Fragen zur Ausbildung

Ausbildungszeit/-dauer

Wie lange dauert die Ausbildung?

Die Ausbildungsdauer ist für jeden Ausbildungsberuf in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt (Regelausbildungszeit). Dies können zwei, drei oder 3½  Jahre sein. In dieser Zeit soll es einem durchschnittlich begabten Auszubildenden möglich sein, das Ausbildungsziel zu erreichen. Die unter Punkt A im Ausbildungsvertrag einzutragende Ausbildungsdauer entnehmen Sie bitte der Ausbildungsordnung für den von Ihnen gewählten Beruf.

Wann beginnt und wann endet das Ausbildungsverhältnis?

Das Ausbildungsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit beginnen, sollte sinnvollerweise jedoch vor Beginn eines jeden Schuljahres, also am 01.08., 01.09. oder zumindest zeitnah mit Schuljahresbeginn starten. Es endet mit der bestandenen Abschlussprüfung (Datum der Bekanntgabe des Ergebnisses).

Kann die Ausbildungszeit von vornherein verkürzt werden?

Bei entsprechender Vorbildung des Auszubildenden kann die Ausbildungszeit verkürzt werden. Vor Beginn der Ausbildung kann im Ausbildungsvertrag eine von der Regelausbildungszeit (z.B. 3 Jahre) abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden (§ 7 BBiG). Mögliche Kürzungsgründe sind:
Schulische Vorbildung
  • Abitur/Fachabitur: Die Ausbildungszeit kann um bis zu 12 Monate verkürzt werden
  • Mittlere Reife: Die Ausbildungszeit kann um bis zu 6 Monate verkürzt werden
Berufsgrundschuljahr- und Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnungen sind seit 2006 außer Kraft. Schulische Vorbildung kann im Einzelfall angemessen berücksichtigt werden.
Vorherige Ausbildung
  • In einem anderen Beruf: Die Ausbildung kann in einem angemessenen Umfang verkürzt werden.
  • Im gleichen Beruf: Die Ausbildung kann um die bereits abgeleistete Ausbildungszeit verkürzt werden.
  • Andere abgeschlossene Berufsausbildung: Die Ausbildungszeit kann in der Regel um ein Jahr gekürzt werden.
Sonstige Gründe
Der Auszubildende ist über 21 Jahre: Die Ausbildungszeit kann bis zu 12 Monate verkürzt werden
Die Mindestzeiten der Ausbildung dürfen dabei durch die Verkürzung in keinem Fall unterschritten werden. Hierfür gelten folgende Regelungen:
Regelausbildungszeit laut Verordnung
Mindestzeit der Ausbildung
42 Monate
24 Monate
36 Monate
18 Monate
24 Monate
12 Monate
Die sachliche und zeitliche Gliederung muss der verkürzten Ausbildungszeit angepasst werden.
Die Empfehlung des Hauptausschusses des BIBB (Bundesinstitut für Berufsbildung) soll die gesetzlichen Vorschriften zur Verkürzung, Verlängerung, Teilzeitausbildung und vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung konkretisieren. Die bisher gültige Empfehlung „Kriterien zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit” aus dem Jahr 1974 wurde jetzt – auch vor dem Hintergrund der BBiG-Novellierung im Jahre 2005 – überarbeitet und den aktuellen Gegebenheiten angepasst (siehe auch „Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (PDF“)). 

Teilzeitberufsausbildung

Die Abkürzung beinhaltet auch die Teilzeitausbildung. Durch die Neuregelung des § 7a BBiG zur Teilzeitausbildung ermöglicht Auszubildenden – auch ohne wichtigen Grund – eine Ausbildung in Teilzeit zu beantragen. Die Ausbildung in Teilzeit muss individualvertraglich vereinbart werden. Darüber hinaus werden Empfehlungen über die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung und über die Verlängerung der Ausbildungszeit formuliert. Weitere Information erhalten Sie hier.

Ausbildungsende im Regelfall

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit oder mit dem Tag der Feststellung eines positiven Prüfungsergebnisses.
  • Beispiel 1 (Regelfall): Erfolgt die Prüfungsteilnahme vor Vertragsablauf, (z.B. im Juni, während der Ausbildungsvertrag am 31.07. beendet wäre), endet die Ausbildungszeit tatsächlich mit dem Tag der Feststellung eines positiven Prüfungsergebnisses. Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, endet die Ausbildung durch Fristablauf des Vertrages, es sei denn, der Auszubildende wünscht eine Weiterbeschäftigung bis zur nächstmöglichen Prüfung (längstens bis zu einem Jahr).
  • Beispiel 2: Erfolgt die erfolgreiche Prüfungsteilnahme außerhalb der vertraglichen Ausbildungszeit (z.B. im Juni, während die vertragliche Ausbildungszeit schon am 31.05. ausläuft), endet die Ausbildung durch Fristablauf des Vertrages.

Weiterbeschäftigung

Das Berufsbildungsgesetz verbietet jede Vereinbarung, die den Auszubildenden für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung an den Betrieb bindet (Bleibeverpflichtung). Innerhalb der letzten sechs Monate der Berufsausbildung können Auszubildender und Betrieb jedoch vereinbaren, dass im Anschluss an die Ausbildung ein Arbeitsverhältnis folgt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.
Wird der Auszubildende im Anschluss an die Ausbildung vom Betrieb beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.