Ausbildung

Kraftfahrzeugmechatroniker/-in

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsinhalte in einem der Schwerpunkte
  1. Personenkraftwagentechnik,
  2. Nutzfahrzeugtechnik,
  3. Motorradtechnik,
  4. System- und Hochvolttechnik oder
  5. Karosserietechnik

Abschlussprüfung Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Serviceauftrag. Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. die Arbeitsschritte zu planen, Daten zu recherchieren, Schaltpläne und Funktionen zu analysieren, Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,
  2. Instandhaltungsvorgaben, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
  3. fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen zu können.
Der Prüfling soll an mindestens einem der nachfolgenden Systeme
  1. Bordnetzsystem,
  2. Beleuchtungssystem,
  3. Ladestromsystem
  4. Startsystem oder
  5. Bremsmechanik
Messungen und Prüfungen durchführen, dabei Fehler, Störungen und deren Ursachen feststellen, Mess- oder Prüfprotokolle anfertigen sowie eine fahrzeugtechnische Baugruppe demontieren, warten, montieren und eine Dokumentation erstellen.
Abweichend können andere Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die genannten Nachweise ermöglichen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und Kundenaufträgen entspricht, durchführen, ein situatives Fachgespräch, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen.

Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch beträgt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern; die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgabenstellungen beträgt 120 Minuten.
Zeitraum
AP Teil 1 Frühjahr: März / April
AP Teil 1Herbst: September / Oktober
Die Prüfungstermine finden Sie hier.

Abschlussprüfung Teil 2

Schriftliche Aufgaben
  • Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik: 120 Minuten
  • Diagnosetechnik: 120 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten
Praktische Aufgaben
Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsabläufe selbstständig zu planen, umzusetzen und die Ergebnisse zu dokumentieren,
  2. Informationssysteme zu nutzen, mit Kunden zu kommunizieren,
  3. Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,
  4. fahrzeugtechnische Systeme außer und in Betrieb zu nehmen,
  5. Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,
  6. Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten,
  7. Ergebnisse zu dokumentieren, Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und zu analysieren,
  8. Probleme und deren Lösungen darzustellen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Kundenauftrages zu begründen.
Für den Nachweis sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Überprüfen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen nach Herstellervorgaben oder straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften;

2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an mindestens einem der folgenden Systeme:
  • Bremssystem,
  • Fahrwerkssystem,
  • Kraftübertragungssystem,
  • Antriebssystem,
  • Komfortsystem,
  • Sicherheitssystem,
  • Hochvoltsystem oder
  • vernetzte Systeme;
3. Instandsetzen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die genannten Nachweise ermöglichen.

Der Prüfling soll drei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können und Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; die Arbeitsaufgaben nach Nummer 2. und 3. sollen sich auf den gewählten Schwerpunkt beziehen. Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
Zeitraum
AP Teil 2 Sommer: Mai / Juni
AP Teil 2 Winter: Dezember / Januar

Die Prüfungstermine finden Sie hier.

Gewichtungs- und Bestehensregelungen

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  • Serviceauftrag: 35%
  • Kundenauftrag: 35%
  • Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik: 10%
  • Diagnosetechnik: 10%
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 10%
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Fortsetzung der Berufsausbildung

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.

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