Ausbildung

Glasapparatebauer/-in

Die derzeitige Ausbildungsordnung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin stammte aus dem Jahr 1983 und war somit seit fast 40 Jahren unverändert geblieben. In den letzten Jahren hatten sich jedoch technische Weiterentwicklungen vollzogen, auf die das Berufsbild nun neu abgestimmt werden sollte. Dabei hatten sich Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche verändert bzw. weiterentwickelt. Insbesondere neue Technologien und Verfahren sowohl in den zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten als auch in den Prüfungsanforderungen sollten in der modernisierten Verordnung verankert werden. Sie bezogen sich etwa auf die technologische Entwicklung von Fertigungstechniken sowie neue Produkte und Halbzeuge. Zudem waren Tätigkeitsfelder und damit die Anforderungsprofile vielfältiger geworden. Beispielhaft genannt seien hier die Vakuumtechnik, die Versilberung und die Automatisierung sowie Kompetenzen im Umgang mit verschiedenen Glasarten. Auch stellte die Kundenberatung in Bezug auf die Entwicklung von Apparaten und Anlagen einen wesentlichen Teil der heutigen Tätigkeit dar.

Die Neuordnung des Ausbildungsberufes gibt nun die Möglichkeit, Einsatzgebiete in der Ausbildung zu wählen. Es muss mindestens ein vorgegebenenes Einsatzgebiet ausgewählt werden. Eine Abfrage erfolgt jeweils zur Zwischen- und zur Abschlussprüfung.

Die neue Ausbildungsverordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft.

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Bearbeiten von Glaserzeugnissen und
  2. Glaseigenschaften.
Im Prüfungsbereich Bearbeiten von Glaserzeugnissen hat der Prüfling zwei Arbeitsproben durchzuführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
  1. Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich und mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen,
  2. Kegelhülsen bis Normschliff 19 auftreiben,
  3. Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegen,
  4. Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blasen oder
  5. Glasrohre in Glasrohre mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einseitig und doppelseitig einschmelzen.
Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Dabei ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.
Nach der Durchführung der Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsproben geführt.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 5 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
Zum Nachweis der Kenntnisse im Prüfungsbereich Glaseigenschaften soll der Prüfling in höchstens 120 Minuten schriftliche Aufgaben bearbeiten.

Zeitraum
Zwischenprüfung Frühjahr: März / April
Zwischenprüfung Herbst: September / Oktober
Für den Ausbildungsberuf des Glasapparatebauers/der Glasapparatebauerin gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk der IHK Pfalz. Prüflinge werden an die IHK Rheinhessen oder an die IHK Heilbronn-Franken überstellt.

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Herstellen von Glasapparaten,
  2. Bearbeiten von Halbzeugen,
  3. Technologie im Glasapparatebau,
  4. Herstellungsprozesse sowie
  5. Wirtschafts- und Sozialkunde
Im Prüfungsbereich Herstellen von Glasapparaten hat der Prüfling ein Prüfungsstück herzustellen. Vor der Herstellung des Prüfungsstückes hat der Prüfling einen Vorschlag für das Prüfungsstück beim Prüfungsausschuss zur Genehmigung einzureichen. Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsstückes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren und zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsstückes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen und für die Erarbeitung der Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 15 Minuten.
Im Prüfungsbereich Bearbeiten von Halbzeugen hat der Prüfling zwei und höchstens drei Arbeitsproben durchzuführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
  1. Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen,
  2. Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen,
  3. Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glasrohre einschmelzen,
  4. Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen,
  5. Kapillarrohre zusammensetzen,
  6. Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen,
  7. Wendeln wickeln,
  8. Kugeln aus Glasrohren aufblasen,
  9. Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen,
  10. Metalle in Glas einschmelzen,
  11. Glasscheiben fügen,
  12. Glasrohre in Form einrollen und
  13. Halbzeuge formen.
Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Dabei ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.
Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 6 Stunden.
Schriftliche Abschlussprüfung
  • Technologie im Glasapparatebau: 120 Minuten
  • Herstellungsprozesse: 120 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten
 Zeitraum
Abschlussprüfung Sommer: Mai / Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Dezember / Januar / Februar
Für den Ausbildungsberuf des Glasapparatebauers/der Glasapparatebauerin gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk der IHK Pfalz. Prüflinge werden an die IHK Rheinhessen oder an die IHK Heilbronn-Franken überstellt.

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens “ausreichend”,
  2. im Prüfungsbereich “Herstellen von Glasapparaten” mit mindestens “ausreichend”,
  3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens “ausreichend” und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit “ungenügend”

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann und schlechter als mit “ausreichend” bewertet worden ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Ergänzungsprüfung das doppelte Gewicht.

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