Basisinformation für haushaltsnahe Dienstleistung
Haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des §35a EStG (Einkommenssteuergesetz)
Fenster putzen, Rasen mähen, Wohnung putzen oder Bügeln. Die Versuchung ist groß diese Arbeiten unter der Hand zu vergeben und nicht an ein ordentlich gemeldetes Unternehmen. Sozialabgaben für Angestellte und Umsatzsteuer machen die Leistungen der regulären Anbieter teurer als auf dem Schattenmarkt der nicht gemeldeten Anbieter.
Der Gesetzgeber hat daher eine Regelung geschaffen, wonach Kosten für die Inanspruchnahme sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen, die nicht Handwerksleistungen sind, oder Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse steuerlich geltend gemacht werden können.
- Bei Inanspruchnahme externer Dienstleister können 20 % der Kosten von maximal 20.000,- €, also 4.000,- €, von der Steuerschuld in Abzug gebracht werden.
- Wer selbst im Privathaushalt jemanden einstellt, kann
- bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (450-Euro-Job im Sinne des § 8 a SGB IV (Sozialgesetzbuch)) 20 % der Kosten, maximal 510,-.€, steuerlich geltend machen,
- bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen 20% der Kosten, maximal 4.000,- €, steuerlich geltend machen.
Exkurs:
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200,- €. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- Haushaltsnahe Tätigkeit, kein Handwerk
- Rechnung per Überweisung zahlen, Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Haushaltsnah ist eine Dienstleistung dann, wenn
- sie direkt in der Wohnung, im Eigenheim oder auf dem Grundstück und
- normalerweise Haushaltsmitglieder
ausgeführt werden.
Eine Ausnahme besteht z.B. beim Winterdienst auf öffentlichen, an das eigene Grundstück angrenzenden Wegen. Es genügt der unmittelbare räumliche Zusammenhang.
Haushaltsmitglieder sind Ehepartner, Kinder oder Lebenspartner, die zu Hause wohnen.
Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Angehörigen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Eltern mit im Haushalt lebenden Kindern werden steuerlich nicht begünstigt.
Auch als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen fremd vergeben sind, können die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Sie müssen klar auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt sein.
Vermieter können solche Kosten allenfalls als Werbungskosten geltend machen.
Beim Au-Pair können die Kosten entweder konkret nachgewiesen für leichte Hausarbeiten angesetzt werden oder, wird der Umfang nicht konkret nachgewiesen, können 50% berücksichtigt werden.
Auch bei Wohnen im Altenheim können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn es sich um einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt im Heim handelt.
Grundsätzlich sind personenbezogene Dienstleistungen, wie Frisör oder Kosmetik, nicht absetzbar. Eine Ausnahme gilt für pflegebedürftige Personen bzw. die Personen, welche für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen.
Selbst als Mieter können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden, wenn sie in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen sind, z.B. Putz -oder Winterdienst.
Umfang der begünstigten Aufwendungen
- Arbeitsentgelt
- Arbeitskosten inklusive Verbrauchsmitteln. Nicht Materialkosten oder gelieferte Waren.
Bei Versicherungsfällen nur, soweit die Leistungen nicht von der Versicherung erstattet werden.
Beispiele / Abgrenzung Handwerk
Haushaltsnahe Dienstleistung:
- Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasen mähen, Hecken schneiden)
- Putzarbeiten in der Wohnung
- Kochen im Haushalt, Waschen, Bügeln
- Hausnotrufsystem, wenn innerhalb sog. betreutem Wohnen in einer Seniorenwohneinrichtung
- Hausreinigung
- Nebenpflichten der Haushaltshilfe, wie kleine Botengänge oder Begleitung von
- Kindern, kranken oder hilfsbedürftigen Personen bei Einkäufen oder Arztbesuchen
- Straßenreinigung, Winterdienst
- Tierbetreuungs- oder Pflegekosten
Handwerkerleistung:
- Gartengestaltung
- Hausschwammbeseitigung
- Heizungswartung- und -reparatur
- Klavierstimmer
- Modernisierungsmaßnahmen
- Schornsteinfeger
- Wärmedämmmaßnahmen