Ausbildung

Gleisbauer/-in

Die Berufsausbildung in der 2. Stufe dauert 12 Monate und baut auf dem 24 Mnate dauernden Ausbildungsberuf "Tiefbaufacharbeiter/-in" auf.


Neuordnung der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft ab 2024. Weitere Informationen finden Sie hier.

1. Stufenabschlussprüfung

Die 1. Stufenabschlussprüfung ist identisch mit der Abschlussprüfung der Tiefbaufacharbeiter.
Schriftliche Prüfung
  • Schwerpunktbezogene Aufgaben: 100 Minuten
  • Bauwerke im Tiefbau: 100 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 40 Minuten
Praktische Prüfung
Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:
  1. Herstellen eines Gleisjoches einschließlich einer Notlaschenverbindung oder
  2. Herstellen eines Bahndammes.
Zeitraum
1. Stufe Sommer: Mai / Juni
1. Stufe Winter: Dezember / Januar

2. Stufenabschlussprüfung

Schriftliche Prüfung
  • Bau und Instandhaltung von Gleisen: 150 Minuten
  • Bau und Instandhaltung von Weichen: 150 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten
Praktische Prüfung
Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
  1. Durchführen von gleistechnischen Vermessungen,
  2. Herstellen eines Schienenstoßes,
  3. Montieren einer Weiche oder
  4. Herstellen eines Gleisbogens mit Rampe. 
Zeitraum
Abschlussprüfung Sommer: Mai / Juni
Abschlussprüfung Winter: Dezember / Januar

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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