Recht

Lohn und Gehalt im Beschäftigungsverhältnis

Die Arbeitsvertragsparteien können grundsätzlich die Höhe der Arbeitsvergütung frei vereinbaren. Beschränkt wird diese Autonomie durch eine Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien, den Grundsatz der Lohngleichheit von Frauen und Männern, Mindestlohn und die Grenze des Lohnwuchers.

Die Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien

Die Geltung eines Tarifvertrags kann arbeitsvertraglich vereinbart werden. Bei der einzelvertraglichen Einbeziehung können der gesamte Tarifvertrag oder einzelne Regelungen miteinbezogen werden. Eine Tarifbindung kann sich auch durch die Mitgliedschaft des Arbeitgebers im tarifschließenden Arbeitgeberverband und die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft ergeben. Bei nicht gebundenen Arbeitsvertragsparteien kann die tarifliche Bindung durch Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags durch die Bundes- oder Landesministerien für Arbeit und Soziales erfolgen. Die Tarifbindung der Parteien hat zur Folge, dass die vereinbarte Vergütung die tarifliche nicht unterschreiten darf.

Mindestlohn

Einen einheitlichen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn gab es in Deutschland lange nicht. Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten: Seit Januar 2024 beträgt die unterste Lohngrenze 12,41 Euro brutto je Stunde. Ein Jahr später steigt sie auf 12,82 Euro.
Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem neuen Mindestlohngesetz kann sich ein verbindlicher Mindestlohn auch aus Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifvertragsgesetz, Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder Lohnuntergrenze aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ergeben.
Bisher gelten tarifliche Lohnuntergrenzen in bestimmten Branchen, sogenannte Branchenmindestlöhne, z.B. schon für Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gebäudereinigung, Sicherheitsdienstleistungen, Pflegebranche, Abfallwirtschaft, Wäschereidienstleistungen im Objektgeschäft und Briefdienstleistungen.

Lohnwucher

Bei einem auffallenden Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Verdienst liegt Lohnwucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB vor, wenn die Vergütungsvereinbarung unter Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche zustande gekommen ist.
Die Rechtsprechung hat Lohnwucher bei der Bezahlung eines Entgelts angenommen, das weniger als zwei Drittel des Tariflohns bzw. des üblichen Lohns beträgt.
Eine wegen Lohnwuchers sittenwidrige Vergütungsvereinbarung ist nichtig. Nach § 612 Abs. 2 BGB wird die übliche Vergütung geschuldet.
Die Rechtsprechung hat darüber hinaus die Strafbarkeit eines Arbeitgebers nach § 291 StGB wegen Lohnwuchers in einem Fall bejaht, in dem der Arbeitgeber statt des Tariflohns nur zwei Drittel des Tariflohns gezahlt hatte.

Amtliche Statistiken für Löhne und Gehälter

Das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter halten detaillierte Statistiken über Verdienste in einzelnen Wirtschaftszweigen bereit.

Private Anbieter von Lohn- und Gehaltstabellen

Eine Vielzahl von privaten Institutionen und Organisationen bietet größtenteils kostenpflichtig den Zugriff auf Datenbanken für Löhne und Gehälter im Internet an.

Die IHK Pfalz kann arbeitsrechtliche Erstauskünfte nur an IHK-zugehörige Unternehmen erteilen.