Ausbildung

Chemielaborant/-in

Abschlussprüfung Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Schriftliche Prüfung
  • Allgemeine und Präparative Chemie: 135 Minuten Prüfungszeit
Praktische Prüfung
Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
  1. Arbeitsabläufe selbstständig planen,
  2. Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
  3. berufsbezogene Berechnungen durchführen,
  4. arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
  5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. präparative Arbeiten durchführen,
  2. Produkte charakterisieren
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten. Die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.
Zeitraum
1. Stufe Sommer: Mai / Juni
1. Stufe Winter: Dezember / Januar

Abschlussprüfung Teil 2

Schriftliche Abschlussprüfung
  • Prüfungsfach Analytische Chemie und Wahlqualifikationen: 195 Minuten Prüfungszeit
  • Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten Prüfungszeit
Praktische Abschlussprüfung
Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
  1. komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
  2. Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
  3. arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
  4. berufsbezogene Berechnungen durchführen,
  5. Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
  6. die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
  7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann.
Hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
  1. Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,
  2. Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,
  3. Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,
  4. eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I;
Der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten. Die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
Zeitraum
2. Stufe Sommer: Juni / Juli
2. Stufe Winter: Januar / Februar

Gewichtungs- und Bestehensregeln

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  • Herstellen und Charakterisieren von Produkten: 17,5%
  • Allgemeine und Präparative Chemie: 17,5 %
  • Prozessorientiertes Arbeiten: 27,5%
  • Analytische Chemie und Wahlqualifikation: 27,5%
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 10,0 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

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