Entgelttransparenzgesetz
Am 6. Juli 2017 ist das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz) in Kraft getreten.
Das Gesetz soll einer umfassenden Durchsetzung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit dienen. Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht ein individueller Auskunftsanspruch zu den Entgeltstrukturen zu. Den Auskunftsanspruch können Beschäftigte seit dem 6. Januar 2018 geltend machen.
Der Auskunftsanspruch soll dazu dienen, die Durchsetzung des Anspruchs auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit zu erleichtern. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich auf die Angabe zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung, bezogen auf das eigene Entgelt wie auch das Entgelt für die Vergleichstätigkeit.
In tarifgebundenen und tarifanwendenden Unternehmen soll der Auskunftsanspruch über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Tarifbindung bzw. Tarifanwendung können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.
Unterlässt der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftspflicht, trägt er im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Außerdem drohen Klagen auf Erfüllung des Auskunftsanspruchs, auf Gleichbehandlung, auf Entschädigung und auf Schadensersatz.
Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten sind zusätzlich verpflichtet, betriebliche Prüfverfahren durchzuführen, um ihre Entgeltregelungen regelmäßig auf das Entgeltgleichheitsgebot zu überprüfen. Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die nach dem Handelsgesetzbuch zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, müssen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen. Tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber trifft diese Pflicht alle 5 Jahre, alle anderen Arbeitgeber alle 3 Jahre.