Ausbildung
Die IHK Pfalz erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 15. Juni 2026 als zuständige Stelle nach § 9, in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 ( BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen für die „Zusatzqualifikation Management im Gastgewerbe“.
(3) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf des eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisses.
(5) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss die Planung, Durchführung und Auswertung der betrieblichen Fachaufgabe in einer Präsentation darzustellen. Ausgehend von der Fachaufgabe, der dazu erstellten Dokumentation und der Präsentation wird mit ihm das fallbezogene Fachgespräch geführt.
(6) Die Prüfungszeit für die Erstellung der Dokumentation, für die Präsentation und für das fallbezogene Fachgespräch beträgt insgesamt 24 Stunden und 30 Minuten. Für die Erstellung der Dokumentation soll der Prüfling 16 Stunden und für die Erstellung der Präsentation 8 Stunden nicht überschreiten. Die Durchführung der Präsentation und das fallbezogene Fachgespräch betragen insgesamt 30 Minuten. Die Durchführung der Präsentation soll eine Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten.
Management im Gastgewerbe (Zusatzqualifikation)
Besondere Rechtsvorschrift für die Durchführung von Prüfungen für die Zusatzqualifikation „Management im Gastgewerbe“
- § 1 Ziel der Prüfung
- § 2 Zulassungsvoraussetzungen
- § 3 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderungen
- § 4 Prüfungsbereich „Rechnungswesen / Kosten-Leistungsrechnung“
- § 5 Prüfungsbereich „Fachaufgabe im beruflichen Umfeld“
- § 6 Gewichtung der Prüfung, Bestehen der Prüfung
- § 7 Anwendbare Prüfungsordnung
- § 8 Zeugnis
- § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die IHK Pfalz erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 15. Juni 2026 als zuständige Stelle nach § 9, in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 ( BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen für die „Zusatzqualifikation Management im Gastgewerbe“.
Die im folgenden Wortlaut verwendete männliche Form dient der Vereinfachung und schließt weibliche und diverse Formen mit ein.
§ 1 Ziel der Prüfung
(1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende in einem anerkannten, dreijährigen Ausbildungsberuf im Gastgewerbe über die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die in § 3 genannten Prüfungsinhalte beherrscht und diese Kenntnisse praxisgerecht umsetzen bzw. anwenden kann.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung werden Personen zugelassen, die
a) ein bei der IHK Pfalz eingetragenes, bestehendes, dreijähriges Berufsausbildungsverhältnis gemäß Berufsbildungsgesetz in einem Ausbildungsberuf im Gastgewerbe,
b) die Vorbereitung auf diese Prüfung in einer berufsbildenden Schule,
c) ein Fremdsprachenzertifikat in Englisch in mindestens der Niveaustufe B1 oder vergleichbare Leistungen,
d) ein Fremdsprachenzertifikat in einer zweiten Fremdsprache in mindestens der Niveaustufe A1 oder vergleichbare Leistungen
b) die Vorbereitung auf diese Prüfung in einer berufsbildenden Schule,
c) ein Fremdsprachenzertifikat in Englisch in mindestens der Niveaustufe B1 oder vergleichbare Leistungen,
d) ein Fremdsprachenzertifikat in einer zweiten Fremdsprache in mindestens der Niveaustufe A1 oder vergleichbare Leistungen
nachweisen.
Mit Anmeldung zur Prüfung hat der Antragsteller das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 (1) Buchstabe b) bis d) nachzuweisen.
(2) Es können auch Personen bis zu einem Jahr nach Ende des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 2 Absatz 1 zugelassen werden, die die vorbereitung auf diese Prüfung bereits während des Ausbildungsverhältnisses begonnen und nicht später als ein Jahr nach Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beendet haben.
(2) Es können auch Personen bis zu einem Jahr nach Ende des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 2 Absatz 1 zugelassen werden, die die vorbereitung auf diese Prüfung bereits während des Ausbildungsverhältnisses begonnen und nicht später als ein Jahr nach Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beendet haben.
(3) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf des eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisses.
