Ausbildung

Polsterer/-in

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
  1. Anfertigen einer Flachpolsterung,
  2. Anfertigen einer Armlehnenpolsterung,
  3. Anfertigen einer Hockerpolsterung oder
  4. Anfertigen einer Teilpolsterung.
Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
  1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
  2. Herkunft, Aufbau und Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe,
  3. Verwendung von Werkzeugen und Arbeitsmitteln,
  4. Berechnen von fachspezifischen Aufgaben,
  5. Anfertigen einer Werkzeichnung, insbesondere Projektion und Perspektive.
Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
MUSTER Anmeldung zur Zwischenprüfung
Zeitraum
Zwischenprüfung Frühjahr: März / April
Zwischenprüfung Herbst: September / Oktober
Für den Ausbildungsberuf des Polsterers/der Polsterin gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden zur IHK Lahr überstellt.

Schriftliche Abschlussprüfung

  • Technologie: 120 Minuten
  • Technische Mathematik: 90 Minuten
  • Fachspezifische Information und Kommunikation: 90 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und in insgesamt höchstens 28 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
als Arbeitsprobe:
  1. Anfertigen einer Hockerpolsterung mit Bezugs- und Verzierungselementen,
  2. Anfertigen einer Armlehnenpolsterung mit Bezugs- und Verzierungselementen,
  3. Anfertigen einer Rücken- oder Sitzpolsterung mit Aufteilung der Polsterfläche und Verzierungselementen oder
  4. Aufbauen und Beziehen einer Polsterung auf Matratzenrohling;
als Prüfungsstück:
  1. Anfertigen eines Polstermöbelstücks und Erstellen eines Konstruktionsberichtes oder
  2. Anfertigen einer Matratze und Erstellen eines Konstruktionsberichtes.
Dabei soll die Arbeitsprobe mit 75 vom Hundert und das Prüfungsstück mit 25 vom Hundert gewichtet werden.
Zeitraum
Abschlussprüfung Sommer: Mai / Juni
Abschlussprüfung Winter: Dezember / Januar
Für den Ausbildungsberuf des Polsterers/der Polsterin gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden zur IHK Lahr überstellt.

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die IHK Lahr.

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