Recht

Elterngeld und Elternzeit



Elterngeld und Elternzeit sind seit dem 1.01.2007 im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Mit dem Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit haben Eltern von Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren werden, die Möglichkeit zwischen dem Bezug von ElterngeldPlus und dem Bezug vom bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) zu wählen oder beides zu kombinieren.

1. Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld (Basiselterngeld und ElterngeldPlus) haben Mütter und Väter,
  • die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Auch die Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner soeie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen - auch wenn es nicht ihr eigenes ist -, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld bekommen.
Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren Nettoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und welches nach der Geburt wegfällt. Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von bis zu 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt, vgl. § 2 BEEG.

a) Basiselterngeld

Das Basiselterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate und höchstens für 12 Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Beide Eltern haben grundsätzlich gemeinsam Anspruch auf insgesamt zwölf Monatsbeiträge, die jeweils für Lebensmonate des Kindes zustehen.
Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

b) ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus kann sowohl in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes als auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden. Innerhalb der ersten 14 Monate sind die Eltern in ihrer Entscheidung, welche Monate sie wählen und welche Elterngeld-Geld-Variante gelten soll, frei. Um ElterngeldPlus nach dem 14. Lebensmonat des Kindes beziehen zu können, muss es ab dem 15. Lebensmonat mindestens von einem Elternteil ohne Unterbrechung bezogen werden.
Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum, d.h. 24 Monate, bezahlt.
Das ElterngeldPlus beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro.
Elterngeldstellen sind in Rheinland-Pfalz die Jugendämter der Kreis- und Stadtverwaltungen.
Ausführliche Informationen rund um das Elterngeld finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

2. Elternzeit

Die eingeführten Regelungen erlauben eine flexiblere Gestaltung der Elternzeit. Weiterhin sind für jeden Elternteil 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job bis zum dritten Geburtstag des Kindes möglich. Davon können Mütter und Väter nun 24 statt bisher 12 Monate im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes flexibel beanspruchen.

a) Anspruch auf Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Dies gilt auch für Vollzeit-Pflegeeltern. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes.
Für Geburten bis zum 30.06.2015 kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.
Für Geburten ab 1.7.2015 können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich.
Dieser Anspruch kann durch Vertrag weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.
Die Elternzeit kann auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Die Elternzeitansprüche der Eltern werden getrennt voneinander behandelt.
Unter gewissen Voraussetzungen haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch Anspruch auf Elternzeit, wenn Sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

b) Beantragung der Elternzeit

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für den Zeitraum bis zum vollendeten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beträgt die Ankündigungszeit 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in bis zu zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Für Geburten ab 1.07.2015 ist eine Aufteilung in drei Zeitabschnitte möglich. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.
Der Arbeitgeber hat die Elternzeit zu bescheinigen.

3. Teilzeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig.
Im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit besteht nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht mitzählen,
  • wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate ununterbrochen besteht
  • wenn die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll
  • wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dem Anspruch entgegenstehen und
  • der Anspruch dem Arbeitgeber rechtzeitig, d. h. sieben Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bzw. 13 Wochen für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes schriftlich mitgeteilt worden ist, § 15 Abs. 7 BEEG.
Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. In einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes muss die schriftliche Ablehnung spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags erfolgen. Ansonsten gilt die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit nach den Wünschen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers als erfolgt.
Der Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.

4. Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Nur in besonderen Fällen kann das Gewerbeaufsichtsamt ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären, § 18 BEEG.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 19 BEEG).

5. Rechtlicher Status

Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Eine Lohnzahlungspflicht besteht für diesen Zeitraum nicht. Geldwerte Nebenleistungen - wie beispielsweise Weihnachtsgeld - hat der Arbeitgeber dann zu gewähren, wenn sie als Anerkennung für die Betriebstreue gezahlt werden, nicht jedoch, wenn sie als Entgelt für Arbeitsleistungen gedacht sind. Bei der betrieblichen Altersversorgung dürfen dem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme der Elternzeit keine Nachteile entstehen.

6. Erholungsurlaub

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet, vgl. § 17 Abs.1 BEEG.
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

7. Ersatzeinstellung

Gemäß § 21 BEEG kann der Arbeitgeber während der Elternzeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters eine Ersatzkraft befristet einstellen. Die Vertretung während der Elternzeit stellt einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages dar.

Die IHK Pfalz kann arbeitsrechtliche Erstauskünfte nur an Mitgliedsunternehmen erteilen.