Ausbildung

Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen für die ZQ „Europakaufmann/Europakauffrau“

Die IHK Pfalz erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 21. März 2019 als zuständige Stelle nach §9, in Verbindung mit §79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I Seite 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2581) geändert worden ist, folgende besonderen Rechtsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen für die „Zusatzqualifikation Europakaufmann/Europakauffrau“.
Die im folgenden Wortlaut verwendete männliche Form dient der Vereinfachung und schließt weibliche und diverse Formen mit ein.

§ 1 Ziel der Prüfung

(1) Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf über die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die in § 3 genannten Prüfungsinhalte beherrscht und diese Kenntnisse praxisgerecht umsetzen bzw. anwenden kann.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen 

(1) Zur Prüfung werden Personen zugelassen, die
a) ein bei der IHK Pfalz eingetragenes, bestehendes Berufsausbildungsverhältnis gemäß Berufsbildungsgesetz in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf,
b) die Vorbereitung auf diese Prüfung in einer berufsbildenden Schule,
c) ein Fremdsprachenzertifikat in Englisch in mindestens der Niveaustufe B1 oder vergleichbare Leistungen,
d) ein Fremdsprachenzertifikat in einer zweiten europäischen Fremdsprache in mindestens der Niveaustufe A1 oder vergleichbare Leistungen,
e) den Europäischen Computerführerschein „ECDL-Profile“ oder vergleichbare Zertifikatsleistungen,
f) ein vierwöchiges Berufspraktikum im europäischen Ausland mit kaufmännischem Schwerpunkt inklusive Praktikumsbericht
nachweisen.
Mit Anmeldung zur Prüfung hat der Antragsteller das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 (1) Buchstabe b) bis f) nachzuweisen.
(2) Es können auch Personen bis zu einem Jahr nach Ende des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 2 Absatz 1 zugelassen werden, die die Vorbereitung auf diese Prüfung bereits während des Ausbildungsverhältnisses begonnen und nicht später als ein Jahr nach Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beendet haben.
(3) Auf Antrag kann das Auslandspraktikum gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe f) bis maximal ein Jahr nach Ende des Berufsausbildungsverhältnisses absolviert werden.
(4) Die Zulassung zur Prüfung in der Zusatzqualifikation steht unter der auflösenden Bedingung der bestandenen Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf des eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisses.

§ 3 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung wird schriftlich im Bereich „Internationale Geschäftsprozesse“ durchgeführt.
(2) Die Prüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile.
a) Ein Produkt oder ein Unternehmen auf einem ausländischen Markt positionieren,
b) Auslandsaufträge anbahnen, abwickeln und bewerten.
Im Prüfungsteil „Ein Produkt oder ein Unternehmen auf einem ausländischen Markt positionieren“ sind mehrere praxisbezogene Aufgaben im Rahmen ganzheitlicher Arbeitsaufgaben zu bearbeiten. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Inhalte geprüft werden:
  • Grundlagen des Außenhandels,
  • Einfluss internationaler Organisationen und Abkommen auf den globalen Handel
  • Strategien bei der Planung eines Auslandsengagements
  • Internationale Standortauswahl
  • Entwicklung, Bedeutung, Ziele und Strategien des internationalen Marketings,
  • Anlässe und Bedeutung internationaler Tätigkeiten,
  • Internationale Marktforschung Schwerpunkt Europa
Im Prüfungsteil „Auslandsaufträge anbahnen, abwickeln und bewerten“ sind mehrere praxisbezogene Aufgaben im Rahmen ganzheitlicher Arbeitsaufgaben zu bearbeiten. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Inhalte geprüft werden:
  • Geschäftsanbahnung im Ausland,
  • Chancen und Risiken bei Außenhandelsgeschäften,
  • Internationales Kaufvertragsrecht,
  • Marketing-Mix und Controlling im internationalen Marketing, 
  • Abwicklungen von Außenhandelsgeschäften unter Berücksichtigung der erforderlichen Dokumente und Zollbestimmungen,
  • Internationale Lieferbedingungen,
  • Zahlungsbedingungen,
  •  Außenhandelskalkulation,
  • Abwägung von Wechselkursrisiken, 
  • Auslandszahlungsverkehr
(3) Die Prüfung muss in beiden Prüfungsbereichen jeweils mindestens hälftig die aufgeführten Inhalte abdecken.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt höchstens 240 Minuten, wobei jeder Prüfungsbereich höchstens 120 Minuten umfasst.

§ 4 Gewichtung der Prüfung, Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsteile im Bereich „internationale Geschäftsprozesse“ sind einzeln zu bewerten und jeweils gleich zu gewichten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend und in keinem Prüfungsteil mit ungenügend bewertet worden ist.

§ 5 Anwendbare Prüfungsordnung

Soweit diese besonderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6 Zeugnis

Das Zeugnis enthält
  • das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung „Internationale Geschäftsprozesse“ sowie die Ergebnisse der beiden Prüfungsbereiche als Punktzahl und Note,
  • einen Vermerk über den Nachweis der einzelnen in § 2 Absatz 1 Buchstabe c) bis f) beschriebenen Zulassungsvoraussetzungen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese besonderen Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ludwigshafen am Rhein, 22. März 2019