Ausbildung
Kaufmann/-frau für Büromanagement
Zum 25. Februar 2025 ist die neue Verordnung für den Beruf des „Kaufmanns/-frau für Büromanagement“ in Kraft getreten. Die Änderungen zielen darauf ab, die Ausbildung stärker an den Anforderungen der modernen Arbeitswelt auszurichten.
Ausbildungsstruktur
Die Ausbildung wird nun in zwei Phasen unterteilt:
- Erste Phase (15 Monate): Grundlagen des Büromanagements
- Zweite Phase (16 bis 36 Monate): Vertiefung und Spezialisierung in verschiedenen Bereichen.
Wahlqualifikationen
Die neue Verordnung definiert zehn spezifische Wahlqualifikationen, die den Azubis eine gezielte Spezialisierung ermöglichen. Diese Wahlqualifikationen sind:
- Auftragsprozess steuern
- Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen
- Kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen gestalten und umsetzen
- Einkauf und Logistikprozesse planen, koordinieren und durchführen
- Marketing- und Vertriebsaktivitäten mitgestalten
- Personalwirtschaftliche Prozesse umsetzen
- Assistenzaufgaben übernehmen
- Öffentlichkeitsarbeit gestalten und Aufgaben des Veranstaltungsmanagements übernehmen
- Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen und Recht anwenden
- Haushaltsmittel planen und bewirtschaften
Fokus auf digitale und nachhaltige Kompetenzen
Die Ausbildung wird um digitale und nachhaltige Themen erweitert, um den Anforderungen einer modernen, zukunftsfähigen Arbeitswelt gerecht zu werden.
Neuer Prüfungsaufbau
Die Abschlussprüfung wird künftig in zwei Teile gegliedert, mit einem besonderen Prüfungsbereich zu „Kundenbeziehungsprozessen“ und der Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung.
Fazit
Die neue Verordnung für den Beruf des Kaufmanns/-frau für Büromanagement bringt eine klar strukturierte Ausbildung, vielfältige Spezialisierungen und eine stärkere Fokussierung auf digitale sowie nachhaltige Kompetenzen. Dies bietet Auszubildenden und Unternehmen neue Chancen, sich auf die Zukunft vorzubereiten.
Wichtiger Hinweis für Ausbildungsunternehmen
Für Unternehmen, die bereits Ausbildungsverträge abgeschlossen haben, besteht aufgrund der Änderungen keine Handlungsnotwendigkeit. Die neuen Wahlqualifikationen können problemlos auf bereits eingetragene Verträge übertragen werden, da es sich größtenteils um namentliche Änderungen handelt. Diese Wahlqualifikationen werden zudem bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 2 erneut abgefragt und können dann mit der neuen Bezeichnung angegeben werden.
