Neuregelungen bei Leiharbeit und Werkverträgen

Überlassungshöchstdauer

Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen, der Entleiher darf denselben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen, § 1 I b AÜG nF. In Tarifverträgen der Einsatzbranche kann die Überlassungshöchstdauer auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Die Überlassungshöchstdauer ist wie bisher nicht arbeitsplatzbezogen sondern personenbezogen zu betrachten.
Um es den Beteiligten zu ermöglichen, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen, enthält § 19 II AÜG nF eine Übergangsregelung, wonach Überlassungszeiten vor dem 1.4.2017 bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nicht berücksichtigt werden.

Erneute Überlassung

Um Umgehungen vorzubeugen, haben ein Wechsel des Verleihers und kurzfristige Unterbrechungen keinen Einfluss auf die Berechnung der Überlassungshöchstdauer.
Ein Leiharbeitnehmer, der bereits 18 Monate beim Entleiher eingesetzt war, kann erst nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder bei demselben Entleiher eingesetzt werden.

Folgen bei Überschreitung der Höchsteinsatzdauer

Für die Überschreitung der Höchsteinsatzdauer, die Überlassung ohne Erlaubnis oder die fehlende Kennzeichnung einer Arbeitnehmerüberlassung sieht § 10 I AÜG nF als Rechtsfolge die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher vor.
Der Arbeitnehmer kann allerdings innerhalb einer Frist eines Monats erklären, dass er am Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhalten möchte. Die rechtlichen Voraussetzungen der sogenannten „Festhaltenserklärung“ sind in § 9 nF AÜG normiert.
Ferner können Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € sanktioniert werden. Gewerberechtlich droht bei nicht nur einmaligen geringfügigen Verstößen die Versagung oder Nichtverlängerung der Überlassungserlaubnis.

Equal Pay

Spätestens nach 9 Monaten enthält der Leiharbeitnehmer das gleiche tarifvertragliche Entgelt wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Stammbetrieb, § 8 IV AÜG nF. Längere Abweichungen sind nur noch durch Tarifverträge der jeweiligen Branche zulässig. Diese müssen eine stufenweise Anhebung vorsehen, beginnend nach sechs Wochen und spätestens nach 15 Monaten ein vergleichbares Gesamtgehalt erreichen.

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher muss ab dem 1.04.2017 ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet werden. Die Heilung einer missbräuchlichen Gestaltung durch den Vorhalt einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist nicht mehr möglich. Der bisherigen Praxis der „Vorratserlaubnis“ ist damit der Boden entzogen.

Definition des Arbeitsvertrags

Der neue § 611 a BGB normiert den Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrags. Der Gesetzgeber hat für die Definition des Arbeitsvertrags die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien übernommen. Der Arbeitsvertrag ist nunmehr erstmals im BGB kodifiziert.

Kollektives Arbeitsrecht

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats wurden erweitert.
Der Betriebsrat des Entleihers ist über den Einsatz von Leiharbeitnehmern rechtzeitig zu informieren. Leiharbeits- und Werkverträge sind dem Betriebsrat vorzulegen. Der Arbeitgeber ist zur Beratung über Art und Umfang eines Fremdpersonaleinsatzes verpflichtet, vgl. § 92 BetrVG-E.
Bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb grundsätzlich mit.
Im Einsatzbetrieb dürfen Leiharbeitnehmer nicht als „Streikbrecher“ eingesetzt werden.