Fragen zur Ausbildung

Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden

Mit Abschluss eines Ausbildungsvertrages verpflichten sich beide Vertragspartner, die Vertragsbedingungen zu akzeptieren und im Ausbildungsalltag umzusetzen. Im Folgenden werden Ihnen die Pflichten der Vertragspartner näher erläutert.

Pflichten des Ausbildenden

Ärztliche Untersuchungen
Der Ausbildende ist verpflichtet, sich vor Beginn der Ausbildung von den jugendlichen Auszubildenden eine Erstuntersuchung gemäß §§ 32, 33 JarbSchG vorlegen zu lassen und auch ggfs. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres eine Nachuntersuchung anzufordern.
Berufsausbildungsvertrag und Eintragungsantrag
Der Ausbildende ist laut Berufsbildungsgesetz verpflichtet, mit der auszubildenden Person einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§10 BBiG) und den wesentlichen Vertragsinhalt unverzüglich nach Abschluss des Vertrages schriftlich niederzulegen (§11 BBiG). Eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift ist den Auszubildenden und ihren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. Dies gilt ebenso bei Änderungen des Vertrages. Die Eintragung bei der zuständigen Stelle muss der Ausbildende ebenso unverzüglich beantragen, eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift als auch Änderungen des Inhaltes sind beizufügen (§ 36 BBiG).
Ausbildungsordnung
Der Ausbildende soll vor Beginn der Ausbildung auf der Basis der Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen und diesen den Auszubildenden kostenlos aushändigen. Nur so ist gewährleistet, dass die Ausbildungsinhalte planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert vermittelt werden und das Ausbildungsziel erreicht wird (§ 14 BBiG).
Ausbildungspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind( §14 Abs. 1 Nr.1 BBiG). Der Ausbildende hat also die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Dies bedeutet, dass, auch wenn ein Ausbildungsinhalt normalerweise nicht im Betrieb vermittelt werden kann, der Ausbildende die Auszubildenden auch in diesen Fertigkeiten und Kenntnissen unterweisen muss. Gegebenenfalls muss er dafür Sorge tragen, außerbetriebliche Lernorte zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte hinzuzuziehen.
Ausbilder oder Ausbilderin bestimmen
Den Ausbildenden obliegt nach dem Berufsbildungsgesetz die Pflicht der Ausbildung. Allerdings ist es möglich, einen Ausbilder bzw. eine Ausbilderin zu benennen und diese ausdrücklich mit der Ausbildung zu beauftragen. (§14 Abs.1 Nr. 2 BBiG). Die Verantwortung der Ausbildung obliegt aber weiterhin dem Ausbildenden. Der jeweilig bestellte Ausbilder muss wiederum persönlich und fachlich geeignet sein.
Ausbildungsmittel kostenlos
Ausbildende haben Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind (§14 Abs.1 Nr.3 BBiG), auch wenn diese erst nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses stattfinden. Welche Ausbildungsmittel erforderlich sind, muss für jeden Ausbildungsberuf einzeln festgelegt werden. Der Auszubildende muss keinen Besitz und kein Eigentum an diesen Ausbildungsmitteln erhalten, sondern nur den bestimmungsgemäßen Verbrauch.
Lernmittel nicht vom Betrieb
