Ausbildung
Validierung, neues Angebot für Berufserfahrene: beruflich erworbene Handlungsfähigkeit sichtbar machen
Seit Januar 2025 ist die Feststellung von individuellen, berufsspezifischen Kompetenzen eine neue hoheitliche Aufgabe der Kammern. Das neue Feststellungsverfahren macht berufliches Können, welches jenseits der dualen Berufsausbildung oder beruflichen Fortbildung, non-formal und informell, erworben wurde, sichtbar. Es richtet sich somit insbesondere an Menschen, die über langjährige Berufserfahrung verfügen, jedoch nie eine reguläre Berufsausbildung abgeschlossen haben.
- An wen richtet sich das Verfahren?
- Was sind non-formale und informell erworbene Kompetenzen?
- Wer kann an dem Validierungsverfahren teilnehmen?
- Sind Deutschkenntnisse nötig?
- Was ist ein Referenzberuf?
- Wie viel Berufserfahrung braucht man, um an einem Validierungsverfahren teilnehmen zu können?
- Wie läuft die Validierung ab?
- Welche Dokumente sind für die Antragstellung nötig?
- Was kostet die Teilnahme am Validierungsverfahren?
- Was erhält man am Ende des Verfahrens?
- Wozu berechtigt ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit?
- Welche Möglichkeit besteht, wenn das Verfahren nur eine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit ergibt?
- Was ist ein Ergänzungsverfahren?
- Kann das Verfahren wiederholt werden?
- Wer ist zuständig? Wo kann ein Antrag auf Zulassung zum Validierungsverfahren gestellt werden?
- Wie lange dauert das Validierungsverfahren?
- In welchen Berufen wird das Validierungsverfahren angeboten?
- Welchen Nutzen hat das Verfahren für Arbeitgeber?
- Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?
- Kommt ein Feststellungsverfahren für mich in Frage?
Menschen ohne Berufsabschluss in ihrem Tätigkeitsfeld haben es in der Arbeitswelt nicht immer leicht. Ihnen fehlt ein anerkannter Nachweis über ihr fachliches Knowhow und über das, was sie können. Beispielsweise wenn sie arbeitslos werden, kann dies ein handfestes Problem werden, denn auf dem Arbeitsmarkt werden sie leicht übersehen oder unterschätzt. Aber auch ein Arbeitgeberwechsel kann sich ohne Nachweis schwierig gestalten.
Mit dem Validierungsverfahren werden berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Referenzberuf) erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, bewertet und bescheinigt.
Das hilft nicht nur der Einzelperson, sondern auch den Unternehmen. Sie können damit die Fähigkeiten und das Können von Menschen ohne Berufsabschluss besser einschätzen. So können sie ihre Mitarbeitenden passgenauer einsetzen und zielgerichtet weiterqualifizieren. Für die Betriebe kann das Verfahren somit zu einem Baustein in einer Gesamtstrategie zur Fachkräftesicherung und Mitarbeiterbindung werden.
Rechtsgrundlage ist das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) Abschnitt 6.
Aktuell können leider noch keine Anträge zu diesem neuen Verfahren gestellt werden, da das Verfahren von der Rechtsaufsicht in Rheinland-Pfalz noch genehmigt werden muss. Bitte beachten Sie zudem, dass die Validierung gebührenpflichtig ist. Die Gebühren für ein Standardverfahren werden sich, vorbehaltlich der rechtlichen Genehmigung, zwischen 1.300 - 1.900 € belaufen. Der genaue Betrag wird nach Antragstellung je nach Aufwand des Verfahrens festgelegt.
An wen richtet sich das Verfahren?
Das Verfahren richtet sich an Erwachsene
- mit mehrjähriger Berufserfahrung,
- ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf,
- mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen,
- für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt.
Was sind non-formale und informell erworbene Kompetenzen?
Non-formales Lernen
Lernprozess, der im Rahmen planvoller Tätigkeiten (in Bezug auf Lernziele und Lernzeit) stattfindet und bei dem das Lernen in einer bestimmten Form unterstützt wird.
Beispiele:
- Strukturiertes Online-Lernen
- innerbetriebliche Weiterbildung, mit der Unternehmen die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter verbessern
Informelles Lernen
Lernprozess, der im Alltag – am Arbeitsplatz, im Familienkreis oder in der Freizeit – stattfindet und in Bezug auf Lernziele, Lernzeit oder Lernförderung nicht organisiert oder strukturiert ist.
