Recht

Aufenthaltstitel für Ausländer aus Drittstaaten


Ausländer, die in die Bundesrepublik einreisen oder sich hier aufhalten wollen, bedürfen grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Die Voraussetzungen der Aufenthaltstitel sind im Aufenthaltsgesetz geregelt. Die Aufenthaltstitel, § 4 Aufenthaltsgesetz, werden erteilt als:
  1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
  2. Aufenthaltserlaubnis (§7), Blaue Karte EU (§ 19b),ICT-Karte (§ 19b),Mobiler-ICT-Karte (§19d)
  3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
  4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU (§9a)

Visum

Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum.
Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amts.

Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis wird für die im Gesetz genannten möglichen Aufenthaltszwecke (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder politische sowie familiäre Gründe) erteilt.

Niederlassungserlaubnis

Eine Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn ein Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache etc.) erfüllt sind. Einem hochqualifizierten Ausländer und Inhabern einer "Blauen Karte EU" kann sie vor Ablauf dieser Frist erteilt werden.

Blaue Karte EU

Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 19 a Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

ICT-Karte

Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1) zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

Mobiler ICT-Karte

Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2014/66/EU zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19b Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen nach der Richtlinie 2014/66/EU erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt.

Grundsatz der Genehmigungspflicht vor der Einreise

Der Aufenthaltstitel ist im Allgemeinen vor der Einreise in Form des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung einzuholen. Das kann entweder die deutsche Botschaft oder ein deutsches Generalkonsulat sein. Es gelten dabei die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels in Deutschland. Für Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten entfällt für Staatsangehörige bestimmter Länder die Visumspflicht (§ 15 AufenthV i.V.m.Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001), soweit keine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt wird (§ 17 Abs. 1 AufenthV).

Ausnahme: Einholung nach der Einreise

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Koreas, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen ( § 41 Abs. 1 AufenthV). Das gleiche gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs.2 genannten Tätigkeiten, ausüben wollen, § 41 Abs.2 Aufenthaltsverordnung.
Um überhaupt einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Sie müssen einen gültigen Pass oder Passersatz besitzen,
  • Ihr Lebensunterhalt muss gesichert sein,
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt sein,
  • Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen
  • Ihr Aufenthalt darf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland weder beeinträchtigen noch gefährden,
  • Sie müssen mit dem erforderlichen Visum eingereist sein und die für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Angaben bereits beim Visumsantrag gemacht haben,
  • Es darf kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot gegen Sie vorliegen und
  • Sie dürfen sich nicht in einem entgegenstehenden, noch laufenden Asylverfahren befinden, es sei denn, Sie haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Zuständigkeit der Ausländerbehörden

Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen sowie Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind (mit Ausnahme der Einbürgerung) grundsätzlich die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG), wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers bestimmt.
Damit sind alle Verlängerungen und - begünstigenden - Änderungen von Aufenthaltstiteln einschließlich der Streichung oder teilweisen Aufhebung belastender Nebenbestimmungen grundsätzlich bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Erwerbstätigkeit an einem anderen als dem inländischen Wohnort wird die für den Ort der Erwerbstätigkeit zuständige Ausländerbehörde regelmäßig am Verfahren beteiligt.

Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen

Im Hinblick darauf, dass Ausländer regelmäßig verpflichtet sind, den Aufenthaltstitel vor der Einreise einzuholen, sind - abweichend von der generellen ausländerbehördlichen Zuständigkeit - für Pass- und Visaangelegenheiten im Ausland (so genannte Einreisefälle) die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig (§ 71 Abs. 2 AufenthG). Dabei richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers, d. h. ein in Wien lebender (sich also nicht nur vorübergehend aufhaltender) Russe muss sich an die dortige deutsche Vertretung und nicht etwa an die deutsche Botschaft in Moskau wenden. Wenn ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik beabsichtigt wird, ist für die Erteilung eines Visums die Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erforderlich (§ 31 Abs.1 AufenthV). Erteilt wird das Visum jedoch von der deutschen Auslandsvertretung. Ausländer, die aus einem Staat stammen (oder in einem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben), in dem die Bundesrepublik keine Auslandsvertretung unterhält, können den Aufenthaltstitel bei der für den Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde beantragen (§ 38 AufenthV).
Kontakt Auswärtiges Amt:
Werderscher Markt 1, 10117 Berlin
Postanschrift: 11013 Berlin
Tel. (030) 18 17-0, Fax (030) 18 17-34 02