Fragen zur Ausbildung

Urlaub

Jeder Arbeitnehmer und somit auch der Auszubildende hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsjahr ist immer das Kalenderjahr. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach der durchschnittlichen Vergütung in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs bzw. nach der Ausbildungsvergütung, die im Berechnungszeitraum zu zahlen wäre.

Gesetzlicher Urlaub oder Tarifurlaub

Grundlage für die Gewährung von Urlaub kann das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz oder ein branchenbezogener Tarifvertrag sein.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist als Rechtsgrundlage für die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Jahresurlaub für Jugendliche staffelt sich nach dem Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres:
  • unter 16jährige erhalten 30 Werktage
  • unter 17jährige erhalten 27 Werktage
  • unter 18jährige erhalten 25 Werktage.
Der Urlaub soll gemäß § 19 Abs. 3 des "Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend" (Jugendarbeitsschutzgesetz) in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, müssen Berufsschüler/-innen auch im Urlaub die Berufsschule besuchen und für jeden besuchten Berufsschultag ist ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Allgemein sollte Urlaub möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien gegeben werden.
Das Bundesurlaubsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Mindestregelung, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Der Jahresurlaub beträgt mindestens 24 Werktage (oder 20 Arbeitstage).
Sofern der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung zugrunde legt, ist diese anzuwenden. Falls bei jugendlichen Auszubildenden der Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz höher ist als der nach der tariflichen Regelung, so gilt die Regelung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Werktage oder Arbeitstage

Der gesetzliche Mindesturlaub wird sowohl im JArbSchG als auch im BurlG in Werktagen angegeben, die Anzahl der Urlaubstage kann aber entweder in Werktagen oder in Arbeitstagen ausgedrückt werden.
Werktage sind alle Tage außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag (6-Tage-Woche). Wenn der Urlaub in Werktagen bemessen ist, wird die Urlaubswoche mit 6 Tagen auf den Jahresurlaub angerechnet, auch dann, wenn tatsächlich nur an 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird.
Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) außer Feiertage, die auf einen Wochentag von Montag bis Freitag fallen. Die Urlaubswoche wird mit 5 Tagen angerechnet, auch dann, wenn der Samstag ein Tag ist, an dem auch gearbeitet wird. Um Unklarheiten aus dem Wege zu gehen, sollte im Ausbildungsvertrag der Urlaub in solchem Fall immer in Werktagen angegeben werden.

Teilurlaubsansprüche bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses

Beginnt das Ausbildungsverhältnis am 01.08. oder später, ist der Urlaubsanspruch je nach zugrunde liegender Regelung zu Zwölfteln. Gehen tarifliche Regelungen über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus, so ist der tarifliche Urlaub zu gewähren.

Teilurlaubsansprüche bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Sofern das Berufsausbildungsverhältnis, z.B. durch eine bestandene Prüfung, spätestens am 30.06. endet, ist der anteilige Urlaub durch Zwölftelung zu ermitteln und zu gewähren. Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 01.07. oder später, hat der Auszubildende einen Mindesturlaubsanspruch nach den gesetzlichen Regelungen (Bundesarbeitsgericht, 09.03.1984 - 6 AZR 442/83: "Der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der 2. Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, kann durch eine tarifliche Regelung weder ausgeschlossen noch gemindert werden. Auch eine Zwölftelung des Urlaubs ist insoweit unwirksam"). In die Berufsausbildungsverträge ist, sofern die Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte endet, also mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch einzutragen.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden

Urlaubszeitpunkt

Den Urlaubszeitpunkt bestimmt der Ausbildende (Direktionsrecht des Arbeitgebers). Der Auszubildende darf sich nicht selbst beurlauben. Der Ausbildende hat allerdings die Wünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen. Diese haben nur dann zurückzutreten, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Ist der Urlaubszeitpunkt festgelegt, kann davon nur durch Vereinbarung oder in Notfällen abgewichen werden.
Im Übrigen ist eine Teilung des Urlaubs nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder Gründen in der Person des Auszubildenden zulässig. Kann der Auszubildende mehr als 12 Werktage Urlaub verlangen, muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen (d.h. also 2 Wochen). Eine extreme Stückelung des Urlaubs ist unzulässig.

Bildungsurlaub

Ein Bundesgesetz über bezahlten Bildungsurlaub gibt es nicht, wohl aber ein Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz. Unter „Weitere Informationen“ finden Sie den Link.