Ausbildung

Maschinen- und Anlagenführer/-in

Die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/-in dauert zwei Jahre und gliedert sich in folgende Schwerpunkte:
  • Metall- und Kunststofftechnik
  • Textiltechnik
  • Textilveredelung
  • Lebensmitteltechnik
  • Druckweiter- und Papierverarbeitung

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe durchführen sowie in insgesamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabe stehen, schriftlich bearbeiten.
Hierfür kommt schwerpunktorientiert insbesondere in Betracht:
  1. Positionieren von Maschinenelementen,
  2. Vorbereiten von Maschinen und Anlagen für die Produktion oder
  3. Einstellen und Kontrollieren von Maschinen- und Anlagenelementen sowie
Für den Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung gibt es keine Prüfungsübersicht, der Prüfungsausschuss erstellt eigene Aufgaben. 

Zeitraum

Zwischenprüfung Frühjahr: März / April
Zwischenprüfung Herbst: September / Oktober

Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung

  • Produktionstechnik: 120 Minuten
  • Produktionsplanung: 60 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 45 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufgaben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
  1. Einrichten, Inbetriebnehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage,
  2. Umrüsten, Inbetriebnehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage oder
  3. Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung einschließlich der Inbetriebnahme.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen, Prozesse steuern, Qualitätsprüfungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt zu berücksichtigen.

Zeitraum

Abschlussprüfung Sommer: Mai / Juni
Abschlussprüfung Winter: Dezember / Januar

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn
  1. im praktischen Prüfungsteil und
  2. im schriftlichen Prüfungsteil
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Fortsetzung der Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im
  1. Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der Ausbildungsberufe Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik, Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin, Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin, Industriemechaniker/Industriemechanikerin, Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin, Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin;
  2. Schwerpunkt Textiltechnik in dem Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker – Textil/Produktionsmechanikerin – Textil;
  3. Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf Produktveredler – Textil/Produktveredlerin – Textil;
  4. Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Ausbildungsberufe Fachkraft für Lebensmitteltechnik, Fachkraft für Fruchtsafttechnik, Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin;
  5. Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der Ausbildungsberufe Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie),
    Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin fortgesetzt werden.
Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

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