Ausbildung

Prüfungszeugnis / Niederschrift

Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss bei der gemeinsamen Feststellung gefasst.

Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift von der zuständigen Stelle zu fertigen.
Soweit fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG) nichts anderes regeln, ist die Prüfung insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen mindestens ausreichend Leistungen erbracht sind.
Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unter-zeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese entsprechend der organisatorischen Möglichkeiten unverzüglich zu treffen und bei der zuständigen Stelle abzugeben, die dem Prüfling unverzüglich das Ergebnis mitteilt.

Prüfungszeugnis

Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle (IHK) ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG).
Das Prüfungszeugnis enthält:
  • die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BBiG“.
  • die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt. Weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden.
  • die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
  • das Datum des Bestehens der Prüfung,
  • die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle oder einer von ihr beauftragten Person, jeweils mit Siegel.
Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle (IHK) einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Abs. 2 bis 3 PrO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 183 KB)).
Detaillierte Informationen finden Sie in der Prüfungsordnung (PrO) der IHK Pfalz.
Muster
  • Bescheid über Nichtbestehen der Prüfung
  • Prüfungszeugnis, Niederschrift
finden Sie bei "Weitere Informationen" zum Download.