Recht

Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern mit Werkverträgen



Die Bundesrepublik Deutschland hat mit mittel- und osteuropäischen Staaten sowie der Türkei Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen geschlossen. Arbeitnehmer aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Höchstzahlen, so genannten Beschäftigungskontingenten, zur Ausführung von Werkverträgen für eine begrenzte Zeit in Deutschland beschäftigt werden.
Näheres über die Voraussetzungen für das Zulassungsverfahren und die zu beachtenden Rechtsvorschriften erfahren Sie im Merkblatt 16 der Agentur für Arbeit.