Recht

Praktikum

Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Praktika kommen in verschiedenen Ausbildungsstadien und Formen vor. Oftmals besteht Unsicherheit über die jeweils durchaus unterschiedlichen Rechte und Pflichten sowohl der Praktikanten als auch der Unternehmen.
Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses , wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Tätigkeit handelt, vgl. Definition in § 22 Abs.2 Satz 3 Mindestlohngesetz (MiloG).
Praktikanten haben gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 iVm. § 1 Abs.2 MiLoG grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser beträgt seit 01.01.2017 Euro 8,84 je Zeitstunde.  Ausgenommen sind Pflichtpraktika im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs-, oder Studienordnung, Kurzpraktika bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium, berufs- oder hochschulbegleitende Praktika bis zu drei Monaten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III oder Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Auf das Praktikantenverhältnis finden gemäß § 26 BBiG die §§ 10-23 und 25 BBiG mit der Maßgabe Anwendung, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
Die wesentlichen Vertragsbedingungen des Praktikumsverhältnisses sind in einer Niederschrift in einer Urkunde aufzunehmen, die vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.