Ausbildung

Brauer- und Mälzer/-in

Für den Ausbildungsberuf des Brauers und Mälzers/der Brauerin und Mälzerin gibt es keinen eigenen Prüfungsausschuss im Kammerbezirk. Prüflinge werden zur IHK Ulm überstellt.

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung findet in einem praktisch durchzuführenden und in einem schriftlich durchzuführenden Prüfungsbereich statt. In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er Verfahrensschritte darstellen, Produktionsabläufe kontrollieren und dokumentieren, Produktionsanlagen reinigen und desinfizieren, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, fachbezogene Berechnungen durchführen, Funktionsweisen von Anlagen und Maschinen beschreiben, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zum Umweltschutz durchführen kann.
Für den praktischen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
  1. Folgende Gebiete sind zugrunde zu legen:
    a) Getreide, Wasser, Hopfen, Hefe,
    b) Malz,
    c) Würze und
    d) technische Einrichtungen;
  2. der Prüfling soll bis zu vier Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen
    dokumentieren;
  3. die Prüfungszeit beträgt höchstens zwei Stunden.
Für den schriftlichen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
  1. Folgende Gebiete sind zugrunde zu legen:
    a) Rohstoffe und deren Lagerung,
    b) Malzherstellung,
    c) Würzeherstellung,
    d) Kälteerzeugung,
    e) Wasseraufbereitung und
    f) Reinigung und Desinfektion;
  2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen;
  3. die Prüfungszeit beträgt höchstens drei Stunden.
Zeitraum
Zwischenprüfung Frühjahr: März / April
Zwischenprüfung Herbst: September / Oktober

Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung
  • Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie: 150 Minuten Prüfungszeit
  • Prüfungsbereich Betriebstechnik: 90 Minuten Prüfungszeit
  • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten Prüfungszeit
Praktische Abschlussprüfung
Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auswählen
    und beurteilen, Fehler und Qualitätsmängel ermitteln und beheben, Messgeräte kalibrieren
    und einsetzen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben planen und durchführen, Arbeitsergebnisse auswerten und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Hygiene, zur Qualitätssicherung und zum Umweltschutz durchführen kann;
  2. hierfür ist aus den Gebieten
    a) Steuern von Brauprozessen,
    b) Inbetriebnehmen und Übergeben einer Schankanlage,
    c) Warten und Inbetriebnehmen von Teilsystemen,
    d) Einrichten oder Umrüsten eines Anlagenteils aus dem Abfüllbereich,
    e) Ausmischen eines Biermischgetränkes oder eines alkoholfreien Getränkes,
    f) Proben ziehen und auswerten, Parameter bestimmen, auszuwählen, wobei die Gebiete nach den Buchstaben a und b in der Auswahl enthalten und aus den Gebieten nach den Buchstaben c und d sowie aus den Gebieten nach den Buchstaben e und f jeweils eins enthalten sein muss;
  3. der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
  4. die Arbeitsprobe nach Nummer 2 Buchstabe a muss mindestens zwei Teilprozesse umfassen; der zugrunde liegende Prozess kann als Simulation erfolgen, wobei dem Prüfling Gelegenheit zu geben ist, sich in das Simulationsprogramm einzuarbeiten;
  5. die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens fünf Stunden.
Zeitraum
Abschlussprüfung Sommer: Mai / Juni
Abschlussprüfung Winter: Dezember / Januar

Bestehensregeln

Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich praktische Arbeit sowie in der Arbeitsprobe nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b jeweils mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die IHK Ulm.

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