organisation
Für Reisebüros ohne IATA-Lizenz ist der Anschluss an einem Consolidator besonders wichtig. Ohne eine solche Lizenz ist ein Reisebüro nicht berechtigt Flugtickets zu erstellen. Um diesen jedoch wichtigen Bereich in der Reisebürobranche abzudecken erfolgt notwendiger Weise ein Vertrag mit einem Consolidator. Für eine Grundgebühr, die weit unter der Provision des Reisebüros liegt, erstellt der Consolidator die Flugtickets, unter Beachtung der tariflichen Bedingungen.
Aber auch für Reisebüros mit einer IATA-Lizenz lohnt sich ein Vertrag mit einem Consolidator. Durch die hohe Anzahl der ausgestellten Flugtickets erhält ein Consolidator bessere Bedingungen für den Einkauf bei den Fluggesellschaften als ein Reisebüro. Diese Preise werden dann an die Reisebüros weitergegeben, die dadurch günstigere Reisen verkaufen können. Trotz der Tendenz, dass Fluggesellschaften keine Provisionen mehr zahlen und selbst durch eigene Buchungssysteme über das Internet an die Direktkunden verkaufen, decken Consolidator einen sehr wichtigen Bereich in der Reisebranche ab. Da die Fluggesellschaften, bedingt durch ihr Streckennetz, nur Ihre eingeschränkten Angebote veröffentlichen können, fehlt dem Endkunden oft der Überblick über die Tarifvielfalt der einzelnen Reiseziele. Ein Reisebüro mit einem Consolidator dahinter schafft hier die nötige Transparenz.
Incoming-Agentur
Die Incoming-Agentur ist in touristischen Zielgebieten angesiedelt und vermittelt Reiseleistungen der Standortregion an ortsfremde Reiseveranstalter und Gäste. Die Incoming- Agentur steht den Gästen vor Ort zur Verfügung und wird auch als Zielgebietsagentur bezeichnet.
Firmenreisebüro
Dieses Reisebüro wird entweder als eigenständiges Unternehmen oder als Abteilung eines Vollreisebüros (in diesem Fall jedoch als „Firmendienst“ vom Publikumsverkehr des Vollreisebüros räumlich getrennt) auf die Anforderungen des Geschäftsreiseverkehrs der Firma spezialisiert. Meistens werden neben der Reisevermittlung weitere Serviceleistungen wie Reiseplanung oder Dienstreiseabrechnung der Mitarbeiter erbracht. Der Begriff „Implant“ bezeichnet eine Reisebürofiliale in einem fremden Unternehmen.
Firmenreisestelle
Im Unterschied zu anderen Reisebüros, handelt es sich bei der Reisestelle um kein touristisches Unternehmen, sondern um eine Abteilung eines nichttouristischen Unternehmens. Reisestellen besitzen und können keine Lizenzen für den Verkauf von Flugscheinen und Fahrkarten erwerben, arbeiten daher meist mit dem Firmendienst eines Vollreisebüros zusammen.
Online-Reisebüro
Einige Online-Reisebüros verzeichnen in den vergangenen Jahren große Umsatzzuwächse, anderen erleben herbe Rückgänge, einige haben auch bereits wieder geschlossen. Sie bieten dem Nutzer die Möglichkeit, sich Reisen auch nach Feierabend oder am Wochenende zusammen zu stellen und per Mausklick zu buchen. Viele Onlinereisebüros bieten auf ihren Internetseiten zudem umfangreiche Informationsangebote, so zum Beispiel Hotelbewertungen oder Ausflugstipps. Ein möglicher Grund für den Erfolg von Online-Reisebüros ist die Vorstellung vieler Reisender, im Internet sei ihr Urlaub günstiger zu bekommen. Dem ist aber meist nicht so. Anders als gemeinhin bekannt, sind die Angebote seriöser Veranstalter bei virtuellem und dem klassischem Reisebüro identisch. Zudem müssen beim Online-Reisebüro oft versteckte Kosten (z.B. bei Linienflügen erst im Verlauf der Buchung angeführte Steuern und Abgaben) und häufig ungünstige Geschäftsbedingungen beachtet werden. Eine persönliche Beratung entfällt bei Online-Reisebüros weitgehend, auch wenn viele Anbieter dazu übergegangen sind, entsprechende Service-Hotlines anzubieten. Wurde anfangs als Argument der günstigeren Preise der Wegfall von Vertriebskosten (Raummiete, Personal usw.) angeführt, so hat sich nach einigen Jahren gezeigt, dass dieser Vorteil weitestgehend durch Werbe- und Technikkosten aufgefressen wird. Auch gibt es eine Entwicklung in die Richtung, dass manche Reiseveranstalter echten Online-Reisebüro weniger Provisionen anbieten.
