Ausbildung

Brunnenbauer/-in

Die Berufsausbildung in der 2. Stufe dauert 12 Monate und baut auf dem 24 Monate dauernden Ausbildungsberuf "Tiefbaufacharbeiter/-in" auf.

1. Stufenabschlussprüfung

Die 1. Stufenabschlussprüfung ist identisch mit der Abschlussprüfung der Tiefbaufacharbeiter.  
Schriftliche Prüfung
  • Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben: 100 Minuten Prüfungszeit
  • Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau: 100 Minuten Prüfungszeit
  • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 40 Minuten Prüfungszeit
Praktische Prüfung
Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Längs- und Querneigung und Einfassung
im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:
Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, Zuordnen verschiedener Formstücke und Durchführen einer Druckprüfung;
im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:
  • Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk, Einbau von Gelenkstücken und Herstellen von Bermen und Gerinnen oder
  • Herstellen einer Freispiegelleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien sowie Einbau von Abzweigungen und Formstücken;
im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:
  • Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,
  • Herstellen eines Verbauabschnittes einschließlich Einbauen einer Rohrleitung oder
  • Installieren einer Druckkesselanlage einschließlich Herstellen einer Werkstückkomponente;
im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:
  • Herstellen eines Gleisjoches einschließlich einer Notlaschenverbindung oder
  • Herstellen eines Bahndammes.
Zeitraum
1. Stufe Sommer: Mai / Juni
2. Stufe Winter: Dezember / Januar
Für den Ausbildungsberuf des Brunnenbauers/der Brunnenbauerin gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden zur Handwerkskammer Oldenburg überstellt.

2. Stufenabschlussprüfung

Schriftliche Prüfung
  • Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen: 180 Minuten Prüfungszeit
  • Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen: 120 Minuten Prüfungszeit
  • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten Prüfungszeit
Praktische Prüfung
Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
  1. Ausbau einer Bohrung zu einem Brunnen einschließlich Inbetriebnahme und Dokumentation,
  2. Herstellen eines Abschlussbauwerks,
  3. Durchführen einer Intensiventsandung einschließlich Dokumentation und Herstellen eines entsprechenden Werkzeuges oder
  4. Durchführen einer Brunnensanierung einschließlich Dokumentation.
Materialbereitstellung
Die Materialbereitstellungsunterlagen für den Ausbildungs- und Prüfbetrieb finden Sie unter "Links und Downloads".
Zeitraum
2. Stufe Sommer: Mai / Juni
2. Stufe Winter: Dezember / Januar
Für den Ausbildungsberuf des Brunnenbauers/der Brunnenbauerin gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden zur Handwerkskammer Oldenburg überstellt.

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die HWK Oldenburg.

Links und Downloads