Der Betrieb ist nicht verpflichtet, den Auszubildenden die Lernmittel, die für den Besuch der Berufsschule notwendig sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Lernmittel für den Berufsschulbesuch müssen die Auszubildenden selbst finanzieren. Auch ist er nicht verpflichtet, Ausbildungsmittel des Betriebs, die gleichzeitig auch Lernmittel der Schule sind (Bsp. Taschenrechner), den Auszubildenden für den Besuch in der Berufsschule kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Ausbildungsnachweise kontrollieren
Ausbildende haben Auszubildende zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen (Berichtheft) (DOC-Datei · 158 KB) anzuhalten und diese durchzusehen, soweit diese im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden (§ 14 Abs.1 Nr.4 BBiG). Vorgeschrieben wird das Führen schriftlicher Ausbildungsnachweise in den Ausbildungsordnungen. Dort ist auch bestimmt, dass den Auszubildenden während der Arbeitszeit Gelegenheit zum Führen der Ausbildungsnachweise gegeben werden muss. Die Ausbildenden sollten die Auszubildenden aktiv beim Erstellen der Ausbildungsnachweise begleiten und wenn nötig, auf Mängel hinweisen. Da es sich hierbei um Ausbildungsmittel handelt, ist der Ausbildende verpflichtet, Ausbildungsnachweise den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auf der Homepage der IHK können sie kostenfrei heruntergeladen werden.
Freistellung für Berufsschule
Der regelmäßige Besuch der Berufsschule ist zwingend notwendig für das Gelingen der Ausbildung. Daher haben Ausbildende Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen (§15 BBiG) und sie sind verpflichtet, die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (§14 Abs.1 Nr.4 BBiG). Das Gleiche gilt für Maßnahmen außerhalb der Berufsschule, so weit diese vorgeschrieben sind bzw. vertraglich vereinbart wurden.
Erweiterte Fürsorgepflicht
Da das Ausbildungsverhältnis nicht nur ein Arbeitsverhältnis, sondern auch eine Art Erziehungsverhältnis darstellt, ist neben der beruflichen auch die charakterliche Entwicklung Ziel der Ausbildung. Daher ist es Aufgabe der Ausbildenden, die Auszubildenden charakterlich zu fördern sowie dafür zu sorgen, dass diese sittlich und körperlich nicht gefährdet werden (§14 Abs.1 Nr.5 BBiG).
Keine ausbildungsfremden Aufgaben
Der Ausbildende verpflichtet sich, dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen/ihren körperliche Kräften angemessen sind (§14 Abs.2 BBiG). Dieses Gesetz sollte jedoch nicht zu eng ausgelegt werden, denn es dürfen auch Aufgaben aufgetragen werden die den Ausbildungszweck nur mittelbar fördern. Allerdings gilt ein grober Verstoß gegen §14 Abs. 2 BBiG als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 € belegt werden.
Vergütungspflicht
Ausbildende sind verpflichtet, ihre Auszubildenden angemessen zu vergüten. Die Vergütung ist nach dem Alter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie im Laufe der Berufsausbildung mind. jährlich ansteigt (§17 Abs. 1 BBiG). Sachleistungen können in Höhe der festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht höher als 75 % der Bruttovergütung. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Mehrarbeit ist besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.
Anmeldung zu Prüfungen
Der Ausbildende hat die Auszubildenden rechtzeitig zur Abschlussprüfung anzumelden und sie für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfung freizustellen (§15 BBiG).
Zeugnis
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Dieses muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und weitere besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. (§16 BBiG).