§ 3 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderungen
Die Prüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- Rechnungswesen / Kosten-Leistungsrechnung
- Fachaufgabe im beruflichen Umfeld
§ 4 Prüfungsbereich „Rechnungswesen / Kosten-Leistungsrechnung“
(1) Im Prüfungsbereich „Rechnungswesen / KostenLeistungsrechnung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist
- die verschiedenen Bereiche des Rechnungswesens und deren Aufgaben, sowie die Rechtsgrundlagen der Buchführung zu überblicken,
- Inventurarten, Inventare und die Aufstellung von Bilanzen zu erklären,
- eine Eröffnungsbilanz zu Geschäftskonten, Aktiv- und Passivkonten, Bestands- und Erfolgskonten und Kontenplan zu erklären,
- wirtschaftliche Erfolgsermittlungen durchzuführen,
- den Kreislauf der doppelten Buchführung und spezielle Buchungssätze anzuwenden,
- Wertminderungen des Anlagevermögens, degressive und lineare Abschreibungen zu ermitteln,
- die Finanzbuchhaltung zur Kosten- und Leistungsrechnung rechnerisch abzugrenzen,
- Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zuzuordnen, sowie
- Jahresabschlussanalysen unter Berücksichtigung von Kennzahlen aus einer Bilanz und aus einer Gewinn- und Verlustrechnung, durchzuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 5 Prüfungsbereich „Fachaufgabe im beruflichen Umfeld“
(1) Im Prüfungsbereich „Fachaufgabe im beruflichen Umfeld“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist
- eine komplexe berufstypische Fachaufgabe prozessorientiert zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
- berufsspezifische Lösungen zu analysieren und daraus eine begründete Auswahl unter Berücksichtigung rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte zu treffen sowie
- das gewählte Vorgehen zu reflektieren, zu dokumentieren sowie das Ergebnis zu präsentieren und zu bewerten.
(2) Der Prüfling hat im beruflichen Einsatzgebiet eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine Fachaufgabe durchzuführen, die ihm einen Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen ermöglicht. Die eigenständige Durchführung ist vom Ausbildenden zu bestätigen. Über die Fachaufgabe hat der Prüfling eine Dokumentation sowie eine Präsentation zu erstellen und ein sich daran anschließendes fallbezogenes Fachgespräch zu führen.
(3) Zur durchgeführten Fachaufgabe hat der Prüfling eine drei- bis fünfseitige Dokumentation zu erstellen. In der Dokumentation hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, die Durchführung und die Begründung der Vorgehensweise sowie das Ergebnis und dessen Bewertung zu beschreiben. Der Dokumentation können maximal drei Seiten praxisüblicher Unterlagen beigefügt werden.
(4) Die Dokumentation sowie die Bestätigung über die eigenständige Durchführung nach Absatz 2 Satz 2 müssen der IHK Pfalz spätestens 30 Tage vor dem Prüfungstermin für das Fachgespräch vorliegen.
(5) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss die Planung, Durchführung und Auswertung der betrieblichen Fachaufgabe in einer Präsentation darzustellen. Ausgehend von der Fachaufgabe, der dazu erstellten Dokumentation und der Präsentation wird mit ihm das fallbezogene Fachgespräch geführt.
(6) Die Prüfungszeit für die Erstellung der Dokumentation, für die Präsentation und für das fallbezogene Fachgespräch beträgt insgesamt 24 Stunden und 30 Minuten. Für die Erstellung der Dokumentation soll der Prüfling 16 Stunden und für die Erstellung der Präsentation 8 Stunden nicht überschreiten. Die Durchführung der Präsentation und das fallbezogene Fachgespräch betragen insgesamt 30 Minuten. Die Durchführung der Präsentation soll eine Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den zweiten Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- die Bewertung für die Dokumentation mit 10 Prozent,
- die Bewertung der Präsentation mit 20 Prozent und
- die Bewertung für das fallbezogene Fachgespräch mit 70 Prozent.
§ 6 Gewichtung der Prüfung, Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsbereiche „Rechnungswesen / Kosten-Leistungsrechnung“ und „Fachaufgabe im beruflichen Umfeld“ sind einzeln zu bewerten und
jeweils gleich zu gewichten.
jeweils gleich zu gewichten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsbereiche im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend und kein Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet worden ist.
§ 7 Anwendbare Prüfungsordnung
Soweit diese besondere Rechtsvorschrift keine abweichenden Regelungen enthält, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8 Zeugnis
Das Zeugnis enthält
- das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung „Zusatzqualifikation Management im Gastgewerbe“ sowie die Ergebnisse der beiden Prüfungsbereiche als Punktzahl und Note,
- einen Vermerk über den Nachweis der einzelnen in § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und d) beschriebenen Zulassungsvoraussetzungen.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese besondere Rechtsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Besondere Rechtsvorschrift für die Prüfung Zusatzqualifikation „Hotelmanagement“ für Auszubildende im anerkannten Ausbildungsberuf „Hotelfachmann/Hotelfachfrau“ der IHK Pfalz vom 28. April 2005, außer Kraft.