Beispiele:
- am Arbeitsplatz erworbene Fähigkeit, ein Projekt zu leiten
- Sprachkenntnisse, die während eines Auslandsaufenthalts erworben wurden
Formales Lernen
Lernprozess, der in einem organisierten und strukturierten, speziell dem Lernen dienenden Kontext stattfindet und typischerweise zum Erwerb einer Qualifikation, in der Regel in Form eines Zeugnisses oder eines Befähigungsnachweises führt.
Hierzu gehören Systeme der:
- allgemeinen Bildung,
- der beruflichen Erstausbildung und
- der Hochschulbildung
Wer kann an dem Validierungsverfahren teilnehmen?
Personen ohne Berufsabschluss mit langjähriger beruflicher Erfahrung,
- die mindestens 25 Jahre alt sind,
- die über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen (das gesamte Verfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt),
- die eine qualifizierte berufliche Tätigkeit im eineinhalbfachen Umfang der Ausbildungszeit, die für diesen Beruf vorgeschrieben ist, gearbeitet haben,
- die in Deutschland leben oder die notwendige Berufstätigkeit mindestens zu Hälfte in Deutschland ausgeübt haben,
- die in dem Beruf, in dem sie die Feststellung anstreben, keinen deutschen Berufsabschluss haben oder denen hierfür kein ausländischer Berufsabschluss anerkannt worden ist und
- die aktuell keine Ausbildung in dem festzustellenden Beruf absolvieren.
Sie können sich bei der IHK Pfalz für das Feststellungsverfahren anmelden, wenn Sie in Rheinland-Pfalz oder dem Saarland wohnen bzw. arbeiten.
Sind Deutschkenntnisse nötig?
Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt., daher sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig. Das betrifft vor allem die Fachsprache im jeweiligen Beruf. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich von Ihrer IHK beraten.
Was ist ein Referenzberuf?
Der Referenzberuf ist der duale Ausbildungsberuf, in dem die berufliche Handlungskompetenz festgestellt werden soll.
Wie viel Berufserfahrung braucht man, um an einem Validierungsverfahren teilnehmen zu können?
Um an einem Validierungsverfahren teilzunehmen, ist mindestens das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit des Referenzberufs als einschlägige Berufserfahrung nötig. Diese muss den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken.
Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Fachlagerist/-in dauert zwei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden. (2 x 1,5 = 3)
Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Fachinformatiker/-in dauert drei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens viereinhalb Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden. (3 x 1,5 = 4,5)
Wie läuft die Validierung ab?
Das sehr individuell gestaltete Verfahren erfolgt in vier Schritten.
- Information und Beratung
Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem können die beruflichen Erfahrungen sowie der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf. - Antragsstellung
Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die zuständige Stelle prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus. - Bewertung
Die zuständige IHK Pfalz organisiert ein berufs- und praxisbezogenes Bewertungsverfahren. Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer/-innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen berufstypischen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest. Dabei werden die beruflichen Kompetenzen der Teilnehmer mit den Anforderungen des Referenzberufes verglichen. - Ergebnismitteilung
Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die IHK ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus.
Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.
Näheres zum Feststellungsverfahren ist in der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung und der entsprechenden Verfahrensregelung der IHK Pfalz geregelt.
Welche Dokumente sind für die Antragstellung nötig?
- Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
- Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z.B. aktueller Lebenslauf)
- Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
- gegebenenfalls Antrag auf Nachteilsausgleich
Nachweise, die in einer anderen Sprache als Deutsch ausgestellt sind, müssen mit einer Übersetzung eingereicht werden.
Was kostet die Teilnahme am Validierungsverfahren?
Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung der IHK Pfalz. Die Gebühren legt die IHK Pfalz in ihrer Gebührenordnung fest.
Die Gebühren werden für die Zulassung zum Validierungsverfahren und für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit getrennt erhoben.
- Gebühr für die Zulassung zum Verfahren ("Antragsgebühr" u.a. für Antragstellung, Auswertung der Antragsunterlagen)
-
Gebühr für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit ("Bewertungsgebühr" u.a. für Aufgabenerstellung, Bewertung durch das Feststellungstandem)Materialkosten fallen ggf. extra an.
Die IHK Pfalz informiert Sie gerne zu den Gebühren in Ihrem Verfahren.
Was erhält man am Ende des Verfahrens?
Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:
- Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
- Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist: Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit (siehe Frage “Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?”)
Hinweis: Es wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen erhält erhält nur, wer eine deutsche Abschlussprüfung erfolgreich ablegt.
Wozu berechtigt ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit?
- Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung (sog. Externenprüfung)
- Anspruch auf Zulassung zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe (z.B. geprüfter/geprüfte Berufsspezialist/-in, Bachelor Professional) (ggf. weitere Zulassungskriterien beachten)
- Ausbildungsberechtigung: Mit einem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit liegt die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder vor. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss zusätzlich nachgewiesen werden (AEVO-Prüfung, Teil IV der Meisterprüfung), um ausbilden zu dürfen.
Hinweis: Auch ohne ein Zeugnis, das die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt, besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zur Externenprüfung bzw. zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe zugelassen zu werden.
Auch die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder kann unter bestimmten Voraussetzungen von der IHK widerruflich zuerkannt werden. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer IHK vorab beraten.
Auch die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder kann unter bestimmten Voraussetzungen von der IHK widerruflich zuerkannt werden. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer IHK vorab beraten.
Welche Möglichkeit besteht, wenn das Verfahren nur eine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit ergibt?
Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.
Was ist ein Ergänzungsverfahren?
Das Ergänzungsverfahren richtet sich auf die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Kompetenzen. Ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren kann nur einmal gestellt werden.
Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche die berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.
Kann das Verfahren wiederholt werden?
Bei einem ablehnenden Bescheid kann nach einer Frist von 12 Monaten erneut ein Antrag zum Zwecke der Wiederholung gestellt werden. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.
Wer ist zuständig? Wo kann ein Antrag auf Zulassung zum Validierungsverfahren gestellt werden?
Die erste Beratung findet bei Ihrer IHK vor Ort statt. Dort erhalten Sie auch die Antragsunterlagen. Bitte beachten Sie, dass mit der Antragsstellung eine Gebühr erhoben wird. Lassen Sie sich vor einer Antragstellung beraten.
Die Organisation und Durchführung der Bewertung des Validierungsverfahrens übernimmt für Rheinland-Pfalz die IHK Pfalz als zuständige Stelle.
Die praktische Bewertung Ihrer beruflichen Kompetenzen führt ein Feststellungstandem durch. Dieses besteht aus zwei für das Verfahren geschulte Prüfer/-innen. Grundlage für die Bewertung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufs.
Wie lange dauert das Validierungsverfahren?
Die gesamte Dauer hängt unter anderem von den individuellen Voraussetzungen, vom Umfang des Antrags und dem jeweiligen Beruf ab.
Die praktische Bewertung kann, je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit zwischen einem Tag und mehreren Tagen dauern.
In welchen Berufen wird das Validierungsverfahren angeboten?
Das Validierungsverfahren wird in allen dualen Ausbildungsberufen angeboten, deren Zuständigkeit bei der IHK Pfalz liegen.
Welchen Nutzen hat das Verfahren für Arbeitgeber?
Mit dem Zeugnis / Bescheid der Kammern erhalten Arbeitgeber eine verlässliche Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit der Mitarbeitenden oder von Bewerber/-innen, die keinen Berufsabschluss haben. So können diese passgenau eingesetzt oder zielgerichtet weiterqualifiziert werden.
Nicht zuletzt bedeutet das Zeugnis bzw. der Bescheid eine besondere Wertschätzung und kann die Mitarbeiterbindung stärken: Beruflich kompetente Menschen können im Unternehmen gehalten und motiviert werden, sich weiterzuentwickeln. Somit leistet das Validierungsverfahren auch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?
Für Menschen mit Behinderung nach §2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:
- Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
- Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden.
Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:
- Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich.
- Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
- Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem. §66 BBiG ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.
Kommt ein Feststellungsverfahren für mich in Frage?
Wir bieten individuelle und kostenfreie Erstberatungen an - sowohl zum Feststellungsverfahren als auch zu möglichen Alternativen.
Hierzu wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Ansprechpartner vor Ort:
- IHK Koblenz: Andreas Herla, Tel. 0261-106-271, herla@koblenz.ihk.de
- IHK Trier: Hanna van de Braak, Tel. 0651-9777-360, vandebraak@trier.ihk.de
- IHK Pfalz: Volker Munser, Tel. 0621-5904-1739, volker.munser@pfalz.ihk24.de
- IHK Rheinhessen (Mainz): Timon Zapf (kaufmännische Berufe), Tel. 06131-262-1611, Timon.Zapf@rheinhessen.ihk24.de
- IHK Rheinhessen (Mainz): Andreas Fels (gewerblich-technische Berufe), Tel. 06131-262-1602, Andreas.Fels@rheinhessen.ihk24.de
- IHK Saarland: Peter Nagel, Tel. 0681-9520-700, peter.nagel@saarland.ihk.de