Ausbildung

IT-System-Elektroniker/-in VO 2020

Abschlussprüfung Teil 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten
Arbeitsplatzes statt.

(2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen,
dass er in der Lage ist,

1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,
2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten,
3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und
die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung
einzuhalten,
4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und
5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren.

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich
zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Zeitraum
Zwischenprüfung Frühjahr: Februar/März
 

Abschlussprüfung Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1. Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur,
2. Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen,
3. Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(1) Im Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur
besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1. kundenspezifische Anforderungen unter Beachtung fachlicher und wirtschaftlicher
Hintergründe zu analysieren,
2. Projektanforderungen zu definieren und eine Projektplanung durchzuführen,
3. IT-Systeme und ihre Komponenten auszuwählen und nach den jeweils geltenden Vorschriften
und Normen zu installieren und zu konfigurieren,
4. Geräte und Betriebsmittel nach den jeweils geltenden Vorschriften und Normen an eine
Stromversorgung anzubinden,
5. Verbindungen und Übertragungs- sowie Leitungswege auszuwählen, herzustellen und
darzustellen,
6. projektbezogene Funktionstests durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren sowie
7. Projektergebnisse kundengerecht darzustellen und einen Projektabschluss durchzuführen.

Praktische Abschlussprüfung

Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und
2. seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.

Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation
soll höchstens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
Zeitraum
Abschlussprüfung Sommer: Mai / Juni
Abschlussprüfung Winter: November / Januar

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die
Stromversorgung mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Installation von und Service an IT-Geräten, ITSystemen und IT-Infrastrukturen,
b) Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung oder
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden
ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den
Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt
werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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