Zeugnisse

Jeder Auszubildende hat nach Abschluss seiner Ausbildung das Recht auf Ausstellung eines Ausbildungszeugnisses. Hierbei ist jedoch zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis zu unterscheiden und einige Rechtsgrundsätze sind zu beachten.
Auszubildende erhalten in der Regel drei Arten von Zeugnissen:

Das Zeugnis der Ausbildenden

Bei Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete vom anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Im Ausbildungsverhältnis müssen Ausbildende den Auszubildenden nach §16.1 BBiG bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis ausstellen. Dabei kommt es auf den Grund der Beendigung nicht an. Das Zeugnis der Ausbildenden gemäß §16 BBiG kann als einfaches oder als qualifiziertes ausgestellt sein. Auf die Erteilung besteht – wie inzwischen auch für Arbeitnehmer - ein Rechtsanspruch.

Einfaches Zeugnis

Das Zeugnis muss Angaben enthalten über
  • Art
  • Dauer
  • Ziel der Berufsausbildung
  • Erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden
Das einfache Zeugnis gibt z.B. an, dass Auszubildende in dem Betrieb ausgebildet wurden. Beginn und Ende der Ausbildungszeit sind mit Datum zu bezeichnen. Angegeben werden auch der gewählte Ausbildungsberuf und eine schwerpunktmäßige Darstellung der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten unter Berücksichtigung des Ausbildungsganges.

Qualifiziertes Zeugnis

Auszubildende können aber auch verlangen, dass ihnen ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird. In dieses sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen (§16 Abs. 2 Satz 3 BBiG).
Das Berufsbildungsgesetz geht in § 16 Abs.1 Satz 3 davon aus, dass grundsätzlich auch die von den Ausbildenden mit der Ausbildung beauftragten Ausbilder und Ausbilderinnen das Zeugnis mitunterschreiben und damit eine Mitverantwortung für den Zeugnisinhalt übernehmen sollen. Bei mehreren Ausbildern und Ausbilderinnen ist allerdings nur die Unterschrift einer Person erforderlich. Dies wird in der Regel die Person sein, die die gesamte Ausbildung überwacht. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Was ist zu beachten?

Formulierung

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es ist Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen zu formulieren. Er ist frei bei seiner Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er hervorheben möchte.
Das Zeugnis soll einerseits dem Auszubildenden als Referenz für neue Bewerbungen dienen, andererseits einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt, informieren. Das Zeugnis muss daher alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die nicht charakteristisch für den Arbeitnehmer und sein Verhalten und seine Leistung sind, egal ob zum Vor- oder Nachteil, gehören nicht in ein Zeugnis.

Klares Bild der Tätigkeit

Ein Zeugnis muss die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig und genau beschreiben, dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt.
Zeugnisse haben für den Arbeitnehmer auch die Bedeutung, dass sie für ihn Maßstab dafür sind, wie der Arbeitgeber seine Leistung und seine Führung beurteilt. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber an der Beurteilung, die er dem Arbeitnehmer hat zukommen lassen, auch diesem gegenüber festhalten muss. Daher kann ein Betrieb, der die vorzeitige Zulassung eines Auszubildenden zur Abschlussprüfung befürwortet hat, weil dieser gute Leistungen im Betrieb zeige, dem Auszubildenden in seinem Zeugnis nicht bescheinigen, man sei mit seinen Leistungen nur „zufrieden“ gewesen.

Richtig und rechtzeitig ausstellen

Der Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses entsteht mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Auf das Ausstellen eines qualifizierten Zeugnisses können nur die Auszubildenden verzichten, und zwar dadurch, dass sie ein solches nicht verlangen. Der Anspruch auf Ausstellung eines einfachen Zeugnisses ist unverzichtbar.
Ausbildende müssen das Zeugnis in jedem Fall rechtzeitig und richtig erteilen. Andernfalls können Auszubildende vor dem Arbeitsgericht Klage auf Erteilung des Zeugnisses erheben. In den Fällen, in denen ein Zeugnis zwar erteilt wurde, können sie darauf klagen, dass die Ausbildenden das Zeugnis nach Rechtsauffassung des Gerichts neu formulieren. Unter Umständen kann das Gericht selbst die Formulierung im Einzelnen vorschreiben.

Wahrheitspflicht

Oberstes Gebot der Zeugniserteilung ist: Jedes Zeugnis muss dem Grundsatz der Wahrheit entsprechen. Daher ist ein qualifiziertes Zeugnis nur dann zu erteilen, wenn Auszubildende dies verlangen.
Allerdings muss jedes Zeugnis auch vom Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein. Dieses Wohlwollen darf aber nicht zur Unrichtigkeit führen. Dies macht die Zeugnisformulierung im Einzelfall schwierig. Rechtsvorschriften und -grundsätze des Arbeitsrechtes sind nach § 10 Abs. 2 BBiG auch auf das Zeugnis für die Auszubildenden entsprechend anwendbar.
(Quelle: Rechtsratgeber Berufsbildung – Handbuch für die Praxis ( DIHK); Dr. Horst-Dieter Hurlebaus; 20015 Wuppertal)