Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem Ausland

Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) erleichtert die Beschäftigung

Durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit Berufsausbildung und Personen mit berufspraktischen Kenntnissen leichter nach Deutschland einwandern. Bundesregierung und Bundesrat haben das überarbeitete Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) verabschiedet. Die Neuerungen treten seit November 2023 bis Juni 2024 sukzessive in Kraft. Die drei Säulen der Gesetzesnovelle lauten Qualifikation, Erfahrung, Potenzial. Grundsätzlich soll Fachkräften mit Berufsausbildung und Arbeitserfahrung durch die neuen Regelungen die Zuwanderung erleichtert werden. 

Qualifikationssäule

Ab November 2023 gilt: Fachkräfte, die über einen in Deutschland anerkannten Berufsabschluss (Ausbildung oder Studium) verfügen,  können künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Die Gehaltsschwelle für die Blaue Karte (Akademiker und IT-Spezialisten) wird deutlich abgesenkt auf aktuell ca. 40.000 Euro brutto für Engpassberufe und Berufsanfänger sowie ca. 44.000 Euro brutto jährlich für alle anderen Berufe. Die Liste der Engpassberufe wird erweitert. 
Ab März 2024 wird es die Möglichkeit der Einreise zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation (Anerkennungspartnerschaft) geben. Voraussetzung ist, dass der Abschluss im Herkunftsland anerkannt wird und die Ausbildung mindestens zwei Jahre gedauert hat sowie hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2-Niveau) vorhanden sind. Möglich ist für die Dauer des Verfahrens eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche. Ähnliches gilt für die Einreise für Qualifizierungs-/Anpassungsmaßnahmen.

Erfahrungssäule

Ab November 2023 wird für IT-Spezialisten (Blaue Karte), die über keinen Hochschulabschluss verfügen, die Dauer der notwendigen Berufserfahrung auf drei Jahre gesenkt. Sie müssen auch keine Deutschkenntnisse mehr nachweisen.
Ab März 2024 kann jeder, der über eine im Herkunftsland anerkannte mindestens zweijährige Ausbildung sowie zwei Jahre Berufserfahrung verfügt, als Fachkraft einreisen, ohne den Abschluss in Deutschland anerkennen lassen zu müssen. Es gilt im Regelfall ein Mindestgehalt von aktuell ca. 40.000 Euro (45,3% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung).

Potentialsäule 

Ab Juni 2024 wird es dann möglich sein, auch ohne konkretes Jobangebot einzureisen und ein Visum zur Arbeitssuche zu erhalten. Hierfür wird für zwölf bis maximal 24 Monate eine so genannte Chancenkarte erteilt, die für vorhandene Qualifikationen, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und Potential der Ehepartner Punkte vergibt. Möglich sind sowohl eine zweiwöchige Probebeschäftigung als auch eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche.  
Quelle: IHK Rhein-Neckar

Weitere Regelungen

Ab März 2024 wird es für Asylbewerber die Möglichkeit zum Spurwechsel geben, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen und sich bereits in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis befinden bzw. ein konkretes Angebot haben. Dann können sie den Asylantrag zurücknehmen und eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft beantragen.
Die ursprünglich bis Ende 2023 befristete Westbalkanregelung, nach der Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien für jede Art von Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen eine Arbeitserlaubnis erhalten, wird verlängert und das Kontingent ab Sommer 2024 auf jährlich 50.000 Erlaubnisse erhöht. 
Tagesaktuelle Infos gibt es auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (“Make it in Germany”).
Übersichtlicher Infoflyer über das FEG.
Das ist ein Überblick über die Neuerungen des FEGs und erhebt keine Ansprücke auf Vollständigkeit.