Neue Richtlinie

Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Empfehlungen

  1. Auszubildende haben während ihrer Ausbildung einen Ausbildungsnachweis zu führen. Hierzu kann eines der beiliegenden Muster genutzt werden.
  2. Das Führen des Ausbildungsnachweises dient folgenden Zielen:  
  • Auszubildende und Ausbildende sollen zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden.
  • Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für die an der Berufsausbildung Beteiligten sowie die zur Überwachung der Berufsausbildung zuständigen Stellen in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden.  
  • Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
  • Auf Anfrage der IHK Pfalz, kann der Ausbildungsnachweis eines Auszubildenden jederzeit eingesehen werden.

Mindestanforderungen

  • Die Ausbildungsnachweise können täglich oder wöchentlich in möglichst einfacher Form (stichwortartige Angaben, ggf. Loseblattsystem, schriftlich oder elektronisch) von Auszubildenden selbständig erstellt werden. (Umfang: ca. 1 DIN A 4-Seite für eine Woche)
  • Jedes Blatt des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen des/der Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen.
  • Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen, betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren.
  • In die Ausbildungsnachweise müssen darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts aufgenommen werden.
  • Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen.
  1. Ausbildende sollen Auszubildende zum Führen von schriftlichen/elektronischen Ausbildungsnachweisen, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, anhalten und diese durchsehen (§ 14 Absatz 1 Nr. 4 BBiG).
  2.  Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit im Betrieb zu führen. Die erforderlichen Nachweishefte, Formblätter, die Möglichkeit der elektronischen Führung o. ä. werden den Auszubildenden kostenlos von den Ausbildenden zur Verfügung gestellt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
  3. Ausbildende oder Ausbilder/innen prüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens monatlich (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG). Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift. Elektronisch erstellte Nachweise sind dazu monatlich auszudrucken oder es ist durch eine elektronische Signatur sicherzustellen, dass die Nachweise in den vorgegebenen Zeitabständen erstellt und abgezeichnet wurden.
  4. Im Rahmen der Lernortkooperation kann die Berufsschule vom Ausbildungsnachweis Kenntnis nehmen.
  5. Bei minderjährigen Auszubildenden soll ein/e gesetzliche/r Vertreter/in in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und diese unterschriftlich bestätigen.
  6. Arbeitnehmervertretungen können durch Einsichtnahme in den Ausbildungsnachweis Kenntnis vom Ablauf der Ausbildung zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung (§ 80 Absatz 1 BetrVG) nehmen.
  7. Diese Regelungen können mit Ausnahme der Ziffer 3 für Umschüler entsprechend angewendet werden, soweit die Führung des Berichtshefts vertraglich vereinbart wird.

Rechtsprechung zum Thema

Bei Schlampigkeit droht Kündigung
Schludrig geführte Ausbildungsnachweise können nach wiederholter erfolgloser Abmahnung des Azubis eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dieses scharfe Schwert gaben Richter des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein Ausbildern in die Hand.
In der Begründung des entsprechenden Urteils (Az.: 2 Sa 22/02) wird betont, dass das beharrliche Verstoßen gegen Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Das Urteil sollte Azubis zu denken geben, die ihre Berichtshefte nachlässig führen. In der Tat verlangt das Berufsbildungsgesetz den Betroffenen mit der Pflicht, einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen, eine gewisse Aufmerksamkeit ab. Doch das aus gutem Grunde: Den auch als Berichtsheften bezeichneten Ausbildungsnachweisen kommt eine ganz besondere informative, pädagogische und rechtliche Bedeutung zu. Als Kontrollinstrument sichern sie die Ausbildungsqualität. Azubis, Ausbilder und verantwortliche IHK-Mitarbeiter können sich anhand der Berichtshefte jederzeit einen Überblick über den individuellen Ausbildungsstand machen.