Spezialreisebüro/-veranstalter
Zielgruppenorientiert Das sind Reisebüros, die ihre Angebote bewusst auf spezielle Zielgruppen zuschneiden. Dies können bei Zielgruppen zum Beispiel Behinderte, Senioren oder Rollstuhlfahrer, Pflegebedürftige, Dialysepatienten, Sportreisen (Tennis- oder Fußballclubs u. Ä.) sein. Dabei bedienen sich diese Reisebüros entweder Spezialreiseveranstalter wie z.B. HandicapNet, Mare-Nostrum, Süße-Reisen etc. oder werden selbst als Reiseveranstalter mit Spezialreisen tätig. Der Vorteil für betroffene Reisegäste ist, das speziell auf ihre Zielgruppe zugeschnittene Angebote offeriert werden, die spezifisch erforderliche Rahmenbedingungen bewusst aufzeigen. Ziellandorientiert Es gibt eine Reihe von Reiseveranstaltern, die sich nur auf ein oder zwei Zielländer spezialisiert haben, um so ein hohes Produktwissen zu haben, das ihnen einen Vorteil gegenüber jenen Vertriebsarten schafft, die über alle Länder und Reisearten Bescheid wissen müssen. Diese Reiseveranstalter bieten dann spezielle Programme an, organisieren auch individuell zusammen gestellte Reisen
Muster für einen Sicherungsschein
1) Diese Angaben können entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen: „Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer.“
2) Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen.
3) Dieser Absatz entfällt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651k Abs. 2 BGB nicht vereinbart wird.
Nützliche Adressen
Verbände
DRV Deutscher Reise Verband e. V.
Schicklerstraße 5 – 7
10179 Berlin
Tel. 030 28406-0
E-Mail: info@drv.de
www.drv.de
Schicklerstraße 5 – 7
10179 Berlin
Tel. 030 28406-0
E-Mail: info@drv.de
www.drv.de
asr Allianz selbständiger Reiseunternehmen – Bundesverband e.V.
Friedrichstraße 119
10117 Berlin
Tel. 030 247819-0
E-Mail: info@asr-berlin.de
www.asr-berlin.de
Friedrichstraße 119
10117 Berlin
Tel. 030 247819-0
E-Mail: info@asr-berlin.de
www.asr-berlin.de
DRV-Service GmbH
Schicklerstraße 5 – 7
10179 Berlin
Tel. 030 3002300-60
E-Mail: info@drv-service.de
www.drv-service.de
Schicklerstraße 5 – 7
10179 Berlin
Tel. 030 3002300-60
E-Mail: info@drv-service.de
www.drv-service.de
Deutscher Tourismusverband e.V.
Schillstraße 9
10785 Berlin
Tel. 030 856215 -0
E-Mail: kontakt@deutschertourismusverband.de
www.deutschertourismusverband.de
Schillstraße 9
10785 Berlin
Tel. 030 856215 -0
E-Mail: kontakt@deutschertourismusverband.de
www.deutschertourismusverband.de
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO)
Reinhardtstraße 25
10117 Berlin
Tel. 030 24089-300
E-Mail: info@bdo-online.de
www.bdo-direkt.de
Reinhardtstraße 25
10117 Berlin
Tel. 030 24089-300
E-Mail: info@bdo-online.de
www.bdo-direkt.de
RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V.
Hohenstaufenring 47 – 51
50674 Köln
Tel. 0221 912772-0
E-Mail: info@rda.de
Hohenstaufenring 47 – 51
50674 Köln
Tel. 0221 912772-0
E-Mail: info@rda.de
Fachverband Deutscher Sprachreisen-Veranstalter e.V.
Kastanienallee 82
10435 Berlin
Tel. 030 78953-640
E-Mail: info@fdsv.de
www.fdsv.de
Kastanienallee 82
10435 Berlin
Tel. 030 78953-640
E-Mail: info@fdsv.de
www.fdsv.de
DB Reise- und Touristik AG
Agentur Service
Emil-von-Behring-Str. 6
60424 Frankfurt
Tel. 069 95881710
Agentur Service
Emil-von-Behring-Str. 6
60424 Frankfurt
Tel. 069 95881710
Kundengeldabsicherungsagenturen
Albatros Versicherungsdienste GmbH
Venloer Str. 151 – 153
50672 Köln
Tel. 0221 8292-002
E-Mail: zentrale@albatros.de
www.albatros.de
Venloer Str. 151 – 153
50672 Köln
Tel. 0221 8292-002
E-Mail: zentrale@albatros.de
www.albatros.de
TourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH
Borsteler Chaussee 51
22453 Hamburg
Tel. 040 244288-0
E-Mail: service@tourvers.de
www.tourvers.de
Borsteler Chaussee 51
22453 Hamburg
Tel. 040 244288-0
E-Mail: service@tourvers.de
www.tourvers.de
travelsafe GmbH
Service-Gesellschaft für Touristik-Versicherungen
Neuburger Straße 102 f
94036 Passau
Tel. 0851 52152
E-Mail: info@travelsafe.de
www.travelsafe.de
Service-Gesellschaft für Touristik-Versicherungen
Neuburger Straße 102 f
94036 Passau
Tel. 0851 52152
E-Mail: info@travelsafe.de
www.travelsafe.de
Haftpflichtversicherer für Reiseunternehmen / Reiseschutzversicherung/ Reiserücktrittsversicherung
TAS Touristik Assekuranz-Service GmbH
Lurgiallee 16
60439 Frankfurt am Main
Tel. 069 60508-0
E-Mail: info@tas-service.de
www.tas-service.de
Lurgiallee 16
60439 Frankfurt am Main
Tel. 069 60508-0
E-Mail: info@tas-service.de
www.tas-service.de
AGA International S.A.
Niederlassung für Deutschland
Bahnhofstraße 16
85609 Aschheim bei München
Tel. 089 62424-0
E-Mail: service@allianz-assistance.de
www.allianz-reiseversicherung.de
Niederlassung für Deutschland
Bahnhofstraße 16
85609 Aschheim bei München
Tel. 089 62424-0
E-Mail: service@allianz-assistance.de
www.allianz-reiseversicherung.de