Ausbildung

Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in

Teil 1 der Abschlussprüfung

Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
  1. Arbeitsauftrag und
  2. Arbeitsplanung
Prüfungstermine:
Teil 1 Frühjahr: April / Mai

Teil 2 der Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung
  • Karosserie- und Fahrzeugbautechnik: 180 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten
Abschlussprüfung Sommer: Mai
Abschlussprüfung Winter: Dezember

Praktische Abschlussprüfung
Der Prüfling muss einen Kundenauftrag bearbeiten.

Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
    und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
    bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche “Karosserie- und Fahrzeugbautechnik” oder “Wirtschafts- und Sozialkunde” durch eine ündliche Prüfung von 3twa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit “ausreichend” bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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