Pflichten der Auszubildenden

Lernpflicht
Auszubildende haben sich zu bemühen, sich die Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind (§13 Satz 1 BBiG). Neben der Unterstützung der Ausbildenden müssen die Auszubildenden also selbst an dem Erreichen des Ausbildungszieles mitwirken. Jeder Auszubildende bringt sowohl physisch als auch psychisch andere Vorraussetzungen mit. Daher sollten die individuellen Anstrengungen bewertet werden und nicht der Vergleich mit anderen.
Sorgfaltspflicht
Auszubildende sind insbesondere verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen (§ 13 Satz 2, 1 BBiG). Die Sorgfaltspflicht soll dem Zweck dienen, unnötige Risiken zu meiden. Ein Verstoß gegen diese bezeichnet man als Fahrlässigkeit.
Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
Auszubildende sind verpflichtet, an Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstigen Maßnahmen, für die sie freigestellt werden, teilzunehmen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, das Berufsschulzeugnis vorzulegen (§ 13 Satz2, 2 BBiG)
Berufsschulzeugnis vorlegen
Durch die Zusammenarbeit von Ausbildenden und Auszubildenden soll der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung erreicht werden. Dazu gehört die Pflicht des Auszubildenden, seinen Ausbilder über den Inhalt des Berufsschulstoffes und seinen Leistungsstand zu informieren. Durch das Vorlegen der Berufsschulzeugnisse ist es dem Ausbilder möglich, bei Leistungsschwächen rechtzeitig einzugreifen und das böse Erwachen vor der Abschlussprüfung zu vermeiden.
Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß führen
Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) (DOC-Datei · 158 KB) wird zwar nicht konkret im Berufsbildungsgesetz erwähnt, jedoch ist er Teil der Ausbildungsordnungen und sein detaillierter Nachweis ein Teil der Sorgfaltspflicht. Der Ausbildungsnachweis soll in möglichst einfacher Form den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten nachweisbar machen. Er ist wöchentlich und wahrheitsgemäß vom Auszubildenden zu führen und vom Ausbildenden zu unterschreiben. Die Ausbildungsnachweise sind Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Neben der Kontrolle durch Ausbildenden oder Ausbilder muss sich der Auszubildende selbst aktiv um die Vollständigkeit des Ausbildungsnachweises bemühen.
Weisungsgebundenheit
Auszubildende haben den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von weisungsberechtigten Personen erteilt werden (§ 13 Satz 2, 3 BBiG) z.B. Arbeitssicherheitsvorschriften, Hausordnung etc.. Die Weisungen müssen jedoch der Durchführung der Ausbildung dienen. Im Ausbildungsvertrag ist die Weisungsgebundenheit noch dahin konkretisiert, dass sie gegenüber den Personen gilt, die als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind.
Betriebliche Ordnung
Weiterhin sind die Auszubildenden verpflichtet, die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten (§ 13 Satz2, 4 BBiG). Dazu gehören an vorderster Stelle Sicherheitsvorkehrungen des Betriebes.
Obhuts- und Bewahrungspflichten
Sie haben Werkzeuge, Maschinen und sonstig Einrichtungen pfleglich zu behandeln (§13 Satz 2, 5 BBiG). In der Regel wird dieser Paragraph im Ausbildungsvertrag nochmals aufgegriffen. Danach dürfen Werkzeuge etc. nur für in der Ausbildung übertragenen Aufgaben verwendet werden.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
Auszubildende haben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren (§13 Satz 2, 6 BBiG). Auszubildende verstoßen auch gegen diese Pflicht, wenn sie Betriebswissen weitergeben, welches eindeutig als Betriebsgeheimnis zu erkennen ist.
Keine ausbildungsfremden Aufgaben
Auch wenn die Auszubildenden angehalten werden, die Weisungen im Betrieb zu befolgen, so gilt dies nicht für ausbildungsfremde Aufgaben (§ 14 Abs. 2 BBiG). Es ist den Auszubildenden gestattet solche Arbeiten abzulehnen, ohne die Vorschriften im Ausbildungsvertrag zu verletzen.
Entschuldigen bei Fernbleiben, Krankmeldung
Bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung haben Auszubildende den Ausbildenden unverzüglich Nachricht zu geben und dabei die Gründe für das Fernbleiben anzugeben. Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sind den Ausbildenden von den Auszubildenden unverzüglich  mitzuteilen.
Sollte der Auszubildende am Berufsschulunterricht nicht teilnehmen können, muss sich er entsprechend der Vorgaben durch den Klassenlehrer in der Berufsschule entschuldigen. Normalerweise gilt auch hier: Vor Beginn des Schultages im Sekretariat anrufen und Bescheid sagen. Wenn der Auszubildende in der Berufsschule oder bei anderen Ausbildungsmaßnahmen fehlt, musst dieser sich immer auch im Betrieb krank melden. Bei Arbeitsunfähigkeit kommt noch die Pflicht hinzu, dem Ausbildenden spätestens am 3. Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darüber zukommen zu lassen. Der Ausbildende hat das Recht, diese auch schon ab dem 1. Tag zu verlangen. Dies muss jedoch schriftlich vereinbart werden.
Ärztliche Erst-/ Nachuntersuchung
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung gemäß §§ 32, 33 JarbSchG) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Der Jugendliche ist verpflichtet, sich vor Beginn de Ausbildung untersuchen zu lassen, ggfs. nach Ablauf des 1. Jahres nachuntersuchen zu lassen und seinem Ausbildenden vorzulegen.
Nebentätigkeiten
Eine Nebentätigkeit anzunehmen, ist Auszubildenden nicht ausdrücklich verboten. Jedoch ist die Ausbildung als Vollzeitstelle gedacht. Die verbleibende Zeit der Auszubildenden sollte für Lern- und Freizeitaktivitäten genutzt werden. Die Nebentätigkeit kann also als unzulässig gelten, wenn sie dass Ausbildungsziel durch Vernachlässigung der Lernpflicht gefährdet. Auszubildende sind in jedem Fall verpflichtet, den Ausbildenden um Genehmigung zu ersuchen. Bei erwachsenen Auszubildenden darf genehmigte Nebentätigkeit zusammen mit der Ausbildungszeit nicht die oberste Grenze der zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschreiten.
Benachrichtigung über Prüfungsergebnisse
Unverzüglich nach der Abschlussprüfung hat der Prüfling den Ausbildenden über das Ergebnis zu informieren und ihm eine Bescheinigung darüber auszuhändigen.