Verwendung von Gesetzestexten in Weiterbildungsprüfungen

Es dürfen nur unkommentierte Gesetzesfassungen verwendet werden. Klebezettel, Lesezeichen, Unterstreichungen/Markierungen (auch farblich) und Anmerkungen, die ausschließlich Querverweise auf andere Paragrafen enthalten, sind zulässig.

Rechtsstandangabe für die Gesetzestexte

Nach dem angegebenen Rechtsstand wird korrigiert. Werden die Aufgaben nach dem neuesten Rechtsstand gelöst, ist dies ebenfalls korrekt. Die Aufgaben dürfen nicht nach einem älteren Rechtsstand, als angegeben gelöst werden.

Ausdrucke von Gesetzestexten aus dem Internet

Gesetzestexte können in gebundener Form oder als Ausdruck genutzt werden. Zulässige Internetseiten für den Download sind www.juris.de oder www.gesetze-im-internet.de. Es werden nur vollständig auf DIN A4 ausgedruckte und geheftete Gesetzestexte zugelassen. Auszüge oder einzelne Seiten sind nicht erlaubt.
Die IHK Pfalz kann in begründeten Fällen gedruckte Gesetzestexte nach der Prüfung zur Überprüfung auf Täuschungshandlungen einbehalten.

Lesezeichen/Klebezettel

Folgende Beschriftungen für Lesezeichen/Klebezettel sind zulässig:
  • Bezeichnungen von Gesetzen innerhalb einer Gesetzessammlung
    (z. B. „Produkthaftungsgesetz“ im BGB)
  • Abschnitte oder Titel wie „Rechtsgeschäft“ oder „Geschäftsfähigkeit“
  • Paragrafen/-verweise
Paragrafenverweise dürfen wie folgt erfolgen:
  • § 40
  • § 30 HGB
  • siehe § 30 HGB
  • vgl. § 30 HGB
  • §§ 433, 929 BGB
Andere Begriffe (z. B. aus dem Inhalt des Paragrafen) sind nicht erlaubt.

Bitte beachten Sie das nachfolgende Fallbeispiel zur weiteren Erläuterung:

§§ 3, 4, 5 ArbZG
Mögliche Lesezeichen:
  • Werktägliche Arbeitszeiten und arbeitsfreie Zeiten
  • (§ 3) Arbeitszeit der Arbeitnehmer
  • (§ 3) Arbeitszeit
  • § 3
  • Ruhepausen
Nicht erlaubt: Ruhezeit von mind. 11 Stunden

Hilfsmittel

Bitte beachten Sie die für den jeweiligen Fortbildungsabschluss gültige Hilfsmittelliste der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung gGmbH.