weiterbildungsprüfungen
Nachteilsausgleich bei Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen
Das Berufsbildungsgesetz verlangt eine Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse behinderter Menschen bei Prüfungen. Ziel der Vorschriften ist im Sinne von Teilhabe und Inklusion, die Einbeziehung behinderter Menschen in das bisherige System der Berufsbildung zu fördern und dem verfassungsrechtlichen Teilhabegebot Genüge zu tun. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter (§§ 65 ff. BBiG, § 15 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen der IHK Pfalz).
- 1. Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Prüfung stellen?
- 2. Wie kann der Nachteilsausgleich in Prüfungen aussehen?
- 3. Welche Beeinträchtigungen können ausgeglichen werden?
- 4. Wie ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
- 5. Wann ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
- 6. Welche Unterlagen müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden?
- 7. Wie wird der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der IHK Pfalz bearbeitet?
1. Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Prüfung stellen?
Nachteilsausgleichsberechtigt sind Prüfungsteilnehmende, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Eine Behinderung ist nicht gegeben, wenn nur eine vorübergehende Prüfungsunfähigkeit oder eine zeitlich begrenzte Einschränkung der Prüfungsfähigkeit vorliegt. In solchen Fällen ist die betroffene Person nicht dauerhaft beeinträchtigt, sondern lediglich zum Zeitpunkt der bevorstehenden Prüfung.
Beispiele hierfür sind Knochenbrüche, Einschränkungen nach einer Operation, Prüfungsangst, sprachliche Defizite in der Prüfungssprache oder andere Ursachen für eine akute Prüfungsunfähigkeit beziehungsweise eine temporäre Einschränkung der Prüfungsfähigkeit.
Beispiele hierfür sind Knochenbrüche, Einschränkungen nach einer Operation, Prüfungsangst, sprachliche Defizite in der Prüfungssprache oder andere Ursachen für eine akute Prüfungsunfähigkeit beziehungsweise eine temporäre Einschränkung der Prüfungsfähigkeit.
In diesen Fällen ist der Prüfungsteilnehmende nicht dauerhaft beeinträchtigt. Nach Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit kann ein neuer Prüfungstermin wahrgenommen werden.
2. Wie kann der Nachteilsausgleich in Prüfungen aussehen?
Instrumente des Nachteilsausgleichs kommen entsprechend den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung zum Einsatz. Orientierung gibt die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB).
Instrumente |
Beispiele |
|---|---|
| Technische Hilfsmittel |
z. B. Lesehilfen, Sprachcomputer, Computer mit Tastatur für Sehbehinderte und Großbildschirm |
| Besondere Gestaltung der Prüfung |
z. B. Zeitverlängerung, angemessene Pausen, Änderung der Prüfungsformen, zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben, Verwendung großer Schriftbilder |
| Einsatz von Hilfspersonen | z. B. “Sehende Hilfen” zum Vorlesen oder Erklären von Zeichnungen, Gebärdensprachdolmetscher, Einsatz von Vertrauenspersonen, Zulassung besonders konstruierter Apparaturen |
Ein Verzicht auf Pausenzeiten zwischen Prüfungsarbeiten ist nicht möglich.
3. Welche Beeinträchtigungen können ausgeglichen werden?
Körperliche Einschränkungen
Darunter fallen beispielsweise
- chronisch körperliche Erkrankungen (z. B. rheumatische Erkrankung)
- Sinnesbeeinträchtigungen (z. B. Gehörlosigkeit, Blindheit)
- Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates (z. B. Lähmungen).
die bereits in der Ausbildung und später im Berufsleben durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können. Diese werden auch in der Prüfung durch Hilfsmittel ausgeglichen.
Nicht ausgeglichen werden können Leiden, die die individuelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, weil gerade die Leistungsfähigkeit abgeprüft werden soll. Es kommt dabei auf die konkrete Fortbildungsprüfung an. Prüfungsniveau und Prüfungsinhalte dürfen in keinem Fall verändert werden.
