Ausbildung

Textil- und Modenäher/-in

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
1. Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen statt.
2. Im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Auftragsunterlagen zu prüfen und technische Unterlagen anzuwenden,
  2. Skizzen zu erstellen und anzuwenden,
  3. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen oder einzusetzen,
  4. Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
  5. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen  und einzusetzen,
  6. Teile zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,
  7. Werk- und Hilfsstoffe zwischenzubügeln und zu fixieren,
  8. Nähte anzufertigen und Teile zusammenzunähen,
  9. Zwischenkontrollen durchzuführen und
  10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
3. Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten.
4. Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstückes fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Fertigungstechniken,
  2. Planung und Fertigung und
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde
Praktische Abschlussprüfung:
Prüfungsbereich Fertigungstechniken
1. Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • 1. Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,
  • Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
  • Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
  • Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
  • Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
  • Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
  • Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,
  • Schnittlagebilder zu erstellen,
  • Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,
  • Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,
  • Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,
  • Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
  • Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
  • fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.
2. Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie
  2. Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines Bekleidungsartikels  oder sonstigen textilen Artikels.
3. Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2)  Nummer 1. und 2. genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
Schriftliche Abschlussprüfung:
  • Planung und Fertigung: 120 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten

Gewichtung

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  • Fertigungstechniken: 60%
  • Planung und Fertigung: 30%
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 10%

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend"
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens  "ausreichend" und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung ein einem der Prüfungsbereiche "Planung und Fertigung" oder "Wirtschaft- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
  1. der Prüfungsbereich schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist und
  2. die mündliche Erggänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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