Dienstleistung Arbeitsvermittlung

Arbeitsvermittlung

1. Begriff

Arbeitsvermittlung ist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen. Die private Arbeitsvermittlung ist nicht mehr erlaubnispflichtig, es ist lediglich eine Anzeige beim Gewerbeamt erforderlich. Allerdings benötigen private Arbeitsvermittler, die über einen Vermittlungsgutschein abrechnen (s. unten unter 4.) seit dem 1. Januar 2013 eine „Trägerzulassung“ nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV). Das übernimmt die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Vorausgesetzt werden u. a. Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Diese prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zulassung kann für längstens fünf Jahre erteilt werden.

2. Vertragsschluss und Vergütung

Das Gesetz stellt zudem Anforderungen an die Art und Weise der Arbeitsvermittlung:
  • Es ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchendem zu schließen, in dem die Vergütung geregelt ist. Die vereinbarte Vergütung darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens 2.000,00 Euro betragen, bei der Vermittlung von Aupair-Verhältnissen höchstens 150,00 Euro. Bei bestimmten Berufsgruppen gelten durch Rechtsverordnung festgelegte Vergütungen. Der Vertragstext ist dem Arbeitssuchenden in Textform mitzuteilen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen oder entgegennehmen.
  • Bei der Vermittlung von Auszubildenden dürfen Leistungen für die Vermittlung nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden.
  • Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung.

3. Ungültigkeit des Vermittlungsvertrags

Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn:
  • die Höchstgrenzen der Vermittlungsvergütung überschritten werden,
  • Vergütungen für Leistungen entgegengenommen werden, die zur Leistung des Vermittlers gehören,
  • die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird,
  • zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungssuchenden eine Vereinbarung über die Zahlung einer Vergütung getroffen wird,
  • Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber geschlossen werden, wonach der Vermittler eine Vergütung mit einem Ausbildungssuchenden vereinbart oder von diesem entgegennimmt und
  • Vereinbarungen getroffen werden, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitssuchender, Arbeitgeber oder Ausbildungssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

4. Vermittlungsgutschein

Arbeitnehmer mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, die innerhalb einer Frist von drei Monaten mindestens sechs Wochen arbeitslos waren und noch nicht vermittelt sind, haben einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt grundsätzlich für jeweils drei Monate. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen kann der Gutschein bis zu einer Höhe von 2.500,00 Euro ausgestellt werden.
Der Wert des Gutscheins beträgt einschließlich Umsatzsteuer 2.000,00 Euro. Die Vergütung des Arbeitsvermittlers erfolgt in zwei Raten zu je 1.000,00 Euro. Dabei wird die erste Rate nach sechswöchiger, die zweite Rate nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt. 
Eine Vergütung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn
  • der Vermittler von der Agentur für Arbeit beauftragt ist,
  • der Arbeitssuchende bei einem Arbeitgeber beschäftigt wird, bei welchem er in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate versicherungspflichtig tätig war, es sei denn, es handelt sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen,
  • das Beschäftigungsverhältnis von vorneherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
  • der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat (Ausnahme: Die Vermittlung erfolgte durch eine Einrichtung, die nach den gesetzlichen Regelungen für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben tätig geworden ist).

5. Datenschutz

Bei der Arbeitsvermittlung ist zudem der Datenschutz zu beachten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 des Dritten Sozialgesetzbuches in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.

6. Vermittlung von Ausländern, Vermittlung von Deutschen ins Ausland

Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EWR-Staaten dürfen vermittelt werden, soweit dies nicht durch Rechtsverordnung verboten ist. So dürfen bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Arbeitsagentur vermittelt werden:
  • Ferienbeschäftigungen von Studierenden sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen
  • Saisonbeschäftigungen
  • Beschäftigungen im Schaustellergewerbe
  • Beschäftigungen als Haushaltshilfe
  • Beschäftigungen als Pflegekraft
  • Beschäftigungen zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (Gastarbeitnehmer und -Arbeitnehmerinnen)
 Eine Vermittlung von Deutschen in die Schweiz ist nicht erlaubt.