Zu den abzuprüfenden Kompetenzen gehört beispielsweise, dass eine bestimmte Prüfungsleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums erbracht wird. Das heißt, ein Nachteilsausgleich kann nur gewährt werden, wenn der Prüfungsteilnehmende die Leistungsfähigkeit besitzt, das Qualifikationsziel der Prüfung zu erreichen und diese Kompetenzen wegen des Leidens lediglich nicht darstellen kann.
Eine dauerhafte Einschränkung der persönlichen Leistungsfähigkeit oder eine Leistungsschwäche können nicht ausgeglichen werden.
4. Wie ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
Für den Antrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen ist das Formular „Antrag Nachteilsausgleich für Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen“ (PDF-Datei · 127 KB) zu nutzen und vollständig ausgefüllt an die Industrie- und Handelskammer für die Pfalz zu schicken. Daneben sind die Unterlagen einzureichen, anhand derer die IHK das Vorliegen einer Behinderung und die Art der Behinderung nachprüfen kann (Beispiel: Fachärztliche Bescheinigung, siehe Punkt 6).
5. Wann ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig zu stellen. Er muss spätestens zusammen mit der Prüfungsanmeldung zur betroffenen Fortbildungsprüfung eingehen. Die entsprechenden Anmeldefristen entnehmen Sie dem Formular zur Prüfungsanmeldung des jeweiligen Fortbildungsabschlusses.
6. Welche Unterlagen müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden?
Die Industrie- und Handelskammer für die Pfalz muss als zuständige Stelle feststellen, ob und wie ein Nachteilsausgleich durchzuführen ist.
Erforderliche Nachweise sind:
-
Fachärztliche Atteste bzw. Stellungnahmen von approbierten psychologischen Psychotherapeuten oder vergleichbaren Berufsgruppen
-
Behandlungsberichte eines Krankenhauses oder Reha Zentrums
-
Stellungnahmen von Reha-Trägern oder Bewilligungsbescheide von Trägern der Eingliederungshilfe
-
Bei einer Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) kann ein Gutachten eines sonderpädagogischen Instituts oder einer vergleichbaren fachkundigen Einrichtung eingereicht werden
Hausärztliche Atteste werden als Nachweis nicht anerkannt.
Die Bescheinigung soll in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und die Beeinträchtigungen genau beschreiben (möglichst „quantifiziert“), z. B.
- Verminderung der visuellen Wahrnehmung um …%,
- Beeinträchtigung der Motorik der Hände beim Schreiben
- Verminderung der Lese- und Schreibgeschwindigkeit um …%,
- eingeschränkte Beweglichkeit der Gliedmaßen
- Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, usw.
Das Attest muss den aktuellen Gesundheitszustand beschreiben und sollte daher nicht älter als 6 Monate sein.
Das Attest muss aufzeigen, wie der Nachteilsausgleich erfolgen soll (einzeln für jedes Prüfungsfach bzw. für jeden Prüfungsteil), z. B.
-
für den Prüfungsteil der Grundlegenden Qualifikationen wird eine Zeitverlängerung von … Minuten beantragt.
-
für das situationsbezogene Fachgespräch wird eine Zeitverlängerung um xx Prozent beantragt.
-
für den Prüfungsteil der Handlungsspezifischen Qualifikationen wird als Hilfsmittel … beantragt.
Nicht ausreichend ist zum Beispiel: "Für die Fortbildungsprüfung xx wird eine angemessene Zeitverlängerung beantragt".
Wenn vorhanden ist auch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen.
7. Wie wird der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der IHK Pfalz bearbeitet?
Bei der Beurteilung des erforderlichen Nachteilsausgleichs werden durch die IHK Pfalz alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt.
Es werden nur Maßnahmen zugelassen, die behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen, nicht jedoch solche, die die Prüfung qualitativ verändern.
Gegebenenfalls berücksichtigt die IHK Pfalz die fachliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses.
Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung.
