Recht

Tarifauskünfte

Der Abschluss von Tarifverträgen obliegt auf Unternehmer-Seite den Arbeitgeberverbänden und auf Arbeitnehmer-Seite den Gewerkschaften. Industrie- und Handelskammern sind hiervon vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeklammert. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir keinerlei Auskünfte zu geltenden Tarifverträgen geben können.
Informationen erhalten Sie, sofern Sie Mitglied sind, vom für Sie zuständigen Arbeitgeberverband beziehungsweise von Ihrer Gewerkschaft.
Darüber hinaus sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Abschriften von Tarifverträgen zu übersenden. Auf dieser Basis führen die Länder so genannte Tarifregister. Die Tarifregister sind öffentlich, das heißt jeder kann das Tarifregister und die registrierten Tarifverträge einsehen.
In Rheinland-Pfalz wird das Tarifregister beim:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Moltkestraße 19
54292 Trier
geführt.
Dort haben Sie die Möglichkeit, unentgeltlich in die registrierten Tarifverträge Einsicht zu nehmen. Vor einem Besuch wird darum gebeten, einen Termin unter der angegebenen Telefonnummer zu vereinbaren.
Telefonisch ist das Tarifregister zu erreichen unter: Tel. 0651 1447-231
Telefonische Auskünfte können über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erteilt werden. Ferner kann telefonisch nur darüber informiert werden, welche Tarifverträge in das rheinland-pfälzische Tarifregister eingetragen wurden.
Aufgrund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tarifregisterstelle jedoch nicht zur Rechtsberatung befugt. Auch Tarifvertragstexte und Kopien aus Tarifverträgen dürfen nicht ausgegeben werden.
Nach § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) ist jeder tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Tarifgebundene Arbeitnehmer erhalten den Tarifvertrag über ihre Gewerkschaft.
Einige Tarifverträge, zum Beispiel für den öffentlichen Dienst und das Baugewerbe, sind im Buchhandel erhältlich.
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge können von den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen Erstattung der Selbstkosten bei den Tarifvertragsparteien angefordert werden. (§ 9 Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz).
Die IHK Pfalz kann arbeitsrechtliche Erstauskünfte nur an Mitgliedsunternehmen erteilen.