7. Weitere Informationen

Die Agentur für Arbeit hält auf Ihrer Homepage weitere Informationen vor.
Seit dem 1. Januar 2013 benötigen Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle (§ 176 Abs. 1 SGB III). Im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung, Personalvermittlung und Personalberatung muss sich jeder zertifizieren, der ab 2013 den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach § 45 Abs. 3 SGB III nutzen möchte. Keine Zulassung bedürfen Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen. Private Arbeitsvermittler können auch weiterhin ohne eine Zertifizierung vermitteln, wenn sie ihre Tätigkeit nicht bei der Agentur für Arbeit abrechnen lassen wollen.
Grundlage bildet das am 1. April 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, das verschiedene arbeitsmarktpolitische Instrumente zusammenfasst. Insbesondere wurden die bisherigen Vermittlungsgutscheine durch „Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine“ ersetzt. Darin werden alle Leistungen zusammengefasst, die ein Arbeitsloser auf Kosten der Agentur für Arbeit bei Dritten erhalten kann.

Zertifizierungsstellen

Um die Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine ab dem 1. Januar 2013 bei der Bundesagentur für Arbeit einlösen zu können, müssen sich private Arbeitsvermittler bei einer der 33 anerkannten Zertifizierungsstellen als Träger zertifizieren lassen. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) übernimmt die Überwachung und Akkreditierung der Zertifizierungsstellen. Die Bundesagentur für Arbeit übt die Fachaufsicht aus.

Zertifizierungsvoraussetzungen

Nachweise muss ein Arbeitsvermittler gemäß § 178 SGB III zu Themenkomplexen erbringen,
  • die seine Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, 
  • die Fähigkeit zur Eingliederung der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt,
  • die Ausbildungs- und Fortbildungskompetenz mit Blick auf eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme,
  • die das Vorliegen eines Systems zur Sicherung der Qualität und
  • die vertragliche Vereinbarungen mit den Teilnehmenden betreffen.
Die Akkreditierungs- und Zulassungverordnung Arbeitsförderung (AZAV) konkretisiert die Voraussetzungen der Zertifizierung. Danach ist ein Träger leistungsfähig und zuverlässig, wenn insbesondere die finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit oder die der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen. Die Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung der Teilnehmenden zu unterstützen, setzt insbesondere voraus, dass er bei der Durchführung von Maßnahmen die Lage und Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes berücksichtigt.  Ein System zur Sicherung der Qualität liegt vor, wenn durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen gewährleistet und kontinuierlich verbessert wird. Die vertraglichen Vereinbarungen sollen neben Rücktritts- und Kündigungsrechten vorsehen, dass dem Teilnehmenden nach Abschluss einer Maßnahme eine Teilnehmerbescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme ausgehändigt wird. Hinsichtlich der gegenüber der fachkundigen Stelle vorzulegenden Informationen halten wir eine Checkliste im Download-Bereich für Sie bereit.

Zertifizierungsverfahren

Zur Überprüfung der Unterlagen erfolgt nach Einreichen der Unterlagen in der Regel eine Betriebsprüfung des Zertifizierers bei den Personaldienstleistern vor Ort. Im Audit wird überprüft, ob die Personalvermittlung die Anforderungen der AZAV erfüllt. Die Zulassungerfordernisse richten sich nach dem Tätigkeitsbereich (örtlich und sachlich) des Trägers, so dass je nach Fachbereich zusätzlich Erfordernisse bestehen können. Andererseits sind auf einzelne Nachweise (z.B. zu den Lehrkräften) zu verzichten, wenn der Träger die Zulassung nur für die ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III  begehrt.
 Die jeweiligen Fachbereiche sind:
Die Preise für die Zertifizierung variieren abhängig von der jeweiligen Zertifizierungsstelle, der konkreten Ausgestaltung der Überprüfung und der Anzahl der Mitarbeiter. Es gibt also keine festgelegten Tarife. Die Zertifizierung wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Unabhängig von der Zertifizierung ist jährlich eine kostenpflichtige Überwachungsbegutachtung durch die fachkundige Stelle durchführen zu lassen.

Zulassung von Maßnahmen der Arbeitsförderung

Neben der Zertifizierung des Trägers besteht zudem das Erfordernis der Zulassung von Maßnahmen nach § 45 SGB III (§§ 176 Abs. 2, 179 SGB III). Hierzu sind ebenfalls konkretisierende Regelungen in der AZAV getroffen worden. Die Dauer der Zulassung von Maßnahmen richtet sich nach den voraussichtlichen Entwicklungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Sie soll auf längstens drei Jahre befristet werden. Sie kann auf längstens fünf Jahre befristet werden, sofern die Entwicklung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung der Rechtsvorschriften, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.