Ausbildung

Rechtsvorschrift Zusatzqualifikation Hotelmanagement

Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung der Zusatzqualifikation „Hotelmanagement“ für Auszubildende im Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/Hotelfachfrau“  
Die Industrie- und Handelskammer für die Pfalz erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 3. März 2005 als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) folgende Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung der Zusatzqualifikation „Hotelmanagement“ für Auszubildende im anerkannten Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/Hotelfachfrau“: 
§ 1  Ziel der Prüfung
(1)   Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/Hotelfachfrau über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/-in die in § 3 genannten Prüfungsgebiete beherrscht und praxisgerecht umsetzen beziehungsweise anwenden kann. 
§ 2  Zulassungsvoraussetzungen
(1)   Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer
  • im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/Hotelfachfrau ausgebildet wird und
  • glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in den in § 3 genannten Gebieten erworben hat.
(2)   Die Glaubhaftmachung erfordert in der Regel die Vorlage einer Bestätigung des entsprechenden Ausbildungsbetriebes. 
(3) Die Zulassung kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hotelfachmann/Hotelfachfrau erfolgen. 
(4)   Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/Hotelfachfrau“. 
§ 3  Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderungen 
(1)   Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsfächer      
  • Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung
  • Berufsbezogene Fremdsprachen
  • Praktische Übungen 
(2)   Im Prüfungsfach „Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung“ sind praxisorientierte  Aufgabenstellungen schriftlich mit Computeranwendung in höchstens
  • 120 Minuten zu bearbeiten.
(3)   Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ ist Englisch in einfachen Geschäftsbriefen und im Übersetzen von Menüs schriftlich in 60 Minuten zu prüfen. Eine weitere Fremdsprache ist mündlich im direkten Gespräch und Telefongespräch anhand einfacher Geschäftsvorgänge zu prüfen. Die Prüfungsdauer in der weiteren Fremdsprache soll 15 Minuten nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuss beschließt die weitere Fremdsprache. Dieser Beschluss wird dem/der Prüfungsteilnehmer/-in mit der Einladung zu dem Prüfungsgespräch bekannt gegeben.
(4)  Im Prüfungsfach „Praktische Übungen“ sind praxisbezogene Aufgabenstellungen aus dem Management im Gastgewerbe in höchstens 60 Minuten zu bearbeiten.
§ 4  Zulassung zum Prüfungsfach „Praktische Übungen“
Die Zulassung zum Prüfungsfach „Praktische Übungen“ ist zu versagen, wenn in jedem der beiden Prüfungsfächer „Management im Gastgewerbe mit Computeranwendung“ und „Berufsbezogene Fremdsprachen“ nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
§ 5  Gewichtung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
(1)   Im Prüfungsfach „Berufsbezogene Fremdsprachen“ sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(2)   Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erzielt sind.
§ 6  Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung stellt die IHK Pfalz ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer, zusätzlich innerhalb des Prüfungsfachs „Berufsbezogene Fremdsprachen“ die Einzelergebnisse in beiden Fremdsprachen und das Gesamtergebnis in Punkten und Noten aufgeführt sind. Das Gesamtergebnis ergibt sich als arithmetisches Mittel der Einzelergebnisse. 
§ 7  Sonstige Bestimmungen
Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, findet die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen sinngemäß Anwendung.
§ 8  Wiederholung der Prüfung
(1)   Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2)   In der Wiederholungsprüfung ist der/die Prüfungsteilnehmer/-in auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine/ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der/die Prüfungsteilnehmer/-in kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.
§ 9  In-Kraft-Treten
Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Verkündung im Wirtschaftsmagazin der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz in Ludwigshafen am Rhein am 05.09.2005 in Kraft. Sie wurden am 07.07.2005 gem. § 47 Absatz 1 Satz 2 BBiG von der obersten Landesbehörde genehmigt.
Ludwigshafen am Rhein, 28. April 2005